Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1984, Az.: BVerwG 6 PB 23.84
Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz bei Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht; Unterscheidung einer Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne von sonstigen Änderungen des einem Beamten zugewiesenen Aufgabenbereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 PB 23.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 18354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.06.1984 - AZ: CL 29/83
Rechtsgrundlagen
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 26. Juni 1984 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit ihr erhobene Rüge, der angegriffene Beschluß weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 1984 - BVerwG 6 P 3.83 - ab, nicht durchgreift.
Nach den gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NW im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entsprechend geltenden Vorschriften der §§ 92 a Satz 2, 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG muß die Entscheidung, von der der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts nach Auffassung des Beschwerdeführers abweicht, bezeichnet werden. Diesem Erfordernis ist nur dann genügt, wenn die Beschwerde darlegt, daß sich dem angegriffenen Beschluß ein abstrakter, die Entscheidung tragender Rechtssatz entnehmen läßt, der im Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts steht. Dies darzulegen, hat die Beschwerde im vorliegenden Fall ohne Erfolg versucht. Dazu im einzelnen:
Der angegriffene Beschluß beruht auf der Feststellung, der von dem Sonderschullehrer D. versehene Dienstposten (offenbar einziger in der Außenstelle E. der Rheinischen Landesschule für Sprachbehinderte in der Klassenstufe 10 unterrichtender Lehrer) sei durch die schulisch bedingte Verlagerung dieser Klassenstufe von E. zur "Hauptstelle" der Schule in D. inhaltlich unberührt geblieben; D. sei "gewissermaßen mit diesem Dienstposten von der Nebenstelle zur Hauptstelle seiner Schule gewechselt". Dieser Vorgang sei nicht als Umsetzung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NW, sondern als Organisationsmaßnahme anzusehen, die Gemeinsamkeiten mit der Verlegung einer Dienststelle oder eines Dienststellenteils aufweise.
Mit dieser rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts und der ihr zugrundeliegenden Rechtsauffassung, eine Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne unterscheide sich von sonstigen Änderungen des einem Beamten zugewiesenen Aufgabenbereichs dadurch, daß "eine Abberufung von dem bisherigen Dienstposten mit der Zuweisung eines anderen. Dienstpostens" einhergehen müsse, weicht das Beschwerdegericht nicht von den tragenden Erwägungen des von der Beschwerde als Divergenzentscheidung bezeichneten Beschlusses des Senats vom 3. April 1984 - BVerwG 6 P 3.83 - ab. Vielmehr stimmt es mit der in diesem Beschluß geäußerten Auffassung des Senats überein, ausschlaggebendes Merkmal einer Umsetzung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NW sei, daß "die Maßnahme einen Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes des Betroffenen bedingt, ihn also zwingt, unter veränderten personellen Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen". Wenn die Beschwerde gleichwohl eine Divergenz zwischen beiden Entscheidungen erkennen zu können glaubt, so beruht das darauf, daß sie die weiteren Voraussetzungen, an die der Senat ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NW geknüpft hat, daß nämlich der Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes den Betreffenden in eine andere personelle Umgebung und in ein anderes örtliches, d.h. durch einen anderen räumlichen Zuständigkeitsbereich gekennzeichnetes Aufgabenfeld führen müsse, isoliert betrachtet. Diese Sichtweise, die die genannten zusätzlichen Voraussetzungen von der grundlegenden Voraussetzung ablöst daß zunächst einmal eine Umsetzung in dem dargestellten Sinne vorliegen muß, findet in dem angeführten Beschluß des Senats keine Grundlage. Dort ist vielmehr dargelegt, daß Maßnahmen, die sich ihrem Gegenstand nach im Organisatorischen erschöpfen, aber - gleichsam als Reflex - auch zu einer Änderung der Funktionen eines oder mehrerer Beschäftigter führen, obwohl der oder die Betroffenen ihren Dienstposten/Arbeitsplatz beibehalten, nicht unter den Begriff "Umsetzung" im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NW fallen.
Aber auch wenn die Beschwerde der Auffassung sein sollte, wesentliches Merkmal eines Dienstpostens/Arbeitsplatzes sei bei Dienststellen, die sich aus mehreren, an verschiedenen Orten untergebrachten Dienststellenteilen zusammensetzen, die Eingliederung in einen bestimmten Dienststellenteil, so daß die örtliche Verlagerung der auf dem Dienstposten/Arbeitsplatz wahrzunehmenden Aufgaben, hier der bisher in E. zu erfüllende Unterrichtsauftrag in der 10. Klassenstufe der Rheinischen Landesschule für Sprachbehinderte, und der damit verbundene Einsatz des davon betroffenen Beschäftigten an einem anderen Ort stets als Abberufung von dem bisherigen Dienstposten und Zuweisung eines anderen Dienstpostens anzusehen seien, könnte das die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz nicht rechtfertigen. Denn der von der Beschwerde angeführte Beschluß des Senats enthält keine Ausführungen zum Begriff des Dienstpostens, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein könnte.
Es fehlt nach alledem an einem rechtlichen Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.
Dr. Schinkel
Dr. Seibert