§ 76 ThürDG - Zahlung des Unterhaltsbeitrags
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-38
(1) Die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsbeitrags nach § 8 Abs. 5 oder nach § 10 Abs. 4 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts. Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden, ohne Kinderzuschuss anzurechnen. Die Leistung des Unterhaltsbeitrags kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene im Umfang des gezahlten Unterhaltsbeitrags für denselben Zeitraum bestehende Rentenansprüche an den früheren Dienstherrn abtritt und diesem, soweit Renten bereits gezahlt worden sind, entsprechende Beträge erstattet.
(2) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die Betroffenen wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen werden. Im Übrigen werden auf den Unterhaltsbeitrag Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Die früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten sind verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommen sie dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihnen der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.