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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.02.2025, Az.: B 11 AL 37/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.02.2025
Aktenzeichen
B 11 AL 37/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12859
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:060225BB11AL3724B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Kassel - 27.12.2022 - AZ: S 3 AL 148/22
LSG Hessen - 30.08.2024 - AZ: L 7 AL 11/23

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Februar 2025 durch den Richter Söhngen als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. August 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

3

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin wendet sich, soweit dies der knappen Schilderung des Sachverhalts zu entnehmen ist, gegen eine sie belastende Entscheidung der Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährung von Kug während der Corona Pandemie. Die Anzeige des Arbeitsausfalls vom 15.12.2020 sei nicht beim Beklagten eingegangen. Es stelle sich daher die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, wie Rechtsnormen im Fall höherer Gewalt auszulegen seien, insbesondere ob sich im Lichte der höheren Gewalt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch fingieren lasse.

4

Schon die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist nicht ausreichend dargelegt. Die Klägerin setzt sich weder mit den Grundlagen und allgemeinen Voraussetzungen des gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (ausführlich dazu etwa Spellbrink in BeckOGK SGB I, Vorbemerkungen zu §§ 13-15, RdNr 1 ff, Stand 1.7.2020) auseinander, noch legt sie dar, warum die aufgeworfene Frage durch die bisherige Rechtsprechung zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Allgemeinen oder zum Kug-Verfahren im Besonderen (vgl BSG vom 5.6.2024 - B 11 AL 1/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4300 § 325 Nr 2 vorgesehen, RdNr 20 ff; BSG vom 5.6.2024 - B 11 AL 3/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, RdNr 18 ff, 42) nicht zu beantworten ist. Der knappe Hinweis, es gebe keine Entscheidung zu der Rechtsfrage und sie lasse sich auch nicht aus dem Gesetz beantworten, da der notwendige Bezug zur höheren Gewalt fehle, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Gesetz durchaus Regelungen für den Fall höherer Gewalt enthält, etwa in § 27 Abs 3 SGB X zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

5

Im Übrigen ist aufgrund der sehr verkürzten Schilderung des Sach- und Streitstands auch die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage anhand der Beschwerdebegründung nicht zu beurteilen. Die Klägerin führt aus, ihre Klage hätte Erfolg, wenn sich im Fall einer höheren Gewalt die Anzeige des Arbeitsausfalls rückwirkend fingieren lasse. Sie zeigt aber schon nicht auf, was genau Gegenstand der Klage gewesen ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.