Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1970, Az.: IV ZR 639/68
Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag; Fahrzeugtyp; Höchstgeschwindigkeit; Zustand des Fahrzeugs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1970
- Aktenzeichen
- IV ZR 639/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 AKB
- § 23 VVG
- § 67a StVZO
Fundstelle
- VersR 1970, 412-413 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Weicht beim Abschluß eines KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrages der tatsächliche Zustand des versicherten Fahrzeugs von dem typmäßigen eines solchen Fahrzeugs ab (hier: die erzielbare Höchstgeschwindigkeit überschreitet erheblich die durch die Bauart bestimmte), so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht ohne weiteres hinfällig oder gegenstandslos.
2. Benutzt aber der Versicherungsnehmer ein solches Fahrzeug mit einer wesentlich höheren als durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, so nimmt er damit eine Gefahrerhöhung vor, ohne daß es darauf ankommt, seit wann der vorschriftswidrige, verkehrsuntaugliche Zustand des versicherten Fahrzeugs besteht.