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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.09.1984, Az.: VI R 175/82

Lohnsteuer; Jahresausgleichsbescheid; Bestandskraft; Einkommensteuerveranlagung; Kalenderjahr; Andere Würdigung des Sachverhalts; Veranlagungszeitraum

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
28.09.1984
Aktenzeichen
VI R 175/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 10729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Münster

Fundstellen

  • BFHE 142, 135 - 135
  • BStBl II 1985, 58
  • NJW 1985, 936 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der VI. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Steht die Bestandskraft eines nach § 42 EStG ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids einer Einkommensteuerveranlagung desselben Steuerpflichtigen für dasselbe Kalenderjahr entgegen, falls das FA nach Eintritt der Bestandskraft den gleichgebliebenen Sachverhalt nunmehr rechtlich anders würdigt und aufgrund dieser Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Veranlagungsgrenzen des § 46 Abs. 1 EStG überschritten sind?