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§ 1 LplG

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LplG)
Amtliche Abkürzung
LplG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
230

(1) Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist

  1. 1.

    die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes,

  2. 2.

    die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen der Behörden des Bundes und des Landes, der bundesunmittelbaren und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen), der Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) sowie der sonstigen Personen des Privatrechts mit den Erfordernissen der Raumordnung,

  3. 3.

    die Mitwirkung an der räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung und enthält davon abweichende Regelungen.