Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1983, Az.: VI ZB 2/83
Berufungsbegründungsschrift; Rechtsanwalt; Unterzeichnung; Juristischer Hilfsarbeiter; Zurechnung; Weisung; Vertrauen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.1983
- Aktenzeichen
- VI ZB 2/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. Der mit der Berufungsbegründung beauftragte Rechtsanwalt, der für die Anfertigung der Begründungsschrift einen nicht beim Berufungsgericht zugelassenen juristischen Hilfsarbeiter heranzieht, sich jedoch die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung und die Unterzeichnung der Begründungsschrift ausdrücklich vorbehält, braucht sich die in versehentlicher Unterzeichnung und Weiterleitung der Berufungsbegründung liegende schuldhafte Fehlleistung des Hilfsarbeiters nicht gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen.
2. Der Rechtsanwalt darf darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt; das gilt vor allem für konkret erteilte Weisungen.