Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.2000, Az.: 2 StR 541/99
Senatsbeschluß; Änderung; Revision; Revisionserstreckung; Mitverurteilte; Revisionsgrund; Aufhebungserstreckung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.2000
- Aktenzeichen
- 2 StR 541/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 16474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 2002, 12-13
Tenor:
Eine Erstreckung der auf die Revisionen der Angeklagten Dr. M. -E. und B. gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Februar 1999 ergangenen Senatsentscheidung vom 26. Januar 2000 (Schuldspruchänderung und Aufhebung im Strafausspruch) auf die Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, kommt nicht in Betracht.
Gründe
Abgesehen davon, daß dem Senat eine nachträgliche Änderung seiner Entscheidung grundsätzlich nicht möglich ist (Kuckein in KK, StPO 4. A. § 357 Rdn. 20, Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 357 Rdn. 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 357 Rdn. 16; a. A. RG LZ 1924, 42, offengelassen in BGHSt 37, 361 f), liegen die Voraussetzungen des § 357 StPO nicht vor. Da die Revisionen der Angeklagten Dr. M. -E. und B. aufgrund unzulänglicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite begründet waren, die das Tatgericht für jeden Tatbeteiligten individuell zu prüfen hatte, ist ein gemeinsamer Revisionsgrund nicht gegeben. Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung eine Aufhebungserstreckung nicht vorgenommen.