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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.01.1981, Az.: 2 AZR 943/78

Probezeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.01.1981
Aktenzeichen
2 AZR 943/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 05.09.1978 - 19 Sa 325/78

Fundstellen

  • BAGE 36, 94 - 105
  • JR 1982, 308
  • NJW 1982, 2628-2630 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die in § 13 Satz 2 BBiG vorgeschriebene Probezeit von höchstens drei Monaten verlängert sich nicht automatisch um die Dauer einer Unterbrechung der Ausbildung, gleich aus welchem Grunde diese eintritt. Grundsätzlich können die Parteien des Ausbildungsverhältnisses in solchen Fällen eine Verlängerung der Probezeit im Ausbildungsvertrag oder während der Probezeit vereinbaren, auch wenn dadurch die Dreimonatsgrenze des § 13 Satz 2 BBiG überschritten wird.

2. Im Ausbildungsvertrag kann demgemäß vereinbart werden, daß sich die dreimonatige Probezeit bei einer Unterbrechung der Ausbildung um mehr als einen Monat entsprechend verlängert.

3. Der Ausbildende kann sich auf eine solche Vereinbarung jedoch dann nicht berufen, wenn er die Unterbrechung der Ausbildung selbst vertragswidrig herbeigeführt hat.