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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.03.1983, Az.: 1 ABR 49/81

Eingruppierung; Mitbestimmung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.03.1983
Aktenzeichen
1 ABR 49/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 10149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Dortmund 18.11.1980 - 5 BV 97/80
LAG Hamm 22.04.1981 - 12 TaBV 32/81

Fundstellen

  • BAGE 42, 121 - 129
  • DB 1983, 2313
  • JR 1984, 264

Amtlicher Leitsatz

1. Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine tarifliche Vergütungsgruppe durch den Arbeitgeber ist Rechtsanwendung und kein Akt rechtlicher Gestaltung. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu einer solchen Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist deshalb kein Mitbestimmungsrecht, sondern ein Mitbeurteilungsrecht.

2. Hat der Arbeitgeber eine Eingruppierung ohne die Zustimmung des Betriebsrats vorgenommen, so kann der Betriebsrat im Mitbestimmungssicherungsverfahren nach § 101 BetrVG nicht die Aufhebung der Eingruppierung, sondern die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung und bei Verweigerung der Zustimmung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen.

3. In einem Beschlußverfahren über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine tarifliche Vergütungsgruppe ist der betroffene Arbeitnehmer nicht Beteiligter. Gleiches gilt für ein Mitbestimmungssicherungsverfahren nach § 101 BetrVG dessen Gegenstand eine solche vom Arbeitgeber vorgenommene Eingruppierung ist.