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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.1996, Az.: 4 StR 201/96

Anforderungen an eine Bestimmung zu einer Straftat durch einen Dritten; Voraussetzungen für den Nachweis einer Anstiftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1996
Aktenzeichen
4 StR 201/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schwerin - 07.11.1995

Fundstelle

  • NJW 1996, 3089-3090 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zur schweren Brandstiftung u.a.

Prozessführer

Joachim Z. aus S., geboren am ... 1946 in W.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 2. Juli 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 7. November 1995, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,

    1. 1.

      soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zum Diebstahl (Tat vom 11. Oktober 1994) verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

    2. 2.

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung zu I. 2. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen "Anstiftung zu einer schweren Brandstiftung, wegen Anstiftung zum Diebstahl sowie wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung in 4 Fällen" zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Die Verurteilung wegen Anstiftung zu dem von dem Mitangeklagten H. am 11. Oktober 1994 begangenen Diebstahl eines Leuchtschildes kann nicht bestehen bleiben; denn die Auffassung der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe H. zu dieser Straftat bestimmt (UA 48), wird von den Feststellungen (UA 22) nicht getragen. Hier ist nämlich ausgeführt, daß "in der Hauptverhandlung nicht sicher festgestellt werden (konnte), daß (der Angeklagte) Z. den H. zu dieser Tat angestiftet hatte".

4

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts entscheidet der Senat selbst (§ 354 Abs. 1 StPO) und läßt die Verurteilung wegen Anstiftung zum Diebstahl entfallen. Zur Klarstellung ist der Angeklagte auch insoweit freizusprechen.

5

Der Wegfall der wegen der genannten Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten (UA 55) hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

Meyer-Goßner
Steindorf
RiBGH Maatz befindet sich im Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben; Meyer-Goßner
Kuckein
Solin-Stojanovic