Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.1987, Az.: I ARZ 737/86
Zuständigkeitsstreitigkeit für eine Beschwerde eines GmbH-Gesellschafters; Durchsetzung des Auskunftsrechts des GmbH-Gesellschafters gegenüber der GmbH; Antizipierung einer Zuständigkeitsregelung für sachlich nicht dem Aktienrecht zuzuordnenden Verfahren aus einer Zuständigkeitsverordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1987
- Aktenzeichen
- I ARZ 737/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 14765
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 36 Nr. 6 ZPO
- § 99 Abs. 3 Satz 8 und 9 AktG
- § 2 Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 98 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 3 Satz 8 und § 132 Abs. 1 Satz 3 AktG vom 16. Februar 1966 (GVBl. 84)
- § 3 Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 98 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 3 Satz 8 und § 132 Abs. 1 Satz 3 AktG vom 16. Februar 1966 (GVBl. 84)
Fundstellen
- GmbHR 1987, 389-390 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1987, 1058 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Waldemar K., D.straße ..., Ot.,
Rechtsanwalt Steffen ..., S. A. salle ..., M.
Prozessgegner
die Firma F. Consult, Gesellschaft für Finanz- und Wirtschaftsberatung mbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Peter Fu., A. S., H. bei M.,
Rechtsanwalt Dr. Manfred ..., Mo.straße ..., M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 5. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Oberlandesgericht München wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO).
- 2.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 9. Mai 1984 verpflichtete das Landgericht München I - 7. Kammer für Handelssachen - die Antragsgegnerin gemäß § 51 a Abs. 1 GmbHG, dem Antragsteller bestimmte Auskünfte zu erteilen, und ließ gemäß § 51 b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG die sofortige Beschwerde gegen seine Entscheidung zu. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin legte das Landgericht München I am 6. Juni 1984 die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vor. Durch Beschluß vom 3. Juni 1986 lehnte das Bayerische Oberste Landesgericht eine Entscheidung ab, da gemäß § 51 b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 3 Satz 5 AktG das Oberlandesgericht München für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig sei; § 3 der Verordnung über die Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 98 Abs. 1 Satz 1, § 99 Abs. 3 Satz 5 und § 132 Abs. 1 Satz 1 AktG vom 9. März 1966 (GVBl. 118) könne hier keine Anwendung finden. Durch Beschluß vom 3. September 1986 erklärte sich auch das Oberlandesgericht München für unzuständig und legte die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vor. Das Oberlandesgericht München ist der Auffassung, daß § 3 der Verordnung über die Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 98 Abs. 1 Satz 1, § 99 Abs. 3 Satz 5 und § 132 Abs. 1 Satz 1 AktG vom 9. März 1966 dem Wortlaut und dem Sinne nach Anwendung finde und deshalb das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin nach § 51 b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 AktG zuständig sei.
II.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 51 b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 3 Satz 5 AktG das Oberlandesgericht München zuständig, da § 3 der Verordnung über die Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 98 Abs. 1 Satz 1, § 99 Abs. 3 Satz 5 und § 132 Abs. 1 Satz 1 AktG vom 9. März 1966 (Zuständigkeitsverordnung vom 9. März 1966) auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet.
§ 132 des AktG von 1965 regelt die Durchsetzung des Auskunftsrechts des Aktionärs gegenüber der Aktiengesellschaft; wegen des Verfahrens wird auf einzelne Bestimmungen des § 99 AktG verwiesen, der das Verfahren der gerichtlichen Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats regelt. In § 99 Abs. 3 Satz 8 und 9 AktG werden die Landesregierungen ermächtigt, "die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte (...) dem Obersten Landesgericht [zu]übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient". Bayern hat von dieser Ermächtigung durch die Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 98 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 3 Satz 8 und § 132 Abs. 1 Satz 3 AktG vom 16. Februar 1966 (GVBl. 84) (Subdelegation) und die Zuständigkeitsverordnung vom 9. März 1966 Gebrauch gemacht. Nach § 2 dieser Verordnung wird die Entscheidung über die Beschwerden nach § 99 Abs. 3 Satz 5 AktG dem Bayerischen Obersten Landesgericht übertragen. § 3 der Verordnung lautet: "§ 1 und § 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften auf die in § 1 und 2 genannten Vorschriften verwiesen wird."
Die Ermächtigungen des § 99 Abs. 3 Satz 8 und 9 AktG wurden im Jahr 1965 im und für das Aktienrecht geschaffen. Es kann ohne besondere Anhaltspunkte - die hier aber fehlen - nicht davon ausgegangen werden, daß diese Ermächtigungen sich auch auf Regelungen des jeweiligen Verordnungsgebers erstrecken sollten, die Zuständigkeiten für - im Jahr 1965 noch unbekannte - nicht aktienrechtliche Verfahren begründeten, die künftig lediglich entsprechend dem Verfahren nach § 99 Abs. 3 AktG durchzuführen sein würden, oder gar für alle Beschwerden in FGG-Verfahren. Das Ausmaß (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) der Ermächtigungen aus § 99 Abs. 3 Satz 8 und 9 AktG erstreckt sich vielmehr entsprechend seinem Wortlaut nur auf Verordnungen, die die Zuständigkeiten für aktienrechtliche Beschwerden regeln. In Ermangelung einer entsprechenden weitergehenden Ermächtigung konnte deshalb durch § 3 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. März 1966 eine Zuständigkeitsregelung für Verfahren, die sachlich nicht dem Aktienrecht zuzuordnen und lediglich den Verfahrensregeln des § 99 AktG entsprechend durchzuführen sind, nicht antizipiert werden. Auch wenn, worauf das Oberlandesgericht München in seinem Beschluß vom 3. September 1986 hinweist, eine Tendenz des Bayerischen Landesgesetzgebers bestehen sollte, für Rechtsmittelverfahren nach FGG die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichtes zu begründen, kann eine solche Tendenz das Ausmaß der Ermächtigungen des Bundesgesetzgebers aus § 99 Abs. 3 Satz 8 und 9 AktG und damit den Geltungsbereich der darauf gestützten Verordnungen nicht erweitern.
Die von der Antragsgegnerin nach § 51 b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG eingelegte Beschwerde gehört nicht zu den Beschwerden, derentwegen der Verordnungsgeber durch § 99 Abs. 3 Satz 8 und 9 AktG direkt zum Erlaß einer Regelung über Zuständigkeitskonzentrationen ermächtigt worden ist. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters aus § 51 a GmbHG (1980) ist ein gegenüber dem Auskunftsrecht des Aktionärs aus § 131 AktG eigenständiges Recht, das an weniger Voraussetzungen geknüpft ist und weiter reicht als das Auskunftsrecht des Aktionärs (vgl. § 51 a Abs. 1 GmbHG, § 131 Abs. 1 AktG, § 51 b Satz 2 GmbHG, § 132 Abs. 2 Satz 1 AktG). Die Verweisung in § 51 b Satz 1 GmbHG (1980) auf § 132 und § 99 AktG wegen des Verfahrens ist lediglich aus Gründen der Vereinfachung an die Stelle einer ursprünglich im GmbH-Gesetz selbst vorgesehenen Regelung gesetzt worden (vgl. BT-Drucks. 8/3908, S. 76). Damit ist mit Wirkung vom 1. Januar 1981 eine neue Ermächtigung des Verordnungsgebers geschaffen worden, die Zuständigkeiten für die Beschwerden nach § 51 b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG zu konzentrieren; von dieser Ermächtigung hat der bayerische Verordnungsgeber jedoch bisher keinen Gebrauch gemacht. Für die Entscheidung über die Beschwerde der Antragsgegnerin ist deshalb gemäß § 51 b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 3 Satz 5 AktG das Oberlandesgericht München zuständig.
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees