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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2004, Az.: 3 StR 115/04

Aufhebung eines Schuldspruchs wegen Benachteiligung eines Verurteilten; Vornahme eines Härtausgleichs beiÜbersteigen der Höchstgrenzen einer möglichen Freiheitsstrafe; Anrechnung einer im Ausland verbüßten Freiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.2004
Aktenzeichen
3 StR 115/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 13190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 24.11.2003

Fundstelle

  • NStZ 2004, VIII Heft 10 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 22. April 2004
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. November 2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat wurde im August 1999 und damit vor einer anderweitigen Verurteilung des Angeklagten am 4. April 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, die nur zum Teil verbüßt ist, begangen. Nach Aufdeckung der vorliegenden Tat konnte der Angeklagte in den Niederlanden festgenommen werden. In der Auslieferungsbewilligung ist die Zustimmung zu einer Gesamtstrafenbildung verweigert worden.

3

Das Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass die Bildung einer Gesamtstrafe deshalb nicht möglich und ein Härteausgleich vorzunehmen ist. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil hierzu lassen jedoch nicht erkennen, auf welche Weise dies geschehen ist. Der festgesetzten Strafe von zwölf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe kann schon deswegen kein ausreichender Härteausgleich zu Grunde liegen, weil die Summe aus dieser Strafe und der Gesamtstrafe von vier Jahren die in § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB normierte Höchstgrenze von 15 Jahren Freiheitsstrafe übersteigt. Damit wird der Angeklagte schlechter gestellt, als wenn eine Gesamtstrafenbildung erfolgt wäre.

4

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann der Senat nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von elf Jahren erkennen, da dies zu der höchstmöglichen Summe der Strafen von 15 Jahren führen würde, es jedoch dem Tatrichter überlassen werden muss, ob er nicht einen noch weiter gehenden Härteausgleich für angemessen hält. Dass dieser im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe führen kann, die nicht mehr in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat zu stehen scheint, ist jedoch Folge der schwer nachvollziehbaren Ablehnung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe bei der Hinrichtung eines Drogenschuldners durch Steinigung.

5

Bei der Neufestsetzung der Strafe wird auch Gelegenheit bestehen, die bislang unterlassene Bestimmung eines Maßstabes für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 StGB) zu treffen; diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288).