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§ 8 BArtSchV - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Amtliche Abkürzung
BArtSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
791-8-1

Greifvogelhybriden im Sinne dieser Verordnung sind Greifvögel, die genetische Anteile von mindestens einer heimischen sowie einer weiteren Greifvogelart enthalten.