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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 13.01.1995, Az.: 1 BvR 1420/94

Kündigung wegen Eigenbedarfs; Mietverhältnis; Ausgangsverfahren ; Mutter; Zimmer mit Bad; Gründung eines Hausstands; Kulturelles Leben der Großstadt; Wohnung; Einfamilienhaus; Altenheim; Pflegeheim; Finanzierung; Räumung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
13.01.1995
Aktenzeichen
1 BvR 1420/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt/M. 17.05.94 - 2/11 S 366/93

Fundstellen

  • BVerfG HdM Nr. 92
  • NJW-RR 1995, 392-393 (Volltext mit red. LS)
  • WuM 1995, 140-141 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs: Verfassungsrechtliche Prüfung, wenn der Kläger des Ausgangsverfahrens, der bei seiner Mutter ein Zimmer mit Bad in deren Einfamilienhaus bewohnt, mit jetzt über 50 Jahren einen eigenen Hausstand gründen und am kulturellen Leben einer Großstadt teilhaben will (dort liegt die Wohnung des Kl., welche die Beschwerdeführerin bewohnt) und seine Mutter in ein Alten- und Pflegeheim übersiedeln will. Sie wolle den Heimplatz mit den Einnahmen finanzieren, die sie mit der Vermietung des Einfamilienhauses erzielt. Das sei aber nur möglich, wenn er sein Zimmer im Haus räume.