Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.03.1985, Az.: 3 AZR 239/83
Samstagsarbeit; Mehrarbeit; Überstunden; Feiertagslohn; Mehrarbeitsvergütung; Betriebsstillegung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.03.1985
- Aktenzeichen
- 3 AZR 239/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 10127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Darmstadt 14.05.1982 - 6 Ca 59/82
- LAG Frankfurt 14.03.1983 - 1 Sa 926/82
Rechtsgrundlage
- FlohnzG
Fundstelle
- NZA 1986, 397
Amtlicher Leitsatz
Werden Arbeitnehmer regelmäßig samstags zu Mehrarbeit herangezogen, nicht aber an einem Samstag, der auf einen Feiertag fällt, haben sie normalerweise Anspruch auf Feiertagslohn in Höhe der entgangenen Mehrarbeitsvergütung. Ruht die Arbeit vor und nach dem betreffenden Samstag aus anderen Gründen, besteht ein Anspruch nicht, wenn die Arbeit wegen der vorangehenden und nachfolgenden Betriebsstillegung ausgefallen ist.