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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1989, Az.: III ZR 221/87

Rechtsweg; Flurbereinigung; Ansprüche aus Vertrag; Nachtrag zum Flurbereinigungsplan

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1989
Aktenzeichen
III ZR 221/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 16.09.1987

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1990, 222-223 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Rechtsweg für Klagen wegen eines Anspruchs aus einem Vertrag, der Bestandteil eines Nachtrags zum Flurbereinigungsplan geworden ist.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Für den Bau der Autobahn A 560 benötigte die klagende Bundesrepublik erheblichen Grundbesitz. Deshalb wurde am 20. Dezember 1974 die Unternehmensflurbereinigung nach §§ 87 ff FlurbG angeordnet, an der u.a. die Beklagten zu 1 und 2, die Eheleute Aloys und Dagmar G., als Grundeigentümer sowie die Klägerin als Grundeigentümerin und als Trägerin des Unternehmens beteiligt sind.

2

Mit notariellem Vertrag vom 16. Juni 1976 kaufte die Klägerin mehrere zum Bau der Autobahn notwendige Grundstücke von der Mutter des Beklagten zu 1, Frau Maria G., von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus dem Beklagten zu 1 und seiner Schwester, Frau K. geb. G. bestand, sowie von der G. GmbH & Co. KG. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH waren der Beklagte zu 1 und Frau K. Die Klägerin verpflichtete sich zu einer Gesamtentschädigung von 1.887.218 DM. Auf diesen Betrag waren die aufgrund früherer Verträge gezahlten 668.000 DM und 319.000 DM anzurechnen. Der Restbetrag von 880.218 DM sollte ab 26. Oktober 1973 mit 5 % jährlich verzinst werden. Er war fällig, wenn der Notar bestätigt hatte, daß die erforderlichen Genehmigungen vorlagen und die vereinbarte Lastenfreiheit der Grundstücke sichergestellt war. Der Restbetrag sollte an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gezahlt werden.

3

Frau Maria G. inzwischen verstorben und von ihrem Sohn, dem Beklagten zu 1, beerbt worden. Der Frau K. zustehende Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist auf die Beklagte zu 2 übertragen worden.

4

Unter dem 16. Juni 1976 richtete die Klägerin an den Beklagten zu 1 ein Schreiben, in dem es u.a. hieß:

  1. "1.

    Wie bislang gehandhabt, können Sie die Kiesausbeute auf den von der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) erworbenen Grundstücken, auch hinsichtlich der Pachtflächen, westlich der Autobahn gelegen, weiter unentgeltlich betreiben.

  2. 2.

    Für die östlich der Autobahn gelegenen Grundstücke, die einesteils vom Bund erworben bzw. für die Pachtaufhebungsentschädigung gezahlt wurde, können Sie ebenfalls weiterhin Kiesausbeute betreiben, jedoch ist hier ein Preis von 1,- DM/cbm an den Landschaftsverband Rheinland zu entrichten."

5

Im Juli 1981 forderte die Klägerin von der "Fa. G." für Kiesentnahme 250.428 DM. Zu einer Zahlung kam es aber nicht. Kiesausbeute hatte allein die Fa. G. GmbH & Co. KG betrieben. Über deren Vermögen ist 1985 das Konkursverfahren eröffnet worden.

6

Im Juni 1983 wurden der Flurbereinigungsplan ausgelegt und anschließend durch einstweilige Anordnung die Teilnehmer in Besitz und Nutzung der neuen Grundstücke eingewiesen. Hiergegen legten die Beklagten und auch andere Teilnehmer Widerspruch ein. Über die noch anhängigen Widersprüche ist abschließend noch nicht verhandelt.

7

Am 8. November 1985 schlossen die Parteien einen privatschriftlichen Vergleich, in dem sie u.a. vereinbarten:

"Zwischen den Parteien bestehen mehrere Rechtsverhältnisse, aus denen es zu Streitigkeiten gekommen ist, die z. T. gerichtlich ausgetragen werden. Dieser Vergleich soll zu einer einvernehmlichen Regelung in allen Streitpunkten führen.

1.
Die Eheleute G. übertragen lastenfrei die in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke, die in der planfestgestellten Trasse der künftigen BAB A 560 liegen, in das Eigentum der Bundesstraßenverwaltung. Der Erwerb erfolgt gem.§ 52 FlurbG in dem laufenden Flurbereinigungsverfahren. Im einzelnen handelt es sich um folgende Flurstücke:

...

Als Pauschalpreis hierfür erhalten die Verkäufer 276.280,- DM.

...

Damit erledigen sich alle noch offenen Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 16.06.1976, sofern sie einerseits zwischen den Verkäufern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, den Eheleuten Dagmar und Aloys G., jedem für sich persönlich, und andererseits der Bundesstraßenverwaltung bestehen und soweit sie sich aus den bisher im Flurbereinigungsverfahren zugeteilten Grundstücken ergeben.

Auch das in seinem Inhalt streitige Schreiben des ehemaligen FNA an Herrn Aloys G. vom 16.06.1976 ist damit erledigt, bis auf einen Betrag von 100.000,- DM, der vorerst aus der obigen Summe von 276.280,- DM zu hinterlegen ist. Es wird gleichzeitig noch geprüft, ob die Bundes Straßenverwaltung von den Eheleuten G. den Betrag von 100.000,- DM aus der Kiesentnahme gemäß Schreiben vom 16.06.1976 berechtigt fordern kann. Das soll evtl. gerichtlich geklärt werden. Bis zum 01.02.1986 wird der Landschaftsverband entweder die Forderung anerkennen und den Betrag zahlen oder Leistungsklage beim Landgericht Bonn einreichen ...

...

11.
... Die Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs wird u.a. davon abhängig gemacht, daß die Eheleute G. ... vor dem Flurbereinigungsamt gem. § 52 FlurbG eine Vereinbarung wie unter Nr. 1 festgelegt abschließen ..."

8

Der Vergleich ist am 8. November 1985 von den Parteien zum Gegenstand der Widerspruchsverhandlung vor der Flurbereinigungsbehörde gemacht und es ist gemäß § 52 FlurbG über die Abtretung der unter Nr. 1 des Vergleichs genannten Grundstücke verhandelt worden. Hierüber hat die Flurbereinigungsbehörde einen Nachtrag zum Flurbereinigungsplan gefertigt.

9

Die Klägerin hat 100.000 DM von dem "Pauschalpreis" von 276.280 DM einbehalten. Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, an die Beklagten aus der Abrechnung gemäß dem Vergleich vom 8. November 1985 einen Betrag von 100.000 DM zu zahlen. Die Beklagten haben Widerklage erhoben und beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 100.000 DM zu verurteilen. Daraufhin hat die Klägerin die Hauptsache ihrer Klage für erledigt erklärt. Dem haben die Beklagten widersprochen.

10

Das Landgericht hat die Hauptsache für erledigt erklärt und auf die Widerklage die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und zuletzt beantragt, die Widerklage als unzulässig abzuweisen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit es die Widerklage und die Kosten betrifft. Es hat hinsichtlich der Widerklage den Rechtsweg für unzulässig erachtet und die Sache auf den Hilfsantrag der Beklagten an das zuständige Flurbereinigungsgericht verwiesen.

11

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Hauptantrag auf sachliche Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, bei dem mit der Widerklage verfolgten Anspruch handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die vor den ordentlichen Gerichten nicht geltend gemacht werden könne. Mit dem Vergleich vom 8. November 1985 hätten die Parteien Streitigkeiten beigelegt, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens entstanden waren, und zwar mit Mitteln des öffentlichen Rechts. So sei ausdrücklich bestimmt worden, daß der Erwerb der Grundstücke durch die Klägerin "gemäß § 52 FlurbG im laufenden Flurbereinigungsverfahren" erfolgen solle, also nicht durch Übereignung, sondern durch Hoheitsakt. Für Ansprüche aus dem Vergleich sei daher das Flurbereinigungsgericht zuständig. Um eine Enteignungsentschädigung, für die der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre, handele es sich nicht.

13

Das wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.

14

II.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, da er eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit betrifft (§ 13 GVG).

15

1.

Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BGHZ 103, 255, 256 f. m.w.Nachw.).

16

Der mit der Widerklage verfolgte Anspruch wird aus dem von den Parteien am 8. November 1985 abgeschlossenen Vergleich, einem Individualvertrag, hergeleitet; mag dieser auch Bestandteil eines Nachtrags zum Flurbereinigungsplan geworden sein. Es ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, den Inhalt eines Individualvertrages festzustellen, und die Feststellung bindet den Revisionsrichter, wenn sie ordnungsgemäß getroffen ist. Diese Bedeutung hat indessen die tatrichterliche Auslegung nur für den Inhalt der Vereinbarung; bei der rechtlichen Einordnung des Geschäfts geht es dagegen um die Beurteilung von Rechtsfragen, die das Revisionsgericht selbständig vorzunehmen hat (BGHZ 56, 365, 368).

17

2.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die von den Parteien vereinbarte Eigentumsübertragung "gem.§ 52 FlurbG" nicht dazu, den Widerklageanspruch demöffentlichen Recht zuzuordnen.

18

Nach § 52 Abs. 1 FlurbG kann ein Teilnehmer mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden. Die Landaufgabe durch Verzichtserklärung nach§ 52 FlurbG hat für den Unternehmensträger und den Teilnehmer erhebliche finanzielle Vorteile (Grunderwerbsteuer, Notariatskosten, Grundbucheintragungen und Katasterfortführung entfallen; s. Büchs Grunderwerb und Entschädigung beim Straßenbau 2. Aufl. S. 873, 882). Bei diesem Anspruch auf Geldabfindung, der von der Flurbereinigungsbehörde festzusetzen ist, handelt es sich allerdings um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, über den im Streitfall nach§ 140 FlurbG das Flurbereinigungsgericht ausschließlich zu entscheiden hat (BFH BStBl 1974 II 332 f; vgl. auch VGH Baden-Württemberg AgrarR 1975, 293). Jedoch muß der bei einem Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG notwendige Geldausgleich nicht unbedingt durch die Flurbereinigungsbehörde geregelt werden. Den Ausgleich können die betreffenden Beteiligten auch unter sich herbeiführen (Hess VGH RdL 1960, 133; Steuer FlurbG 2. Aufl.§ 52, Anm. 4). Eine derartige Regelung zwischen Eigentümer und Unternehmensträgerin hat bürgerlich-rechtlichen Charakter. Der Verzicht - gleichgültig ob er nur die Landabfindung betrifft oder ob er zugunsten eines anderen Beteiligten ausgesprochen wird - bedarf allerdings, um wirksam zu werden, der Annahme durch die Flurbereinigungsbehörde.

19

3.

Abgesehen davon bestimmt die von den Parteien vereinbarte Eigentumsübertragung "gem. § 52 FlurbG" nicht die Natur des mit der Widerklage verfolgten Anspruchs. Der als Entgelt für die Eigentumsübertragung von den Parteien vereinbarte Pauschalpreis von 276.280 DM ist nicht strittig. Meinungsverschiedenheiten bestehen hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin berechtigt ist, von diesem den Beklagten zustehenden Betrag 100.000 DM einzubehalten als Entgelt für die von der Fa. G. GmbH & Co. KG aus den Grundstücken östlich der Autobahn entnommenen Kiesmengen. Darüber verhält sich der letzte Absatz der Nummer 1 des Vergleichs vom 8. November 1985. Die Vereinbarungen über die Berechtigung zur Kiesentnahme und die Höhe des dafür zu zahlenden Entgelts gehören dem bürgerlichen Recht an. Sie sind von dem öffentlich-rechtlichen Flurbereinigungsverfahren unabhängig. Ebenso beurteilt sich die im Mittelpunkt der Widerklage stehende Frage, ob die Beklagten für die von der Fa. G. GmbH & Co. KG ausgeübte Kiesentnahme einzustehen haben, nach bürgerlichem Recht.

20

Die Beklagten haben in der Revisionsverhandlung ausdrücklich klargestellt, daß diese Sicht der Widerklage von Anfang an ihrem Begehren entsprochen hat. Der dagegen von der Klägerin angebrachte Widerspruch greift nicht durch.

21

Mithin ist für den Widerklageanspruch der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

22

4.

Auf die Revision der Beklagten ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr in die sachliche Prüfung einzutreten hat.

Krohn
Kröner
Werp
Rinne
Wurm