Bundesfinanzhof
Urt. v. 29.03.1961, Az.: IV 427/60 U
Gerichtskostenvorschüsse als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben eines Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 29.03.1961
- Aktenzeichen
- IV 427/60 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 3 EStG 1955
- § 4 Abs. 4 EStG 1955
Fundstellen
- BFHE 73, 642 - 643
- BStBl III 1961, 500
- DB 1961, 1441 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Gerichtskostenvorschüsse des Mandanten an den Rechtsanwalt sind bei diesem Betriebseinnahmen. Die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses an die Gerichtskasse durch den Rechtsanwalt ist bei diesem Betriebsausgabe.
Gerichtskostenvorschüsse des Mandanten an den Rechtsanwalt sind bei diesem Betriebseinnahmen. Die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses an die Gerichtskasse durch den Rechtsanwalt ist bei diesem Betriebsausgabe.
Gründe
Der Bf. ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1955/1957 durch Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Bei den im Kassenbuch gesondert aufgezeichneten Gerichtskostenvorschüssen für seine Mandanten haben sich in den Streitjahren die folgenden Überschüsse der Zahlungen über die Vereinnahmungen ergeben:
| 1955 | 1931DM, |
|---|---|
| 1956 | 954DM, |
| 1957 | 206DM. |
Um die Berücksichtigung dieser Beträge als Betriebsausgaben der einzelnen Jahre geht der Streit.
Finanzamt und Finanzgericht haben den Betriebsausgabenabzug im wesentlichen abgelehnt. Sie führen aus, derartige Beträge berührten den Gewinn eines Rechtsanwaltes grundsätzlich nicht; sie seien durchlaufende Posten. Erst soweit die Rückgriffsforderung gegen den Mandanten uneinbringlich geworden sei, so führt insbesondere das Finanzgericht aus, könne der daraus entstehende Verlust bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG einkünftemindernd berücksichtigt werden. Das Finanzgericht schätzte diese Verluste für die Streitjahre auf je 100 DM. Im übrigen habe der Bf. den Nachweis der Ausfälle nicht erbracht.
Die Rb. des Steuerpflichtigen führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Den Rechtsgrundsätzen, von denen das Finanzgericht bei Beurteilung des Falles ausgegangen ist, vermag der Senat nicht zu folgen. Sie stehen im Widerspruch zu den Ausführungen des Senats im Urteil IV 159/53 U vom 20. Mai/2. September 1954 (BStBl 1954 III S. 314, Slg. Bd. 59 S. 266). Dort hat der Senat eingehend dargelegt, daß Kostenvorschüsse eines Mandanten beim Rechtsanwalt Betriebseinnahmen darstellen, die bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG den Gewinn erhöhen. Hieran hält der Senat fest. Das vom Finanzgericht angeführte Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 2035/32 vom 11. Januar 1933 (RStBl 1933 S. 477) besagt nichts Gegenteiliges. Ebenso wie die Leistungen der Mandanten Betriebseinnahmen, sind die Zahlungen des Rechtsanwalts für Rechnung der Mandanten Betriebsausgaben. Sie sind in dem Jahr abzuziehen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 EStG).