§ 150 SchulG - Übergangsbestimmung für die Zuschüsse an Ersatzschulen
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
Die Angemessenheit der Höhe der Zuschüsse nach § 122 Absatz 1 wird im Jahr 2028 überprüft. Hierzu berichtet das für Bildung zuständige Ministerium dem Landtag in den Jahren 2026 und 2028 über die Entwicklung der nach § 121 zu berechnenden Schülerkostensätze.