Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1954, Az.: 4 StR 54/54
Anwendbarkeit des Begriffs der Untersuchung auf Nachforschungen eines Polizeibeamten zur Behebung eines polizeiwidrigen Zustandes; Nichtverfolgung von Straftaten gegen Angehörige von Feindstaaten; Ruhen der Strafverfolgungsverjährung während der Tätigkeit der Militärgerichte in der Zeit der Schließung der deutschen Gerichte; Erfordernis nachträglicher Sühne für eine Ohrfeige und eine Nötigung mit einer Pistole; Anwendungsbereich des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949; Fremdarbeiter feindlicher Staatsangehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 54/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 23.10.1953
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 6, 144 - 147
- JZ 1955, 26 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1954, 1496 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung im Amt u.a.
Amtlicher Leitsatz
Unter den Begriff der Untersuchung fallen nicht solche Nachforschungen, die ein Polizeibeamter lediglich zur Behebung eines polizeiwidrigen Zustandes anstellt.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Mai 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme,
Bundesrichter Dr. Hülle,
Bundesrichter Dr. Augustin,
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 23. Oktober 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte war von 1941 bis Februar 1943 Leiter der Polizeiverwaltung des Amtes H.. In dieser Zeit ließ er drei ausländische Arbeiter, die ihren Arbeitgebern entlaufen, aber von der Gendarmerie wieder aufgegriffen und ihm vorgeführt waren, mißhandeln, um sie zur Angabe ihrer Personalien, ihres bisherigen Arbeitsplatzes, des Tages und Grundes ihrer Arbeitsaufgabe sowie ihres seitherigen Aufenthaltsorts zu veranlassen. Zwei Fremdarbeiter bedrohte er zum gleichen Zweck mit einer Knallkorkenpistole, einen davon ohne Erfolg, weil der Bedrohte die Ungefährlichkeit der Waffe erkannte. Einem weiteren Vorgefährten versetzte der Angeklagte aus Wut darüber, daß dieser zunächst gelogen hatte, eine Ohrfeige.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt in vier Fällen, wegen Nötigung und wegen Nötigungsversuchs zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt unrichtige Anwendung des sachlichen Strafrechts.
I.
1.)
Die Revision des Angeklagten wendet sich zunächst gegen die Annahme des Landgerichts, bei allen Taten lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur. Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 1947, 65) vor, so daß die Verjährung gemäß § 3 a.a.O. geruht habe.
Daß die Vergehen im Amte aus politischen Gründen nicht bestraft worden sind, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt; die Fremdarbeiter konnten als Angehörige von Feindstaaten es damals nicht auf sich nehmen, das ihnen zugefügte Unrecht anzuzeigen. Die vom Angeklagten vertretene einschränkende Auslegung, die Nichtverfolgung solcher Straftaten müsse gerade für den Nationalsozialismus kennzeichnend gewesen sein, es dürfe sich daher nicht um Kriegserscheinungen gehandelt haben, die auch in anderen kriegführenden Ländern aufgetreten seien, findet im Gesetz keine Stütze.
Es liegt kein Widerspruch darin, daß das Landgericht das Erfordernis nachträglicher Sühne bejahte, dem Angeklagten aber mildernde Umstände zubilligte. Das Gerechtigkeitsgefühl kann durchaus verlangen, daß eine Straftat nicht ungesühnt bleibe, daß die verwirkte Strafe aber nur dem ermäßigten Strafrahmen entnommen werde.
Unter ersichtlicher Anlehnung an den Wortlaut des § 1 der Verordnung hat das Landgericht jedoch das nachträgliche Sühnebedürfnis nur für die vom Beschwerdeführer verübten oder geduldeten "Gewalttätigkeiten" bejaht. Dazu zählen zweifelsfrei die schmerzhaften Mißhandlungen der drei wehrlosen Fremdarbeiter im Keller. Nicht jedoch kann unter einer Gewalttätigkeit nach Sinn und Zweck der Verordnung schon eine einzelne Ohrfeige verstanden werden, wenn sie zu keinem gesundheitlichen Schaden geführt hat. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Umstand, daß Abs. 2 nur Vergehen von einer gewissen Schwere den Verbrechen des Abs. 1 gleichstellt (vgl OGHSt. 1, 308), und daß die ganze Vorschrift ersichtlich auf die konkrete Betrachtungsweise abziehlt, wenn sie neben dem gesetzlichen Strafrahmen auch auf das Sühnebedürfnis abstellt. Ebensowenig hat die Strafkammer bisher zu den beiden Drohungen mit der Knallkorkenpistole Stellung genommen, die auch keine Gewalttätigkeiten waren.
Das Landgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Gerechtigkeit auch jetzt noch die nachträgliche Sühne der Ohrfeige und der Nötigung mit einer Pistole verlangt, mit der Kinder zu spielen pflegen. Nach den bisherigen Feststellungen haben die betroffenen Fremdarbeiter dem Angeklagten die Durchführung seiner Aufgabe grundlos wesentlich erschwert. In einer dadurch hervorgerufenen Zornesaufwallung und nicht aus reinem Mutwillen oder aus Schikane hat er sich zu den Übergriffen hinreißen lassen. Fremdarbeiter, die sich nicht verstockt zeigten, hat er unbehelligt gelassen.
2.)
Die Einwände des Angeklagten gegen die Berechnung der Verjährungsfrist sind unbegründet.
Das gilt zunächst für das Vorbringen, die Verjährung habe nur bis zu dem in § 3 VO vom 23. Mai 1947 genannten Termin des 8. Mai 1945 geruht, nicht aber während der anschließenden Zeit bis zur Wiedereröffnung der Gerichte. Der Wortlaut des § 3 a.a.O., daß die Verjährung bis zum 8. Mai 1945 "als ruhend gilt", hat seine Ursache darin, daß die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht geruht hatte. Aus dem gleichen Grunde konnte auch nicht die Fassung gewählt werden, die Verjährung habe frühestens am 9. Mai 1945 begonnen. Für die nachfolgende Zeit sollte es jedenfalls bei den Vorschriften des Strafgesetzbuches (§ 69) verbleiben.
Der Angeklagte bekämpft vergeblich die in BGHSt. 1, 84 (89 f) vertretene Rechtsauffassung, wonach die Tätigkeit der Militärgerichte in der Zeit der Schließung der deutschen Gerichte dem Ruhen der Strafverfolgungsverjährung nicht entgegenstand. Er meint, wenn § 69 StGB sich nach Meinung des Bundesgerichtshofs nur auf den innerdeutschen Rechtszustand bezöge, dann könnten auch nur innerdeutsche Rechtsvorschriften, nicht aber solche der Militärregierung das Ruhen der Verjährung herbeiführen. Die Revision übersieht jedoch - was bereits in BGHSt. 1, 90 hervorgehoben ist -, daß Art. I MilRegG Nr. 2 als eine für die deutschen Gerichte verbindliche Rechtsvorschrift in die Tätigkeit der auf dem Gerichtsverfassungsgesetz beruhenden Gerichte unmittelbar eingriff; Art. I a.a.O. kann daher bei Anwendung des § 69 StGB nicht außer acht gelassen werden. Daß auch die Verordnung vom 23. Mai 1947 nicht auf einer durch deutsches Recht verliehenen Gesetzgebungsbefugnis beruhte, daß vielmehr das Verordnungsrecht des Präsidenten des Zentraljustizamtes für die Britische Zone sich auf Besatzungsrecht gründete, ist ohne Bedeutung; denn auch die angeführte Verordnung schuf für die deutschen Gerichte unmittelbar verbindliches Recht (VOBl. BZ 1947, 3).
Der Hinweis auf Art. X AHK-Gesetz Nr. 13 in der Fassung des AHK-Gesetzes Nr. 28 geht fehl. Jene Vorschrift betrifft - wieüberhaupt AHK-Gesetz Nr. 13 - nur die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten. Sie will offensichtlich nur verhüten, daß ein Beschuldigter, der mit Genehmigung der AHK vor einem deutschen Gericht verfolgt wird, sich dadurch hinsichtlich der Verjährungsfristen verschlechtert.
II.
Die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 durch das erkennende Gericht ist - entgegen der Ansicht des Angeklagten - kein Rechtsfehler; denn bei Strafen von mehr als sechs Monaten wird erst nach Rechtskraft des Urteils von der Strafvollstreckungsbehörde und gegebenenfalls gemäß § 458 StPO vom Gericht über die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes entschieden (vgl. BGH 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951 = JZ 1951, 569).
III.
Die auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten vorgenommene Nachprüfung läßt keinen zu seinem Nachteil ausschlagenden Rechtsirrtum erkennen. Soweit der Angeklagte die Körperverletzungen im Keller seines Dienstgebäudes hat begehen lassen, war er als Leiter der Polizeiverwaltung verpflichtet, strafbare Handlungen in seinem Dienstbereich zu verhindern, auch wenn sie von Gendarmen begangen wurden.
IV.
Die Revision der Staatsanwaltschaft kann keinen Erfolg haben, soweit sie eine Verurteilung wegen Verbrechens nach § 343 StGB erstrebt.
1.)
Im Falle der Ohrfeige scheitert sie schon daran, daß der Angeklagte diese Ohrfeige nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nach Abschluß der Vernehmung aus Wut, also nicht, um Aussagen oder Geständnisse zu erpressen, gegeben hat.
2.)
Die Frage, ob "Aussagen" im Sinne des § 343 StGB nur Angaben "sachlicher Art" sein können, wie das Landgericht annimmt, oder ob zum Begriff der Aussage auch die Angaben "zur Person" gehören, wie die Revision meint, kann hier ebenso offen bleiben wie die Frage, ob nicht mit Rücksicht auf den Zweck der Befragung die Erklärungen über den Namen des Arbeitgebers, über den Tag und Grund der Arbeitsaufgabe undüber den seitherigen Aufenthaltsort als Angaben sachlicher Art anzusehen sind (vgl. dazu § 360 Nr. 8 StGB). § 343 StGB ist jedenfalls deswegen nicht anwendbar, weil es sich hier nicht um eine "Untersuchung" im Sinne dieser Vorschrift handelte.
Das Reichsgericht verstand hierunter ursprünglich nur ein von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten eingeleitetes Verfahren, das darauf abzielte, eine gesetzlich strafbare Handlung zu ermitteln und die vom Gesetz dafür angedrohten Folgen herbeizuführen (RGSt. 6, 82; 42, 65, 66; 62, 302, 306). Später sah es von der Beschränkung ab, daß das Verfahren die Ermittlung einer strafbaren Handlung zum Gegenstand haben müsse und dehnte den Begriff auf das Verfahren aus, in dem die Voraussetzungen für die Verhängung der sogenannten Schutzhaft geprüft wurden (RGSt. 74, 36, 38). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auslegung für den gleichliegenden Begriff im § 344 StGB angeschlossen (BGHSt. 1, 255, 257). Er hat eine Untersuchung als vorliegend erachtet, wenn ein zuständiger Beamter in einem gesetzlich hierfür vorgesehenen Verfahren wegen einer Handlung tätig wird, die als begangen unterstellt wird und deren vom Gesetz angedrohte Folgen für den Täter herbeigeführt werden sollen. Dieser Begriff umfaßt auch Disziplinar- und Verwaltungsverfahren (OGHSt. 2, 69, 70; Rohde-Ziegler LK Anm. 3) sowie das vormals mit dem Ziele der Schutzhaft durchgeführte staatspolizeiliche Verfahren (BGHSt. 2, 148, 149).
Nach den Feststellungen des Landgerichts stand die Verfolgung etwa begangener Straftaten oder die Anordnung von Schutzhaft bei den Ermittlungen des Beschwerdeführers nicht in Frage. Ihr Ziel war nicht, wie die Staatsanwaltschaft im Widerspruch zu den Feststellungen meint, die erneute Internierung der Fremdarbeiter, sondern ihre Rückführung zu den verlassenen Arbeitsplätzen. Das war aber keine Maßnahme, die unter gewissen, zu ermittelnden Voraussetzungen als Folge eines bestimmten Verhaltens zu treffen war. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme ergab sich allein aus der ohnehin feststehenden Tatsache, daß es sich um Fremdarbeiter feindlicher Staatsangehörigkeit handelte, die im Reichsgebiet Freiheitsbeschränkungen unterlagen, wie sie während eines Krieges in allen Ländern üblich sind. Diese Freiheitsbeschränkungen standen mit dem damals geltenden Recht nicht in Widerspruch (vgl. hierzu die VO über die Behandlung von Ausländern vom 5. September 1939, RGBl. I, 1667). Die Überstellung der Fremdarbeiter an ein Ausländerlager, die der Angeklagte bei Verweigerung der geforderten Angaben anordnete, war also nicht die für die Flucht oder das Herumtreiben vorgesehene gesetzliche Folge, sondern ergab sich ohne weiteres aus der feindlichen Staatsangehörigkeit und bezweckte, den polizeiwidrigen Zustand zu verhüten, daß Fremdarbeiter, deren Personalien nicht zu ermitteln waren, sich entgegen den für sie geltenden Vorschriften unbeaufsichtigt im Lande herumtrieben. Die vom Angeklagten geführten Ermittlungen dienten somit nicht der Prüfung der Voraussetzungen, ob, sondern nurwie polizeilich zweckmässig einzuschreiten war. Ein solches Verfahren unterscheidet sich grundsätzlich von einem Straf-, Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren. Auch das Reichsgericht hat bloße polizeiliche Exekutivmaßnahmen zur Verhinderung oder Unterdrückung eines polizeiwidrigen Zustandes oder polizeiwidriger Handlungen nicht zu den Untersuchungen im Sinne des § 343 StGB gezählt (RGSt. 42, 65 [66]). Auch ein sogenanntes "Schutzhaftverfahren" war nicht gegeben, da dieses in den Händen der "Gestapo" lag; der Angeklagte hatte aber nur allgemeine polizeiliche Aufgaben zu verwalten.
Für eine ausdehnende Auslegung des Begriffes der Untersuchung, wie sie der Oberbundesanwalt befürwortet, besteht kein Anlaß. Gegen sie spricht schon die hohe Strafdrohung des§ 343 StGB, die keine mildernden Umstände kennt. Ein Verfahren, in dem die Voraussetzungen für die Unterbringung eines Geisteskranken in einer Anstalt oder für die Anordnung der Fürsogeerziehung gegen einen Jugendlichen geprüft werden, mag zwar als Untersuchung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sein. Das kann jedoch nicht für die Ermittlungen der Polizei gelten, die die Rückführung eines entlaufenen Geisteskranken oder Fürsorgezöglings ermöglichen soll. Der innere Wesensunterschied dieser beiden Verfahren tritt schon darin zutage, daß die Anordnung der Unterbringung in einer Heilanstalt oder der Fürsorgeerziehung den Gerichten in einem förmlichen Verfahren vorbehalten ist. Das Wiederergreifen eines Entlaufenen mit dem Ziele, die richterlich angeordnete Freiheitsbeschränkung wiederherzustellen, gehört zur Aufgabe der Polizei; Ausschreitungen von Polizeibeamten, die bei Gelegenheit solcher Ermittlungen vorkommen, fallen unter den Tatbestand des§ 340 StGB, der eine ausreichende Ahndung zuläßt.
3.)
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist jedoch insoweit begründet, als der Angeklagte in den Fällen 4-6 auch wegen Nötigung tateinheitlich hätte verurteilt werden müssen.
V.
Das Landgericht wird erneut die Anwendbarkeit der Verordnung vom 23. Mai 1947, die des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 und, falls es wiederum zur Verurteilung kommt, auch die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) zu prüfen haben.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange vertreten.
Krumme
Hülle
Dr. Augustin
Seibert