Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1954, Az.: 5 StR 192/54
Tatbestand der falschen Anschuldigung; Entziehung elektrischer Arbeit; Anzeige wegen Abhörens feindlicher Sender; Falsche Anschuldigung bei der GeStaPo; Täuschung durch Vorspiegelung des Verlustes einer früheren Beamtenstellung als Opfer des Nationalsozialismus; Täuschung durch Verschweigen der Zugehörigkeit zur SS; Täuschung durch Verschweigen einer Vorstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1954
- Aktenzeichen
- 5 StR 192/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 24.11.1953
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Falsche Anschuldigung u.a.
Prozessführer
1.) Ehefrau Hermine S ... geb. W... aus H..., geboren am 27. Januar 1901 in G...,
2.) Früherer Polizeiverwaltungsinspektor Heinrich S ... aus H..., geboren am 20.November 1899 in S...,
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Juli 1954,
an der teilgenommen haben:
der Bundesrichter Sarsted tals Vorsitzender,
die Bundesrichterin Dr. Koffka,
die Bundesrichter Schmidt, Siemer und Schmitt als beisitzende Richter,
der Bundesanwalt Dr. Westram in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
der Justizobersekretär ...als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Rechterkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision der Angeklagten Hermine S... gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 24. November 1953 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
- II.
Auf die Revision des Angeklagten Heinrich S... wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten verurteilt, aufgehoben. Die Feststellungen werden nur insoweit aufgehoben, als sie den Strafausspruch betreffen, während die Feststellungen zum Schuldspruch bestehenbleiben.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
- III.
Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Heinrich S..., an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte Hermine S... wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt, den Angeklagten Heinrich S... wegen leichtfertig begangener falscher Anschuldigung, Entziehung elektrischer Arbeit und fortgesetzten teils vollendeten, teils versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis. Dem Verletzten, Eisenbahnobersekretär H..., ist die Befugnis erteilt worden, den entscheidenden Teil des Urteils binnen 4 Wochen nach Zustellung des rechtskräftigen Urteils an ihn auf Kosten der Angeklagten je einmal in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung und der Hannoverschen Presse zu veröffentlichen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I.
Die Revision der Angeklagten Hermine S... ist offensichtlich unbegründet.
II.
1.)
Die Verfahrensrüge des Angeklagten Heinrich S... ist nicht in der Form des § 344 Abs 2 StPO begründet worden und daher unzulässig.
2.)
a)
Soweit der Angeklagte wegen Entziehung elektrischer Arbeit verurteilt worden ist, bestehen an sich keinerlei Bedenken.
b)
Auch die Verurteilung wegen leichtfertig begangener falscher Anschuldigung ist an sich zu Recht erfolgt. Die Angeklagte Hermine S... hatte ihren Vermieter H... zu Unrecht wegen Abhörens feindlicher Sender angezeigt. Die Anzeige war aber von den zunächst mit der Sache befaßten Beamten nicht weitergeleitet worden. Daraufhin begab sich der Angeklagte Heinrich S... mit seiner Ehefrau zur Dienststelle der Gestapo. Diese verwies ihn an den zuständigen Kriminalkommissar, H... Bei diesem erschienen beide Eheleute und trugen den Fall vor. Der Kriminalkommissar nahm die Aussage der Hermine S... zu Protokoll, die des Heinrich S... aber nicht, weil dieser zur Wehrmacht gehörte und deshalb H... sich zu seiner Vernehmung nicht für zuständig hielt.
Die Angeklagte Hermine S... kannte die Unrichtigkeit der Angaben; beim Angeklagten Heinrich S... ließ sich das nicht nachweisen; die Strafkammer stellt jedoch fest, daß der Angeklagte sich leichtfertig auf die Angaben seiner Frau verlassen hatte, obgleich er wußte, daß diese mehrfach, u.a. auch wegen falscher Anschuldigung, vorbestraft war.
Die Würdigung des Verhaltens des Angeklagten als leichtfertig falsche Anschuldigung ist rechtsirrtumsfrei. Es ist hierfür unerheblich, daß H... die Erklärungen des Angeklagten nicht zu Protokoll genommen hat. H... war ein zur Aufnahme von Anzeigen zuständiger Beamter; darauf, daß er den Angeklagten mit Rücksicht auf dessen Wehrmachtsangehörigkeit nicht vernehmen durfte, kommt es nicht an. Die Angaben, die der Angeklagte machte, blieben eine Anzeige, auch wenn sie aus den erwähnten Gründen nicht zu Protokoll genommen wurden. Da der Angeklagte hiernach den gesamten Tatbestand des § 164 Abs 5 StGB in eigener Person verwirklicht hat, braucht die Frage nicht entschieden zu werden, ob zwei Personen als Mittäter anzusehen sind, wenn eine von ihnen eine wissentlich falsche Anzeige macht, die andere eine leichtfertige.
c)
Auch die Verurteilung wegen Betruges ist im Schuldanspruch an sich zu Recht erfolgt. Der Angeklagte wurde im Oktober 1945 von dem Leiter der Polizeischule in Hannover, E... im Lohnbüro dieser Polizeischule angestellt. Bei einer der Anstellung vorangehenden Unterhaltung erklärte der Angeklagte dem E..., er habe seine frühere Beamtenstellung als Opfer des Nationalsozialismus verloren. In Wahrheit war der Angeklagte im Jahre 1934 im Disziplinarwege aus dem Polizeidienst entlassen worden, weil er hohe Schulden gemacht hatte, und zwar zum Teil unter betrügerischen Vorspiegelungen, und weil er seiner Dienststelle auf deren Befragen unrichtige Angaben über die Höhe seiner Schulden gemacht hatte. Außerdem verschwieg der Angeklagte, daß er am 13.10.1942 wegen Unterschlagung zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden war. Schließlich machte der Angeklagte keine Angaben darüber, daß er bis zum Jahre 1934 der SS angehört hatte.
Die Strafkammer erblickt darin, daß der Angeklagte seine Zugehörigkeit zur SS und seine Vorstrafen nicht angegeben habe, sowie darin, daß er über die Gründe seiner früheren Dienstentlassung falsche Angaben gemacht habe, ein täuschendes Verhalten des Angeklagten, durch das er seine Einstellung als Angestellter bei der Polizei erwirkt habe. Da der Angeklagte eine beamtenähnliche Stellung erlangt habe, sieht die Strafkammer hierin einen Anstellungsbetrug.
Diesen Rechtsausführungen der Strafkammer ist beizupflichten, soweit es sich nicht um die SS Zugehörigkeit des Angeklagten handelt. Eine Täuschungshandlung des Angeklagten kann nicht darin gesehen werden, daß er nicht von sich aus Angaben über seine SS-Zugehörigkeit gemacht hat. Der Angeklagte war im Jahre 1934 aus der SS ausgeschlossen worden. Im Jahre 1945 war es noch keineswegs allgemein klar, daß jemand, der vorübergehend der SS angehörte und von ihr schon 9 Jahre vor dem Zusammenbruch ausgeschlossen war, aus diesem Grunde nicht mit einer Einstellung im öffentlichen Dienst rechnen konnte. Wie die Strafkammer ausführt, mußte die Einstellung des Angeklagten von der Britischen Militärbehörde genehmigt werden. Derartige Genehmigungen erfolgten aber immer nur auf Grund von Fragebogen, die der Betreffende auszufüllen hatte, nicht auf Grund von mündlichen Erklärungen, die er irgendeinem Vorgesetzten abgegeben hatte. An einer späteren Stelle des Urteils ist dann auch davon die Rede, daß der Angeklagte kurze Zeit nach seiner Einstellung den sogenannten kleinen Fragebogen ausgefüllt hat. Der Angeklagte war nicht verpflichtet, vor Vorlage dieses Fragebogens bei dieser Sachlage Angaben über seine SS-Zugehörigkeit zu machen.
Es kommt aber hierauf nicht entscheidend an, da eine etwaige Täuschungshandlung des Angeklagten über seine SS-Zugehörigkeit ohnehin nicht zu seinen Lasten hätte berücksichtigt werden dürfen. Hätte der Angeklagte seine Einstellung nur dadurch erschlichen, daß er über seine politische Vergangenheit unrichtige Angaben gemacht hätte, so hätte er eine Tat auf politischer Grundlage im Sinne des § 9 StFG begangen, die auf die besonderen politischen Verhältnisse der Zeit nach dem Zusammenbruch zurückzuführen war. Gerade unrichtige Angaben über die politische Vergangenheit fallen jedenfalls dann unter diese Bestimmung, wenn in der Zeit nach dem Straffreiheitsgesetz die verschwiegene politische Zugehörigkeit praktisch nirgends mehr eine Belastung gebildet hätte. Das war aber bei dem Angeklagten der Fall. Der Angeklagte wäre in dem erwähnten Fall nach § 9 StFG straffrei gewesen. Daraus folgt, daß eine etwaige Täuschungshandlung über die SS-Zugehörigkeit des Angeklagten bei der Beurteilung seines Betruges nicht berücksichtigt werden durfte. Der Fall liegt ähnlich, wie wenn von zwei ideal-konkurrierenden Delikten das eine unter das Straffreiheitsgesetz fällt, das andere nicht.
Das Urteil ergibt aber zweifelsfrei, daß die Täuschung in den beiden anderen Punkten für sich allein ursächlich für die Vermögensbeschädigung war. Insoweit bestehen gegen die Ausführungen des Urteils keine rechtlichen Bedenken.
Der Angeklagte war verpflichtet, auch ohne besondere Befragung seine Vorstrafen anzugeben. Daß er dies wußte, stellt die Strafkammer fest. Wenn die Revision demgegenüber meint, bei den Verhältnissen im Jahre 1945 hätte eine solche Verpflichtung nicht bestanden, so kann ihr darin nicht zugestimmt werden. Der Umstand, daß damals die Einstellung wesentlich formloser geschah als in ruhigen Zeiten, und daß die Vernichtung vieler alter Unterlagen eine besondere Verführung darstellte, frühere Strafen zu verschweigen, ändert nichts an der grundsätzlichen Rechtspflicht, bei einer Bewerbung um eine Anstellung im öffentlichen Dienst Vorstrafen auch ungefragt anzugeben. Diese Umstände können nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Die Strafkammer geht auch zu Recht davon aus, daß die Erklärung des Angeklagten, er habe seine frühere Beamtenstellung als Opfer des Nationalsozialismus verloren, eine Vorspiegelung falscher Tatsachen enthält. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich zwar, daß die Gründe, die zu der Entlassung im Dienststrafverfahren geführt haben, für sich allein den zuständigen Beamten nicht zur Einleitung des Disziplinarverfahrens veranlaßt hätten, daß vielmehr den letzten Anstoß hierzu der Umstand gab, daß der Angeklagte wegen entfernter jüdischer Vorfahren aus der SS ausgeschlossen und des Kaufs in jüdischen Geschäften bezichtigt wurde. Die Strafkammer führt aber mit Recht aus, daß dies unerheblich ist. Sie stellt fest, daß dem Angeklagten der Unterschied zwischen dem Anstoß der Einleitung des Disziplinarverfahrens und den Gründen dieses Disziplinarverfahrens durchaus klar war. Wenn der Angeklagte von dem Disziplinarverfahren sprach, so mußte er wahrheitsgemäß in erster Linie die im Urteil angeführten Gründe angeben. Selbstverständlich wäre es ihm nicht verwehrt gewesen, darauf hinzuweisen, daß ohne die politischen Momente ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet worden wäre. Wenn der Angeklagte aber davon sprach, daß er seine Stellung als Opfer des Nationalsozialismus verloren habe, so mußte naturgemäß in seinem Gesprächspartner ein völlig falsches Bild entstehen. Daß der Angeklagte sich dessen bewußt war, ergibt das Urteil einwandfrei. Auch gegen die Feststellung des Urteils, daß es sich bei der Stellung des Angeklagten um eine beamtenähnliche Stellung handelte, sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben.
Der Umstand, daß die Strafkammer auch die fehlende Angabe des Angeklagten über seine SS-Zugehörigkeit mit als Täuschungshandlung angesehen hat, kann aber das Strafmaß beeinflußt haben.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe den bei seiner Einstellung erregten Irrtum auch später aufrechterhalten. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, sieht die Strafkammer aber in dem späteren Verhalten des Angeklagten, abgesehen von dem noch zu erörternden Gesuch des Angeklagten um Einstellung als Beamter, keine weiteren Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, sondern nur Umstände, die für die gesamte Einstellung des Angeklagten und damit für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Die zu erörternden Fehler in diesem Punkte betreffen deshalb nicht die Feststellungen zur Schuld-, sondern nur die zur Straffrage.
Die Strafkammer spricht in diesem Zusammenhang zunächst von dem sogenannten kleinen Fragebogen, den der Angeklagte ausgefüllt hat. Eine ausreichende Feststellung darüber, daß der Angeklagte in diesem kleinen Fragebogen unrichtige Angaben gemacht oder etwas verschwiegen habe, enthält das Urteil aber nicht. Es ist klar, daß in einem Fragebogen nur solche Fragen beantwortet zu werden brauchen, die darin enthalten sind. Ein reines Verschweigen ist bei der Ausfüllung eines Fragebogens gar nicht möglich. Vielmehr kann sich nur aus der Art der Ausfüllung eine unrichtige oder unvollständige Beantwortung einer Frage ergeben. Das Urteil gibt nicht an, welche Fragen in diesem Fragebogen enthalten waren, und auch nicht, daß der Angeklagte irgendeine Frage falsch beantwortet habe. Es heißt zunächst nur, der Angeklagte hätte in seinem Fragebogen nur die Angaben zur Person über Geburt und Familienstand und über seinen Eintritt in die Polizei sowie seinen Militärdienst gemacht. Diese Angaben waren zutreffend. Wonach der Angeklagte sonst gefragt worden ist und was er daraufhin im Fragebogen vermerkt hat, sagt das Urteil nicht. Es ist deshalb unverständlich, wenn bei der Würdigung dann gesagt wird, auch bei der Ausfüllung des kleinen Fragebogens habe der Angeklagte die Tatsache der SS-Zugehörigkeit und der Vorstrafen unterdrückt und die falsche Behauptung aufgestellt, seine Dienstentlassung sei aus politischen, und zwar rassischen und nicht nur persönlichen Gründen erfolgt.
Da die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten bei der Ausfüllung des kleinen Fragebogens bei der Strafzumessung mitgewürdigt hat, müssen die erwähnten Unklarheiten ebenfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
Einen selbständigen Teilakt des Betruges in der Form des Versuchs sieht die Strafkammer darin, daß der Angeklagte im Jahre 1946 sich um seine Anstellung als Widerrufsbeamter beworben hat, ohne über die erörterten Punkte Mitteilung zu machen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Urteils sind zwar nicht ganz klar, im Ergebnis ist aber das Urteil insoweit nicht zu beanstanden. Es heißt zunächst, der Angeklagte habe damals die Behörde durch Aufrechterhaltung des Irrtums zu einer weiteren Verfügung, nämlich zur Einweisung in eine Planstelle veranlaßt, und hierdurch sei der polizeiunterhaltungspflichtige Verband, später das Land Niedersachsen, wirtschaftlich geschädigt worden. Es heißt dann aber später, ein endgültiger Schaden sei nicht entstanden, weil sich nicht habe feststellen lassen, ob der Angeklagte tatsächlich als Beamter auf Widerruf eingestellt worden sei. Denn E... habe diese Einstellung unter Vorbehalt der zuständigen Stelle vorgenommen, eine solche Zustimmung sei aber nicht erfolgt, weil unklar gewesen wäre, wer hierfür zuständig gewesen sei. Während also einerseits eine schädigende Vermögensverfügung schon in der Zuweisung der Planstelle gesehen wird, wird andererseits das Entstehen eines Schadens verneint, weil die Beamtenanstellung sich nicht habe feststellen lassen. Im Ergebnis ist aber diese Unklarheit unschädlich. Denn bei der Zusammenfassung ergibt sich eindeutig, daß die Strafkammer in dem gesamten Verhalten bei der Bewerbung des Angeklagten um die Beamtenstelle nur eine versuchte Betrugshandlung sieht. Hierdurch ist der Angeklagte keinesfalls beschwert. Die Strafkammer geht davon aus, daß das Land Niedersachsen durch die Einstellung des Angeklagten als Widerrufsbeamten geschädigt worden wäre; den rechtswidrigen Vermögensvorteil, den der Angeklagte erstrebt hat, sieht aber die Strafkammer in erster Linie darin, daß der Angeklagte darauf ausging, seine Stellung im Polizeidienst überhaupt zu behalten, während er ohne das Gesuch möglicherweise entlassen worden wäre. Ob diese Konstruktion der Strafkammer sich rechtlich halten läßt, kann dahingestellt bleiben. Es kann zweifelhaft sein, ob hierbei der von der Rechtsprechung stets verlangte enge innere Zusammenhang zwischen dem Vermögensschaden einerseits und dem erstrebten Vermögensvorteil andererseits vorliegen würde. Denn jedenfalls ergibt das Urteil, daß der Angeklagte dem Polizeiverband auch insoweit einen Schaden zufügen wollte, als er seine Entlassung aus dem Polizeidienst verhindern wollte. Diese Entlassung wäre nach den Feststellungen der Strafkammer möglicherweise schon dann erfolgt, wenn der Angeklagte überhaupt keine Bewerbung als Beamter vorgenommen hätte, mit größerer Wahrscheinlichkeit, wenn er bei seiner Bewerbung den bei der Behörde über seine Person bestehenden Irrtum richtiggestellt hätte. Wenn der Angeklagte sich um eine Beamtenstellung bewarb, so mußte er die Einstellungsbehörde über seine persönlichen Verhältnisse in den mehrfach angegebenen Richtungen aufklären. Hätte er dies getan, so wäre er wahrscheinlich entlassen worden. Wenn der Angeklagte diese Entlassung vermeiden wollte, so wollte er die Behörde schädigen. Denn wenn die Behörde einen wegen seiner Vergangenheit ungeeigneten Beamten behält, obgleich sie ihn entlassen kann, so wird sie dadurch ebenso geschädigt wie dadurch, daß sie ihn einstellt. Gewiß kann man nicht sagen, daß bei einem Anstellungsbetrug der Schaden immer neu entsteht. Vielmehr ist grundsätzlich beim Anstellungsbetrug mit der Einstellung die Tat nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet (vgl RGSt 64,33[38]). Macht aber ein Angestellter bei einer Nachprüfung seiner Beamtenfähigkeit erneut fälsche Angaben oder verschweigt er die richtigen Tatsachen, so nimmt er eine neue Betrugshandlung vor, weil er hierdurch seine Entlassung verhindert, wenn eine solche Betrugshandlung in der Regel auch mit dem vorangegangenen Anstellungsbetrug in Fortsetzungszusammenhang steht. Das gleiche muß gelten, wenn ein Angestellter bei einer Bewerbung als Beamter den bei seiner Behörde durch frühere falsche Vorspiegelungen entstandenen Irrtum nicht richtigstellt. Wenn auch die Bewerbung um eine Beamtenstellung an sich nicht dazu da ist, daß nachgeprüft wird, ob der Bewerber etwa bei Ablehnung seines Gesuchs auch als Angestellter zu entlassen ist, so ist doch mit der Entscheidung über die Einstellung eines Angestellten als Beamten zwangsläufig eine Nachprüfung seiner Persönlichkeit verbunden und damit auch die Verpflichtung oder mindestens die Berechtigung der Behörde, ihn als Angestellten zu entlassen, wenn die Nachprüfung seine Ungeeignetheit hierfür ergibt. Die Nichtentlassung als Angestellter anläßlich einer Prüfung infolge eines Irrtums über die Eigenschaften ist daher auch eine schädigende Vermögensverfügung. Eine solche schädigende Vermögensverfügung hat der Angeklagte erstrebt, wenn er seine unrichtigen Angaben nicht berichtigte, um sich seine Anstellung zu erhalten. Darauf, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, d.h., ob die Behörde den Angeklagten bei Offenbarung des Sachverhalts entlassen hätte, kommt es nicht an, da die Strafkammer insoweit nur einen Versuch angenommen hat.
Die erwähnte vom Angeklagten erstrebte schädigende Vermögensverfügung steht auch mit dem von ihm erstrebten Vermögensvorteil in dem oben angegebenen rechtlichen Zusammenhang.
Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen Betruges an sich fehlerfrei, während aus den angegebenen Gründen der Strafausspruch aufgehoben werden muß.
Da sich nicht ausschließen läßt, daß die Höhe des Strafausspruchs in den übrigen Fällen von diesem Strafausspruch mitbeeinflußt ist, und weil sämtliche Taten des Angeklagten vor dem Stichtage des 15.9.1949 liegen, das Revisionsgericht auch von sich aus nicht sagen kann, daß eine neue Gesamtstrafe 6 Monate übersteigen muß, müssen die Verurteilungen im ganzen aufgehoben werden. Die Feststellungen können jedoch zum Schuldspruch bestehenbleiben, auch soweit sich aus den obigen Ausführungen ergibt, daß der Angeklagte eines Betruges schuldig ist.
Für das neue Urteil wird auf folgendes hingewiesen:
- 1.)
Es ist eine Verurteilung wegen Betruges auszusprechen, wenn bei einem fortgesetzten Betrug ein Teilakt nur versucht ist, da der vollendete Teilakt den versuchten aufzehrt.
- 2.)
Die Veröffentlichungsbefugnis darf nur für die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung, nicht auch für die Verurteilung wegen der übrigen in Tatmehrheit mit der falschen Anschuldigung stehenden Straftaten ausgesprochen werden.