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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.03.1985, Az.: 3 AZR 239/83

Samstagsarbeit; Mehrarbeit; Überstunden; Feiertagslohn; Mehrarbeitsvergütung; Betriebsstillegung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.03.1985
Aktenzeichen
3 AZR 239/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Darmstadt 14.05.1982 - 6 Ca 59/82
LAG Frankfurt 14.03.1983 - 1 Sa 926/82

Fundstelle

  • NZA 1986, 397

Amtlicher Leitsatz

Werden Arbeitnehmer regelmäßig samstags zu Mehrarbeit herangezogen, nicht aber an einem Samstag, der auf einen Feiertag fällt, haben sie normalerweise Anspruch auf Feiertagslohn in Höhe der entgangenen Mehrarbeitsvergütung. Ruht die Arbeit vor und nach dem betreffenden Samstag aus anderen Gründen, besteht ein Anspruch nicht, wenn die Arbeit wegen der vorangehenden und nachfolgenden Betriebsstillegung ausgefallen ist.