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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.08.1992, Az.: 1 StR 246/92

Anforderungen an die Annahme ein Zeuge sei unerreichbar; Unerreichbarkeit eines Zeugens bei hoher Wahrscheinlichkeit dass dieser auch bei ordnungsgemäßer Ladung nicht aussagen werde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.08.1992
Aktenzeichen
1 StR 246/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11871
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 04.11.1991

Fundstelle

  • NStZ 1993, 50 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessgegner

1. Mohamed M. aus B. (Belgien), geboren am ... 1965 in B. K. (Marokko)

2. Ali B. aus B. (Belgien), geboren am ... 1967 in S. (Belgien)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 4. August 1992,
durch
den Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning und Dr. Wahl als beisitzende Richter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. November 1991 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls und des schweren Raubes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf eine Verfahrensrüge und die allgemein erhobene Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

2

1.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, ein Hilfsbeweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Dem liegt folgendes zugrunde: In der Hauptverhandlung hatte die Staatsanwaltschaft für den Fall, daß das bisherige Beweisergebnis zur Verurteilung der Angeklagten nicht ausreiche, (hilfsweise) die Vernehmung u.a. des Zeugen K. beantragt und seine Anschrift in Belgien mitgeteilt. Die Beweisbehauptung war verfahrenserheblich. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen den Beweisantrag abgelehnt, weil der Zeuge unerreichbar sei. Das Rechtshilfeersuchen zur Ladung des Zeugen (bei Zusicherung freien Geleits) sei unbeantwortet geblieben, der Zeuge sei zur Hauptverhandlung nicht erschienen.

"Ein weiterer Versuch, die Zeugen vor dem erkennenden Gericht in Deutschland zu vernehmen, der - wie sich schon aus der bisherigen Behandlung der Rechtshilfeersuchen durch die belgischen Behörden ergibt - mit weiterem erheblichen Zeitaufwand verbunden wäre, ist angesichts der bisherigen nunmehr über einjährigen Dauer der Auslieferungs- und Untersuchungshaft der beiden Angeklagten nicht zu verantworten."

3

Die Revision sieht einen Rechtsfehler darin, daß sich das Landgericht mit den im Urteil wiedergegebenen Feststellungen begnügt habe. Im Rahmen der Aufklärungspflicht sei die Strafkammer gehalten gewesen, "selbst nachzuforschen, ob dem Zeugen die Ladung ausgehändigt worden und ob er bereit war, vor der Strafkammer ... als Zeuge zu erscheinen".

4

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß der belgische Ermittlungsbeamte in der Hauptverhandlung die Aussagebereitschaft des Zeugen bezweifelt hat, und das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, daß den Prozeßbeteiligten ein Aktenvermerk des Berichterstatters bekanntgegeben wurde, wonach die Strafkammer in Belgien nachforschen ließ, ob der Zeuge die Ladung erhalten habe. Das war zwar nicht festzustellen, aber der Zeuge K. hatte dem ermittelnden Polizeibeamten gegenüber bekundet, nicht aussagen zu wollen.

5

Der Senat läßt offen, ob eine Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrages beanstandet wird, den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, wenn der Revisionsführer sich auf die Wiedergabe des Antrags- und Entscheidungsinhalts beschränkt, nicht aber die weiteren Tatsachen mitteilt, die den behaupteten Rechtsfehler widerlegen könnten (vgl. hierzu Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 43, 54; Gribbohm NStZ 1983, 97, 102).

6

Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge dann unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHSt 22, 118, 120;  32, 68, 73 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83];  BGH NStZ 1984, 375, 376;  1985, 375 m.w.Nachw.). Für die Beurteilung, ob der Zeuge, dessen Erscheinen nicht erzwungen werden kann, unerreichbar war, kommt es dann nicht nur darauf an, ob er die Ladung erhalten hat. Auch andere Umstände können Bedeutung gewinnen - so insbesondere seine Bereitschaft, in der Hauptverhandlung zu erscheinen und auszusagen (vgl. hierzu BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 9, 11, 12; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 79, 80). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der den Beweisantrag ablehnenden Entscheidung darzulegen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 275). Das ist hier bei der Entscheidung über den Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen nicht in vollständiger Weise geschehen. Dadurch wird der Bestand des Urteils jedoch nicht gefährdet. Denn die im Urteil gegebene Begründung rechtfertigt bei Berücksichtigung der übrigen Urteilsgründe und des im Protokoll in Bezug genommenen Aktenvermerks (zur Zulässigkeit vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 1; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 901) unter den gegebenen Umständen die Annahme, daß der Zeuge tatsächlich als unerreichbares Beweismittel behandelt werden durfte.

7

Denn das Landgericht hatte den Zeugen im Rechtshilfeweg in Belgien zu laden versucht und nach sechs Wochen noch keine Antwort erhalten. Die Nachforschungen hatten ergeben, daß der Zeuge nicht aussagewillig war. Die zum gleichen Beweisthema benannten weiteren Zeugen aus dem gleichen Umfeld hatten sich trotz ordnungsgemäßer Ladung in Belgien geweigert, zu erscheinen und auszusagen. Bei dieser Sachlage ist die dem Tatrichter obliegende und von ihm vorgenommene Würdigung, in angemessener Zeit sei der Zeuge selbst bei erneutem Ladungsversuch nicht beizubringen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

8

2.

Auch die zugleich von der Staatsanwaltschaft erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Für eine Ladung vor das Prozeßgericht gilt das zuvor zur Frage der Unerreichbarkeit Gesagte.

9

Aufklärungsmängel ergeben sich im übrigen auch nicht daraus, daß das Landgericht sich nicht um eine Vernehmung des Zeugen in Belgien bemühte: Daß für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen der persönliche Eindruck vor der gesamten Strafkammer erforderlich war, ist vom Landgericht begründet worden; die Entscheidung stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 375, 376).

10

3.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten ergeben.

Gribbohm
Maul
Foth
Brüning
Wahl