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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1979, Az.: BVerwG 5 C 16.79

Eintragung eines praxiseigenen Laboratoriums eines Kieferorthopäden in die Handwerksrolle als handwerklicher Nebenbetrieb; Technische Herstellung von Zahnersatz durch Zahntechniker als Bestandteil der Zahnheilkunde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 16.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 10.08.1978 - AZ: 2 K 734/78

Fundstellen

  • BVerwGE 58, 93 - 100
  • AZRT 1989, 27
  • DokBer A 1979, 273
  • DÖV 1980, 185 (Kurzinformation)
  • GewArch 1979, 305
  • NJW 1980, 1349-1350 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Ausführung zahntechnischer Arbeiten in dem praxiseigenen Labor eines Zahnarztes ausschließlich für dessen Patienten ist keine Tätigkeit, deren Ausübung die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1979
in Aachen
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. August 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird aufgehoben. Es wird festgestellt, daß die Beklagte wegen der Ausführung zahntechnischer Arbeiten durch angestellte Zahntechniker des Klägers ausschließlich für dessen Patienten in seiner zahnärztlichen Praxis in R. nicht die Eintragung in die Handwerksrolle verlangen darf.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger unterhält in R. als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie eine zahnärztliche Praxis. Er beabsichtigt, die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung anfallenden zahntechnischen Leistungen für seine Patienten in einem praxiseigenen Laboratorium durch mindestens drei angestellte Zahntechniker ausführen zu lassen. Auf seine Antrage, ob er hierfür einer Eintragung in die Handwerksrolle bedürfe, teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 13. April 1978 mit, daß er in diesem Fall verpflichtet sei, sich unter Nachweis der Einstellung eines Zahntechnikermeisters mit diesem Laboratorium als einem handwerklichen Nebenbetrieb für das Zahntechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.

2

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Herstellung zahntechnischer Leistungen für die eigenen Patienten des Zahnarztes gehöre zur zahnärztlichen Berufsausübung und sei deshalb kein Handwerk.

3

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß er berechtigt sei, in seinem praxiseigenen Laboratorium mit mehr als einem Angestellten ohne Eintragung in die Handwerksrolle zahntechnische Leistungen herstellen zu lassen, die ausschließlich für seine Patienten bestimmt sind.

4

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und die Auffassung vertreten, das von dem Kläger beabsichtigte Vorhaben stelle einen handwerklichen Nebenbetrieb von erheblichem Umfang dar, dessen Betrieb eine Eintragung in die Handwerksrolle voraussetze.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Die Klage betreffe das Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses, an dessen Feststellung der Kläger ein berechtigtes Interesse habe. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die technische Herstellung von Zahnersatz durch Zahntechniker, auch in dem praxiseigenen Laboratorium eines Zahnarztes, sei nicht der Zahnheilkunde zuzurechnen, sondern stelle nach Nr. 94 der Anlage A zur Handwerksordnung die Ausübung eines Handwerks dar. Ein Praxislaboratorium in dem von dem Kläger beabsichtigten Umfang sei ein handwerklicher Nebenbetrieb der zahnärztlichen Praxis, in dem Leistungen für Dritte in erheblichem Umfang handwerksmäßig bewirkt würden, und nicht lediglich ein Hilfsbetrieb im Sinne § 3 Abs. 3 der Handwerksordnung.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Zustimmung der Beklagten eingelegte, durch das Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er wiederholt seine im ersten Rechtszug vorgetragene Rechtsansicht und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Beklagte wegen der Ausführung zahntechnischer Arbeiten durch angestellte Zahntechniker des Klägers ausschließlich für dessen Patienten in seiner zahnärztlichen Praxis in R. nicht die Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle verlangen darf.

7

Die Beklagte macht sich den Inhalt eines von ihr vorgelegten Gutachtens von Prof. Dr. S. Universität G., zu eigen, der die Auffassung vertritt, ein Praxislabor der in Frage stehenden Art dürfe als handwerklicher Nebenbetrieb nur unterhalten werden, wenn der Zahnarzt als Betriebsinhaber oder ein Zahntechnikermeister in die Handwerksrolle eingetragen sei. Im übrigen macht die Beklagte geltend: Die zahnärztliche Tätigkeit umfasse nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesgerichtshofs nur die Verordnung von Zahnersatz und die Überprüfung, ob er funktionsgerecht eingegliedert sei. Die Herstellung des Zahnersatzes selbst bleibe eine handwerkliche Leistung auch dann, wenn sie durch den Zahnarzt ausgeführt werde. Als handwerklicher Hilfsbetrieb könne ein praxiseigenes Labor schon deswegen nicht angesehen werden, weil in ihm Leistungen für Dritte erbracht würden. Schließlich stelle es einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn Zahnärzte in gleicher Weise zahntechnische Leistungen erbringen dürften wie Zahntechniker mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung. Die Ausbildung für Zahnärzte vermittle nicht die handwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erbringung dieser Leistung erforderlich seien.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er führt aus: Die Herstellung von Zahnersatz sei eine handwerklich-technische Leistung, auch wenn sie von dem Zahnarzt selbst erbracht werde. Er werde insoweit aber in Ausübung der Zahnheilkunde handwerklich tätig. In diesem Bereich seiner Tätigkeit könne er sich eines Gehilfen bedienen; die ärztliche Verantwortung für das handwerkliche Herstellen des Zahnersatzes verbleibe aber bei ihm. Einer Eintragung in die Handwerksrolle bedürfe es, sofern der Zahnersatz nur für die eigenen Patienten gefertigt werde, nicht, unter dieser Voraussetzung handele es sich nämlich nicht um einen handwerklichen Nebenbetrieb, denn es würden nicht Leistungen für Dritte bewirkt.

9

II.

Die Revision ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, daß er ohne Eintragung in die Handwerksrolle ein praxiseigenes Laboratorium zur Ausführung zahntechnischer Leistungen für seine eigenen Patienten betreiben darf.

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Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Aus den beigezogenen Akten des nunmehr im Revisionsverfahren bei dem Bundesgerichtshof anhängigen Zivilrechtsstreits der Firma "Die Prothetik" gegen die Zahnärzte Dres. H., J. u. M. Kluck - I ZR 36/78 - ergibt sich zwar, daß der Kläger als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma "Die P." in jenem Verfahren ähnlich wie hier die beklagte Handwerkskammer von den Prozeßgegnern die Unterlassung einer Tätigkeit erstrebt, die er in dem vorliegenden Rechtsstreit unter anscheinend gleichen tatsächlichen Voraussetzungen für rechtlich erlaubt hält. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann aber der vorliegenden Klage deswegen nicht abgesprochen werden. Ein Fall mißbräuchlicher Rechtsausübung ist hier nicht gegeben. Zum einen besteht zwischen dem in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebenen zahntechnischen Laboratoriums "Die P." und dem Kläger keine Personenidentität, so daß die Interessen des Zahntechnischen Instituts, das ausschließlich zahnprothetische Arbeiten für andere Zahnärzte ausführt, nicht gleichgesetzt werden können mit denen des Klägers als Zahnarztes, der solche Arbeiten auch in seinem praxiseigenen Laboratorium für seine eigenen Patienten vornehmen lassen will. Zum anderen muß unabhängig davon ein Interesse des Klägers an der Durchführung des vorliegenden Rechtsstreits deswegen anerkannt werden, weil er sowohl als Geschäftsführer eines gewerblichen zahntechnischen Laboratoriums - insoweit aus wettbewerbsrechtlichen Gründen - wie auch als selbständiger Zahnarzt ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Klärung der Frage hat, ob die hier in Betracht stehende Tätigkeit außer im Rahmen eines Handwerksbetriebes auch in einer zahnärztlichen Praxis ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden darf. Daß hierüber möglicherweise auch in dem beim Bundesgerichtshof anhängigen Zivilprozeß als Vortrage zu entscheiden ist, nimmt der vorliegenden Klage schon deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil es sich hier um andere Parteien als in dem Zivilrechtsverfahren handelt. Was die übrigen Voraussetzungen des in die Form einer Feststellungsklage gekleideten prozessualen Anspruchs anbelangt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, daß die Klage das Bestehen von hier zu einem konkreten Rechtsverhältnis verdichteten Beziehungen betrifft, nämlich die von der Beklagten geleugnete Befugnis des Klägers, die beabsichtigte Tätigkeit ohne Eintragung in die Handwerksrolle auszuüben (vgl. hierzu BVerwGE 16, 92;  39, 247 [BVerwG 13.01.1972 - III C 48/70]; Kopp, Komm. z. VwGO, 4. Aufl., Rdnr. 12 zu § 43) und daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat.

11

Die Klage ist auch begründet.

12

Mit der Ausführung zahntechnischer Leistungen in einem praxiseigenen Laboratorium für seine eigenen Patienten betreibt der Kläger kein Handwerk im Sinne des § 1 Handwerksordnung - HandwO - vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) und bedarf deswegen auch nicht einer Eintragung in die Handwerksrolle. Zwar gehört die Ausführung zahntechnischer Arbeiten durch Zahntechniker zu denjenigen Tätigkeiten, die, wie Nr. 94 der Anlage A zur Handwerksordnung klarstellt, im Sinne des § 1 Abs. 2 HandwO "handwerksmäßig" betrieben werden können. Um den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HandwO)handelt es sich jedoch dann nicht, wenn diese Leistungen von einem Zahnarzt im Rahmen seiner Behandlung mit praxiseigenen Mitteln erbracht werden. Richtig ist zwar, daß die technische Anfertigung einer Zahnprothese keine Heilbehandlung ist. Sie bleibt eine handwerkliche Leistung auch dann, wenn sie von dem behandelnden Zahnarzt selbst oder mit Hilfe von in seinem praxiseigenen Labor angestellten Zahntechnikern ausgeführt wird. Die Anwendung medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse, wie sie für den zahnärztlichen Tätigkeitsbereich des Zahnarztes kennzeichnend ist (BSGE 23, 176 [179]), ist hierfür ebensowenig erforderlich wie etwa bei der Anfertigung orthopädischer Heil- und Hilfsmittel (BGHZ 63, 306 [310]).

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Ob hieraus allerdings gefolgert werden kann, der Zahnarzt werde, soweit er diese Arbeiten selbst ausführe oder durch einen in seiner Praxis angestellten Zahntechniker anfertigen lasse, nicht mehr als Arzt tätig (BSGE 25, 116 [118]), muß Zweifeln begegnen. Daraus, daß das Gesetz die gewerbs- und handwerksmäßig ausgeübte Zahntechnik außerhalb des zahnärztlichen Berufs als Handwerk anerkennt und reglementiert, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß zahntechnische Arbeiten nicht auch zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gehören können (zutreffend Badura: Praxiseigenes Labor ist untrennbarer Teil der Zahnheilkunde, in: Zahnärztliche Mitteilungen - ZM - 1978, 597 [600]). Welche Verrichtungen dem Tätigkeitsbereich des Zahnarztes zuzuordnen und dadurch im weiteren Sinne als zahnärztliche Leistungen anzusehen sind, richtet sich vielmehr danach, ob sie nach dem herkömmlichen Berufsbild, wie es die Handwerksordnung bei ihrem Inkrafttreten vorgefunden hat, auch von einem Zahnarzt erbracht werden können und ob sie nach den für diesen Beruf geltenden Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen auch heute noch Teil der zahnärztlichen Ausbildung sind. Die Anfertigung von Zahnersatz in den Praxen der Zahnärzte und Dentisten, so berichtet Pohl (ZM 1978, 983 [984]), war bis vor etwa 40 Jahren die Regel. Zahntechniker als reine Handwerker gibt es erst seit den dreißiger Jahren. Wie S. in seinem von der Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten "über die handwerksrechtliche Beurteilung zahntechnischer Praxislabors" S. 2 nach dem Stande des Jahres 1975 mitteilt, werden zahntechnische Arbeiten noch in etwa 7.000 praxiseigenen Laboratorien, zum Teil mit Hilfe angestellter Zahntechniker, ausgeführt, denen etwa 2.700 Betriebsstätten des Zahntechnikerhandwerks gegenüberstehen.

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Es kann deshalb bei den derzeitigen Gegebenheiten nicht gesagt werden, die mit der zahnprothetischen Versorgung eines Patienten zusammenhängenden zahnärztlichen Verrichtungen beschränkten sich auf Tätigkeiten vor und nach dem eigentlichen Fertigungsprozeß, wie etwa die Verordnung des Zahnersatzes und die Eingliederung der Prothese in den Mund. Dementsprechend erstreckt sich auch die Ausbildung des Zahnarztes nicht allein auf die Vermittlung medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse. Er lernt vielmehr auch die technische Herstellung von Zahnersatz. Nach § 28 Abs. 5 der Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 in der Fassung der Verordnung vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 417) hat der Studierende der Zahnheilkunde in der ärztlichen Vorprüfung im Fach Zahnersatzkunde mindestens vier Phantomarbeiten möglichst verschiedener Art auszuführen und in der mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse der Werkstoffe und der Herstellungsmethoden des Zahnersatzes nachzuweisen. In der zahnärztlichen Prüfung am Ende der Universitätsausbildung hat der Kandidat der Zahnheilkunde gemäß § 50 der Prüfungsordnung seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Die Auffassung der Beklagten, hierunter sei lediglich die Vergabe von prothetischen Arbeiten an gewerbliche Laboratorien zu verstehen, wird durch den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nicht gedeckt. Sollte sich die Prüfungspraxis nicht immer hieran halten, so kann dies für die Feststellung dessen, was Inhalt der zahnärztlichen Ausbildung ist, nicht maßgebend sein. Mögen auch die dabei erworbenen zahntechnischen Kenntnisse und Fertigkeiten hinter denen eines Zahntechnikermeisters mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung dank der diese prägenden Spezialisierung und ständigen Übung erheblich zurückbleiben, so ist es dem Zahnarzt doch nicht verwehrt, die von ihm an seinen Patienten für erforderlich gehaltenen zahnprothetischen Arbeiten selbst auszuführen.

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Jedenfalls übt der Zahnarzt insoweit keine Tätigkeit aus, die allein einem in die Handwerksrolle eingetragenen Zahntechnikermeister als Handwerk vorbehalten ist. Es bedarf dazu nicht der Entscheidung, ob die insbesondere in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u.a. BSGE 25, 116 [118]; 35, 105 [106 f.]; 37, 74) gemachte Unterscheidung zwischen dem die technische Herstellung der Prothese betreffenden Fertigungsprozeß und der eigentlichen zahnärztlichen Tätigkeit dazu führt, die zahntechnischen Arbeiten, auch soweit sie von dem Zahnarzt selbst oder in seiner Praxis mit Hilfe angestellter Zahntechniker ausgeführt werden, nicht mehr als zahnärztliche Leistungen anzusehen. Für den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der "ärztlichen Behandlung" und die Erstattung solcher Leistungen durch den Versicherungsträger mag diese Unterscheidung ebenso von Bedeutung sein, wie für die Frage, ob sich die zivilrechtliche Gewährleistung für die technische Herstellung der Prothese nach dem Recht des Dienst- oder des Werkvertrags richtet (BGHZ 63, 306 [311]); für die steuerliche Behandlung der hierdurch erzielten Einkünfte des Zahnarztes hat der Bundesfinanzhof (BStBl. 1953 III S. 292) allerdings eine einheitliche zahnärztliche Tätigkeit angenommen. Für die handwerksrechtliche Beurteilung dieser Tätigkeit eines Zahnarztes führt eine solche Unterscheidung hier nicht weiter. Rechnet man die handwerklichtechnische Anfertigung von Zahnersatz und kieferorthopädischen Hilfsmitteln durch Angestellte im praxiseigenen Labor des behandelnden Zahnarztes nicht mehr seiner zahnärztlichen Tätigkeit zu, so würde sie nur dann dem Handwerksrecht unterfallen, wenn insoweit ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 Nr. 3 und 3 Abs. 1 HandwO gegeben wäre. Das Verwaltungsgericht hat dies unter Hinweis auf die in dem Rechtsgutachten S. vertretene Auffassung angenommen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

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Unter welchen Voraussetzungen eine handwerkliche Tätigkeit als ein mit einem sonstigen Berufszweig verbundener handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nrn. 2 und 3 HandwO anzusehen ist, ist in § 3 Abs. 1 HandwO dahin umschrieben, daß in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt. Mit dieser Regelung sollte, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. September 1969 (BVerwGE 34, 56) ausgeführt hat, dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller handwerklich Tätigen entsprochen werden. Treten Betriebe der in § 2 Nrn. 2 und 3 HandwO genannten Art mit selbständigen Handwerksbetrieben in Wettbewerb, so sollen sie wie diese behandelt werden und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen müssen (zu BTDrucks. I/4172, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik, Nr. 8 Hilfs- und Nebenbetriebe). Andererseits besteht für eine Gleichstellung der mit einem Hauptbetrieb verbundenen handwerklichen Leistungseinheiten mit einem selbständigen Handwerksbetrieb kein gesetzgeberisches Bedürfnis, wenn sie nicht selbst am Wettbewerb teilnehmen. Dem trägt das Gesetz Rechnung, indem es die in nur unerheblichem Umfang nebenbetrieblich ausgeübte Handwerkstätigkeit und den Hilfsbetrieb von den Vorschriften der Handwerksordnung für selbständige Handwerker ausnimmt (§ 3 Abs. 1 HandwO). Maßgebend für die Einordnung einer im Rahmen eines anderen Betriebes ausgeübten handwerklichen Tätigkeit als Neben- oder Hilfsbetrieb ist deshalb in erster Linie die Feststellung, ob der handwerkliche Betriebsteil unmittelbaren Zugang zum Markt hat oder ob er nicht selbst am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, sondern nach der gesamten Betriebsstruktur ausschließlich der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes zu dienen hat (vgl. u.a. Fröhler: Zum Begriff der handwerklichen Hilfs- und Nebenbetriebe, GewArch. 1955, 80; Baudisch: Zum Begriff des handwerklichen Nebenbetriebes, GewArch. 1965, 217, Kolbenschlag-Leßmann-Stücklen, Die Deutsche Handwerksordnung, Kommentar, Anm. 9 und 11 zu § 3). Werden die Arbeiten ausschließlich für den Hauptbetrieb oder für andere Betriebe desselben Inhabers ausgeführt, so liegt nach der ausdrücklichen Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 HandwO ein nicht eintragungspflichtiger handwerklicher Hilfsbetrieb vor, mögen auch die Leistungen letztlich über den Hauptbetrieb einem Dritten zugute kommen.

17

Der von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Ausführungen S. (a.a.O. S. 11 ff.) vertretenen Auffassung, das zahntechnische Praxislabor erfülle die Voraussetzungen eines handwerklichen Ncbenbetriebes, weil dort Leistungen für Dritte, nämlich für die Patienten, handwerksmäßig bewirkt würden, kann nicht beigetreten werden. Eine unmittelbare Leistung an Dritte findet nur in dem hier nicht gegebenen Fall statt, daß das Praxislabor auch Aufträge anderer Zahnärzte ausführt. Wird dagegen Zahnersatz nur für die von dem Zahnarzt in seiner Praxis behandelten Patienten hergestellt, so erfolgt die Leistung des Labors an den Betriebsinhaber selbst und nicht unmittelbar an den Patienten. Eine unmittelbare Tätigkeit des Zahntechnikers für das Publikum ist im Hinblick auf das ausschließlich zur Ausübung der Zahnheilkunde gehörende Verordnen und Eingliedern des Zahnersatzes nicht möglich. Das hat, worauf Badura (a.a.O. S. 607) zutreffend hinweist, zur Folge, daß als Abnehmer des von den Zahntechnikern gefertigten Zahnersatzes nur Zahnärzte in Betracht kommen, die den Zahnersatz im Rahmen ihrer Zahnbehandlung planen und eingliedern. Dementsprechend wird die zahnprothetische Behandlung als einheitliche, wenn auch komplexe Leistung des Zahnarztes angesehen, wenn auch die Gewährleistung für die technische Herstellung der Prothese dem Recht des Werkvertrags entnommen wird (BGHZ a.a.O. S. 306). Der Zahntechniker tritt zu dem Patienten des Zahnarztes ebensowenig in vertragliche Beziehungen wie das übrige medizisch-technische Personal, dessen sich der Zahnarzt zur Ausübung seiner Tätigkeit bedient. Dem Oberbundesanwalt ist deshalb darin beizupflichten, daß die Tätigkeit des praxiseigenen Labors, soweit dort ausschließlich die für die Praxis benötigten zahntechnischen Arbeiten verrichtet werden, nicht für Dritte erfolgt. Ob es sich insoweit um einen handwerklichen Hilfsbetrieb im Sinne § 3 Abs. 3 Nr. 1 HandwO handelt oder ob nicht die Arbeit des praxiseigenen Labors den Leistungen des Zahnarztes unterzuordnen ist (so BGHZ a.a.O. S. 311) und nur einen Teil seiner Behandlung bildet, kann offenbleiben. Jedenfalls fehlt es hier an den Voraussetzungen für die Annahme eines handwerklichen Nebenbetriebes. Deshalb ist die Aufnahme der in Frage stehenden zahntechnischen Arbeiten nicht von einer Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle abhängig.

18

Die von der Beklagten gegen dieses Ergebnis vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt schon deswegen nicht vor, weil auch der Zahnarzt, dem die zahntechnischen Leistungen seines Labors zuzurechnen sind, ähnlich wie der Zahntechnikermeister diese Arbeiten nur aufgrund seiner mehrjährigen Fachausbildung (mit deren oben aufgezeigten unmittelbar einschlägigen Komponenten) erbringen darf. Es ist deshalb unzutreffend, wenn die Beklagte meint, Zahntechniker seien, was ihre Zulassung zur selbständigen Ausübung ihres Berufs anbelangt, mit Rücksicht auf Art und Dauer ihrer Ausbildung und den ihnen abverlangten Befähigungsnachweis gegenüber den Zahnärzten benachteiligt. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG können Bedenken gegen die Zulässigkeit praxiseigener Labors nicht hergeleitet werden. Diese Verfassungsbestimmung erlaubt es dem Gesetzgeber zwar, verpflichtet ihn aber nicht, zum Schütze wichtiger Gemeinschaftsgüter subjektive Zulassungsvoraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf, wie sie die Handwerksordnung enthält, einzuführen. Noch weniger ist er gehalten, von seiner Regelungsbefugnis erschöpfend oder in einheitlich bestimmender Weise Gebrauch zu machen. Es ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Herstellung von Zahnersatz neben den Zahntechnikermeistern im Rahmen ihres Handwerksbetriebs auch den Zahnärzten für deren eigene Patienten in praxiseigenen Labors gestattet ist.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter