Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1994, Az.: VI ZB 4/94
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist ; Dem Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnendes Büroversehen; Abgrenzung zwischen Organisationsverschulden und Büroversehen von Angestellen eines Rechtsanwalts ; Zurechnung des Überwachungsverschuldens des Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1994
- Aktenzeichen
- VI ZB 4/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 16931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 20.12.1993
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des minderjährigen Kindes Miriam H., geboren am ...,
vertreten durch die Eltern Edith und Manfred H., L. Straße ..., W.,
Prozessgegner
1. H. KG,
vertreten durch den Geschäftsführer Klaus H., M. Straße ..., P.,
2. M. AG,
vertreten durch den Vorstand Ernst Jörg Z. und Dr. Rolf R., B. straße ..., F.,
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Dressler
am 3. Mai 1994
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 1993 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf DM 102.578 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Juni 1993 zugestellte klagabweisende Urteil des Landgerichts ist am 8. Juli 1993 bei Gericht eingegangen. Die Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1993 ist erst am 26. Oktober 1993 beim Oberlandesgericht eingegangen.
Mit demselben Schriftsatz hat die Klägerin beantragt,
ihr gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Frist ohne Verschulden ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten versäumt worden sei.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe am Vormittag des 11. Oktober 1993, also am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, von seiner Wohnung aus in der Kanzlei angerufen und u.a. angefragt, ob an diesem Tag eine Frist ablaufe, da er andernfalls wegen anderweitiger Inanspruchnahme nicht ins Büro kommen wolle. Die seit 1980 als Anwaltsgehilfin in seinem Büro beschäftigte und stets zuverlässige Frau Z. habe ihm fälschlich die Auskunft erteilt, es laufe keine Frist ab, obwohl für diesen Tag der Ablauf der vorliegenden Berufungsbegründungsfrist eingetragen gewesen sei. Frau Z. könne sich diesen Irrtum, wie sich aus ihrer eidesstattlichen Versicherung ergebe, nur damit erklären, daß sie bei dem Telefonat versehentlich eine falsche Seite im Kalender aufgeschlagen haben müsse.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, weil ihr Vorbringen nicht erkennen lasse, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die Notierung von Vorfristen angeordnet habe, wie dies erforderlich sei und im konkreten Fall die Fristversäumnis auch verhindert haben würde. Bei Vorlage der Akte aufgrund der Vorfrist etwa eine Woche vor dem 11. Oktober 1993 hätte der Prozeßbevollmächtigte nämlich Anlaß gehabt, entweder die Berufungsbegründung in Angriff zu nehmen oder einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist einzureichen, so daß ihm der endgültige Fristablauf am 11. Oktober 1993 noch bewußt gewesen und infolgedessen der irreführende Anruf an jenem Tag vermieden worden wäre.
Außerdem lasse das Vorbringen der Klägerin nicht erkennen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter durch Anweisungen an sein Personalsichergestellt habe, daß vor Ablauf eines jeden Arbeitstages die erforderliche Kontrolle des Fristenkalenders dahin durchgeführt werde, daß alle Fristen erledigt seien. Bei Durchführung dieser Kontrolle würde sich nämlich ergeben haben, daß die fragliche Berufungsbegründung noch nicht gefertigt war, so daß der Fristablauf noch rechtzeitig hätte verhindert werden können.
Gegen diesen am 6. Januar 1994 zugestellten Beschluß hat die Klägerin mit am 19. Januar 1994 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Das form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Oberlandesgericht legt dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Recht zur Last, daß die Fristversäumung auf dem Fehlen einer wirksamen Ausgangskontrolle beruht. Dieses Organisationsverschulden muß sich die Klägerin gemäß § 85 ZPO zurechnen lassen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß durch eine ordnungsgemäße Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen gewährleistet werden, daß die fristwahrenden Schriftstücke gefertigt und abgesandt werden (Senatsbeschluß vom 10. März 1987 - VI ZB 14/86 - VersR 1987, 769, 770; BGH, Beschlüsse vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 - VersR 1989, 1316, 1317; vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR-ZPO § 233 "Ausgangskontrolle" 1 und vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 - NJW 1991, 1178, jeweils m.w.N.), wobei die Eintragungen am Tag des Fristablaufs auf die Löschung der Frist überprüft werden müssen.
a)
Dem Vorbringen der Klägerin läßt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten eine umfassende Ausgangskontrolle vorgesehen ist.
Soweit sie die Auffassung vertritt, ihr Prozeßbevollmächtigter habe der als zuverlässig bekannten Frau Z. nicht die konkrete Anweisung erteilen müssen, abends noch einmal den Fristenkalender auf den Ablauf von Fristen durchzusehen, nachdem sie sich hierüber schon am Vormittag in ausreichender Weise vergewissert habe, kann von einer zuverlässigen Ausgangskontrolle im Sinn der oben dargelegten Rechtsprechung nicht die Rede sein, wenn auf die telefonische Antrage des Prozeßbevollmächtigten am Vormittag ein ersichtlich nur flüchtiger Blick der befragten Bürokraft in den Kalender erfolgt ist. Gerade derartigen Versehen soll ja eine zuverlässige, abschließende Kontrolle sämtlicher Fristen vor Abschluß des jeweiligen Arbeitstages vorbeugen. Da Frau Z. am Vormittag des 11. Oktober 1993 schon nach ihrer eigenen Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung keine gründliche Überprüfung des Fristenkalenders vorgenommen haben kann, wenn sie nicht einmal die richtige Seite aufgeschlagen hat, kann dieser Vorgang auch nicht, wie die Klägerin das nahelegen will, als eine durch Einzelanweisung des Prozeßbevollmächtigten vorverlegte Fristenkontrolle angesehen werden, so daß dahinstehen kann, ob eine solche Vorverlegung vom Ende des Arbeitstages auf den Vormittag organisatorisch überhaupt zulässig sein könnte.
b)
Soweit die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde vorträgt, ihr Prozeßbevollmächtigter habe eine allgemeine Anweisung an sein Personalerteilt, vor Büroschluß die Erledigung aller im Kalender notierten Fristsachen zu überprüfen, läßt dieses Vorbringen nicht klar erkennen, ob es sich auch auf Fälle der vorliegenden Art erstreckt, in denen schon im Verlauf des Tages eine gesonderte Antrage nach dem etwaigen Ablauf von Fristen erfolgt war. Das erscheint insbesondere deshalb fraglich, weil die Klägerin gleichzeitig vorträgt, in diese allgemeine Anweisung ihres Prozeßbevollmächtigten sei nicht die Frage eingeschlossen, ob eine Ausgangskontrolle auch am Ende derjenigen Arbeitstage stattzufinden habe, in deren Verlauf sich die jeweils zuständige Angestellte zuvor bereits davon überzeugt habe, daß an diesem Tag keinerlei Fristen abliefen.
Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin im Sinn einer umfassenden Ausgangskontrolle auch für derartige Fälle zu verstehen wäre, könnte es der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil es nicht rechtzeitig eingeführt worden ist. Nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85 - VersR 1985, 1184, 1185 und vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 - VersR 1989, 165, 166). In diesem Rahmen hält sich das Beschwerde vorbringen der Klägerin jedoch nicht. Die dem Berufungsgericht unterbreitete und seiner Entscheidung zugrundeliegende Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs enthielt eine in sich geschlossene Darstellung des Vorgangs. Auch fehlte jeder Anhalt dafür, daß dieser Vortrag die Anweisungen des Prozeßbevollmächtigten zur Fristenkontrolle nicht vollständig wiedergab und Frau Z. sich etwa fehlerhaft verhalten hätte, indem sie entgegen einer generell erteilten Anweisung eine zusätzliche Fristenkontrolle vor Büroschluß unterlassen hat. Deshalb handelt es sich bei dem Beschwerdevorbringen - selbst wenn ihm eine umfassende Ausgangskontrolle zu entnehmen wäre - nicht um die Ergänzung und Erläuterung des ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes; vielmehr wird neuer Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten nachgeschoben, auf deren Außerachtlassung das Oberlandesgericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung gestützt hatte. Ein solches Nachbringen notwendiger Tatsachen ist jedoch durch die Befugnis zur Ergänzung und Erläuterung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes nicht mehr gedeckt und kann deshalb keine Berücksichtigung finden (Senatsbeschlüsse a.a.O. sowie BGH, Beschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 - NJW 1992, 697 und vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR-ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6). Daher kommt es allein auf den Sachverhalt an, den das Oberlandesgericht seiner Beurteilung zugrundegelegt hat.
Da auf der Hand liegt, daß bei einer zuverlässigen Ausgangskontrolle, welche u.a. die Vergewisserung über den jeweiligen Kalendertag voraussetzt, der Fristablauf bemerkt worden wäre und dem noch durch die Anfertigung einer Berufungsbegründung, mindestens aber durch die Einreichung eines Verlängerungsantrags hätte begegnet werden können, war der vom Oberlandesgericht festgestellte Organisationsmangel im Büro des Prozeßbevollmächtigten für den Fristablauf ursächlich.
2.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Fristablauf, wie das Oberlandesgericht weiter meint, auch durch die Notierung einer Vorfrist hätte vermieden werden können, weil bei Vorlage aufgrund einer Vorfrist der irreführende Anruf vom 11. Oktober 1993 unterblieben wäre. Das stellt die Klägerin mit Nachdruck in Abrede, weil entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch die Vorlage aufgrund der Vorfrist nicht dazu geführt haben würde, daß sich der Prozeßbevollmächtigte den Tag des endgültigen Fristablaufs eingeprägt haben würde. Hierauf kommt es jedoch nicht an, zumal zweifelhaft ist, ob das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdeschrift, es habe eine Anweisung zur Notierung von Vorfristen bestanden, nach den oben zu 2) dargelegten Grundsätzen noch rechtzeitig eingeführt worden ist. Ob sich hiernach das Vorbringen der Klägerin zu den Vorfristen noch im Rahmen zulässiger Ergänzung hält, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, weil jedenfalls der oben zu 1) aufgezeigte Organisationsmangel durchgreift.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert wird auf DM 102.578 festgesetzt.
Dr. Lepa,
Bischoff,
Dr. Müller,
Dr. Dressler