Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.05.1991, Az.: VII S 15/91
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 23.05.1991
- Aktenzeichen
- VII S 15/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 22400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1992, 263
Gründe
Dem Antrag, der dem Sinne nach für die Durchführung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestellt ist, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Prozeßkostenhilfe nicht --wie für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist (infolge Nichteinlegung einer formgerechten Beschwerde) und damit für die Zulässigkeit erforderlich-- unter Vorlage der vorgeschriebenen Erklärung innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist beantragt worden ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet damit keine Aussicht auf Erfolg (§ 142 der Finanzgerichtsordnung, § 114 der Zivilprozeßordnung).
Die nicht formgerecht, weil nicht unter Beachtung des Vertretungszwanges eingelegte Beschwerde wird kostenpflichtig zu verwerfen sein, falls der Antragsteller sie nicht zurücknimmt.