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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1960, Az.: II ZR 3/59

Auswechslung eines Vertragsteils bei einem Handelsvertreterverhältnis; Handelsvertreterverhältnis als gegenseitiger Vertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1960
Aktenzeichen
II ZR 3/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 17.12.1958

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Haager
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17. Dezember 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die beklagte GmbH betrieb auf Grund eines Pachtvertrages als Betriebsgesellschaft das Bü. Tonwerk, das in der Hauptsache Klinkerplatten erzeugt. Der Kläger war auf Grund eines bis zum 30. September 1958 unkündbaren Vertrages Bezirksvertreter der Beklagten. Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der Beklagten ist der Kaufmann Heinrich H., der zugleich Alleininhaber der Bü. Tonwerke ist. Die Beklagte hatte während des Laufs des Pachtvertrages in Velpe ein neues Werk zur Produktion von Klinkersteinen errichtet. Am 13. Dezember 1956 teilte die Firma Bü. Tonwerke dem Kläger und den anderen Handelsvertretern der Beklagten mit, sie habe das mit ihrer Schwestergesellschaft, der Beklagten, eingegangene Pachtverhältnis zum 31. Dezember 1956 gekündigt:

"Wir treten in den zwischen Ihnen und der Firma K.-Industrie abgeschlossenen Vertrag vom 20. August 1953 mit allen Rechten und Pflichten ein.

Die Firma K.-Industrie (Beklagte) wird ihren Betrieb ab 1. Januar 1957 in eigener Regie weiterführen und vorläufig die Fabrikation von Klinkern aufnehmen. Falls Sie dafür Interessenten haben sollten, bitten wir Sie, sich direkt mit dem V. Werk in Verbindung zu setzen.

Da die Firma K.-Indugtrie G.m.b.H. V. (Westf.) vollkommen selbständig arbeiten wird, wollen Sie auch Ihren Briefwechsel mit derselben in Zukunft direkt führen.

Falls wir innerhalb 8 Tagen nichts Gegenteiliges von Ihnen hören, nehmen wir an, daß Sie mit unserem heutigen Schreiben konformgehen."

2

Der Kläger beantwortete dieses Schreiben nicht. Zwischen der Beklagten und den Bü. Tonwerken besteht in der Geschäftsleitung, in Büro- und Buchhaltung weitgehend Personalunion.

3

Der Kläger vertrieb in der Folgezeit außer den Erzeugnissen der Bü. Tonwerke auch die von der Beklagten in Velpe hergestellten Steine. Die Beklagte rechnete mit dem Kläger nur die von ihm selbst vermittelten Geschäfte ab, jedoch nicht die durch Nachbestellungen oder ohne seine Mitwirkung zustande gekommenen Verkäufe.

4

Der Kläger fordert mit seiner Stufenklage Auskunftserteilung und Rechnungslegung, ferner die Leistung des Offenbarungseides über die Richtigkeit der zu machenden Angaben und endlich die Zahlung der sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge.

5

Er ist der Auffassung, er sei weiterhin Bezirksvertreter der Beklagten geblieben, so daß ihm Ansprüche für alle in seinem Bezirk abgeschlossenen Geschäfte zuständen. Außerdem sei er entsprechend dem Angebot der Bü. Tonwerke in deren Schreiben vom 13. Dezember 1956 auch deren Bezirksvertreter geworden.

6

Die Beklagte führt demgegenüber aus, durch das Schreiben vom 13. Dezember 1956, dem der Kläger nicht widersprochen habe, sei das bisher mit ihr bestehende Handelsvertreterverhältnis auf die Bü. Tonwerke übergeleitet worden. In der Folge hätten die Bünder Tonwerke das dem Kläger zustehende Fixum bezahlt und die Provision mit ihm abgerechnet. Soweit er für sie, die Beklagte, später noch tätig geworden sei, habe es sich nur um Gelegenheitsvermittlungen gehandelt, durch die kein Bezirksvertreterverhältnis begründet worden sei.

7

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

8

Der Kläger hatte mit der beklagten GmbH einen bis zum 30. September 1958 unkündbaren Vertretervertrag geschlossen. Die Beklagte ist, so müssen wenigstens ihre rechtlichen Darlegungen verstanden werden, der Auffassung, die Bü. Tonwerke seien in dieses Handelsvertreterverhältnis dadurch eingetreten, daß sie dem Kläger mit dem Schreiben vom 13. Dezember 1956 die Übernahme des Vertretungsverhältnisses mitgeteilt und der Kläger dieser Mitteilung nicht widersprochen habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei. Daß sie etwa das bisherige Handelsvertreterverhältnis wegen Aufgabe ihres Betriebes fristlos gekündigt habe und die Bü. Tonwerke alsÜbernehmer der Fabrikation dem Kläger den Abschluß eines neuen Handelsvertretervertrages mit dem gleichen Inhalt angeboten hätten, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Nach ihrer Ansicht handelt es sich demnach um den Fall einer vereinbarten Vertragsübernahme. Bei einem gegenseitigen Vertrag wie ihn das Handelsvertreterverhältnis darstellt, kann sich die Auswechslung eines Vertragsteils in der Weise vollziehen, daß der ausscheidende Vertragsteil mit Zustimmung des Vertragsgegners alle seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf denjenigen überträgt, der in den Vertrag an seiner Stelle eintreten soll. Damit wird die bestehende Rechtsstellung, die eine Vielzahl von Einzelrechten und -pflichten umfaßt, übertragen. Diese Übertragung sollte sich, wenn man den Ausführungen der Beklagten folgt, unmittelbar zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden Vertragsteil in der Weise vollziehen, daß der ausscheidende Unternehmer die aus der Rechtsstellung fließenden Ansprüche gegen den Handelsvertreter an den eintretenden abtrat (§ 398 BGB) und der eintretende die Verpflichtungen des ausscheidenden aus dem Vertrag übernahm (§ 415 BGB; vgl. BGH Betrieb 1960, 233). Das ist jedoch nur mit Zustimmung des Handelsvertreters möglich. Eine solche Zustimmung hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt. Er hat zwar entsprechend dem Schreiben vom 13. Dezember 1956 für die Bünder Tonwerke gearbeitet und ist somit auf deren Angebot eingegangen. Ob er damit zugleich sein Einverständnis dazu erteilt hat, daß seine vertraglichen Beziehungen zu der Beklagten als deren Bezirksvertreter gelöst würden, hängt davon ab, ob das Schreiben der Bü. Tonwerke vom 13. Dezember 1956 so auszulegen ist, daß darin dieÜbernahme des Dienstverhältnisses, wie sie zwischen der Beklagten und den Bü. Tonwerken besprochen worden sein soll, dem Kläger mitgeteilt wurde mit der Folge, daß die früheren Beziehungen zwischen den Parteien gelöst sein sollten und daß die Bü. Tonwerke gleichzeitig mit Ermächtigung der Beklagten lediglich deren Bereitschaft angezeigt haben, einzelne Aufträge des Klägers in der Weise entgegenzunehmen, daß der Kläger als Gelegenheitsvertreter und auf keinen Fall als Bezirksvertreter der Beklagten zu betrachten sei.

9

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, für diesen letzteren Fall hätte das Schreiben der Beklagten seinem Inhalt nach klar und eindeutig sein müssen. Wenn darin der Kläger zu weiterer Tätigkeit für die Beklagte aufgefordert werde, ohne klar zu sagen, daß eine solche Tätigkeit nicht nach Maßgabe des bisherigen Vertrages als Bezirksvertreter erfolgen solle, und wenn man die Zustimmung des Klägers zu der Weiterarbeit ohne die Rechte eines Bezirksvertreters erwartet hätte, so hätte dies deutlicher gesagt werden müssen. Das Berufungsgericht hat, wie seine sonstigen Ausführungen zeigen, für seine Beurteilung den Umstand herangezogen, daß die Beklagte noch nach dem erwähnten Schreiben den Kläger in einer Weise zur Wahrung ihrer Interessen herangezogen hat, die über den Rahmen gelegentlicher Geschäfte hinausging und daß sie ihn als ihren Vertreter bezeichnet hat. Der Handelsvertreter müsse sich auch im allgemeinen darauf verlassen können, daß das Vertragsverhältnis nicht ohne Not ende. Für eine Beendigung habe kein Anlaß bestanden, da die Beklagte nach Einstellung der in dem Pachtbetrieb betriebenen Fabrikation ähnliche Erzeugnisse in ihrem eigenen Werk hergestellt habe, die im Verkaufsprogramm des Klägers gelegen hätten. Es lag, wie das Berufungsgericht feststellt, gerade bei Aufnahme und beim Absatz einer neuen Produktion im eigenen Interesse der Beklagten, sich eines eingearbeiteten und erprobten Vertreters, wie des Klägers, zu bedienen, der in den Kreisen der von ihm gewonnenen und betreuten Kunden selbstverständlich Abnehmer für die neuen Erzeugnisse der Beklagten hatte. Das Berufungsgericht ist, wie sein Urteil zu verstehen ist, aus all diesen Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, die Bü. Tonwerke hätten bei sachgerechter Auslegung mit ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1956 lediglich eine Erstreckung des Bezirksvertretervertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten auch auf den Betrieb ihrer Erzeugnisse angeboten, ohne daß davon die bisherigen Beziehungen zwischen den Parteien berührt werden sollten. Dieses Angebot habe der Kläger, sei es durch Unterlassen eines Widerspruchs, sei es durch die Aufnahme der Tätigkeit entsprechend diesem Schreiben angenommen.

10

Diese Ausführungen lassen keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen. Würde man der Auffassung der Revision folgen, so hätte der Kläger seine Rechte aus dem Bezirksvertretervertrag mit der Beklagten aufgegeben. Es entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen, daß eine Aufgabe von Rechten deutlich zum Ausdruck kommen muß. Der Wille des Gläubigers (Handelsvertreters), einen Schuldner aus seiner Verbindlichkeit zu entlassen und den Übernehmer als Schuldner anzunehmen, muß den Umständen zweifelsfrei entnommen werden; ein schlüssiges Verhalten muß einen sicheren und zuverlässigen Schluß auf das Einverständnis des Gläubigers enthalten. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere müßte der Kläger auch erkannt haben, daß ihm eine Mitteilung über die Übernahme der Schuldnerstellung durch die Bünder Tonwerke zugegangen sei (RG JW 1937, 1233 m.w.Nachw.; vgl. RGZ 136, 91, 95). Wenn das Berufungsgericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt angesehen hat, so läßt sich dies aus Rechtsgründen nicht beanstanden.

11

Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts mit der Begründung an, es sei hierbei wesentliches Vorbringen der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Sie rügt in diesem Zusammenhang, es sei nicht beachtet worden, daß das Pachtverhältnis zwischen der Beklagten und den Bü. Tonwerken von vornherein mit der Absicht abgeschlossen worden sei, die getroffenen Vereinbarungen zu lösen, wenn die neue Produktionsstätte in V. vollkommen selbständig arbeiten könne. Diese Verhältnisse seien dem Kläger bekannt gewesen (Schriftsatz vom 17. September 1958 Bl. 3 GA 72). Dieses Vorbringen ist unerheblich, da es nichts dafür ergibt, daß der Kläger mit diesem Zeitpunkt ausscheiden sollte. Im übrigen hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen zugunsten der Beklagten dahin verstanden, sie wolle damit offensichtlich sagen, der Kläger sei sich nicht darüber im unklaren gewesen, daß er danach nur noch mit dem Stammhaus in Bünde zu tun haben solle. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre ein solcher Plan, wenn er überhaupt bestanden haben sollte, mit dem Abschluß eines Vergleichs zwischen den Parteien im Jahre 1955 fallengelassen worden.

12

Unerheblich ist es, ob der Kläger sich in einem Schreiben vom 6. November 1957 dagegen gesträubt hat, daß die Bü. Tonwerke vor dem 30. September 1958 einen anderen Vertreter einstellen wollten (Schriftsatz vom 17. September 1958 Bl. 6 GA 75). Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Kläger auf jeden Fall Bezirksvertreter der Bü. Tonwerke mit einem bis zum 30. September 1958 unkündbaren Vertrag gewesen ist, so daß es nur dieser Rechtslage entsprach, wenn er sich während dieser Zeit gegen die Bestellung eines anderen Vertreters wehrte.

13

Das Berufungsgericht hat auch ein Schreiben des Klägers vom 24. Oktober 1957 (Schriftsatz vom 17. September 1958 Bl. 6 GA 75) gewürdigt, in dem der Kläger ausgeführt hat, die Vertretung für V. sei ihm zugesagt worden und er habe das höchste Interesse daran, sie zu erhalten. Die Revision möchte daraus folgern, der Kläger sei sich von vornherein darüber im klaren gewesen, daß sein Vertrag ausschließlich den Vertrieb der Erzeugnisse der Bü. Tonwerke zum Inhalt habe. Das Berufungsgericht würdigt dieseÄußerung des Klägers dahin, es habe sich dabei um Bemühungen gehandelt, die offenbar von dem Willen geleitet gewesen seien, in Güte mit der Beklagten zurechtzukommen. Die Revision bezweckt mit ihrem Vorbringen in unzulässiger Weise, anstelle dieser an sich möglichen Erklärung des Verhaltens des Klägers eine andere Beurteilung zu setzen.

14

Unerheblich ist endlich die Frage, ob dem Kläger die Beibehaltung der Vertretung nach Aufnahme der Produktion durch die Beklagte zugesagt war. Der Auslegung des Berufungsgerichts stände dies lediglich dann entgegen, wenn, was die Beklagte nicht behauptet hat, ein derartiges Ansinnen des Klägers abgelehnt worden wäre.

15

Die Frage, ob ihm ausdrücklich die Fortsetzung seiner Tätigkeit für die Beklagte zugesagt wurde, hat für die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 13. Dezember 1956 keine Rolle gespielt.

16

Ob die Beklagte nach dem 1. Januar 1957 monatlich die dem Kläger zustehende Provision abgerechnet hat, ist in der Tatsacheninstanz nicht erörtert und von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Deshalb stellt die Behauptung der Beklagten, es habe keine regelmäßige Abrechnung stattgefunden, eine für die Revisionsinstanz neue Behauptung dar. Im übrigen könnte auch aus der Tatsache, daß für mehrere Monate keine Abrechnung erfolgte, nicht, wie es die Revision meint, ein Anerkenntnis des Klägers mit dem Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 1956 in dem Sinn, wie es die Beklagte versteht, entnommen werden.

17

Da somit auch die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision unbegründet sind, war die Revision mit der Kostenfolge aus§ 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Nastelski
Dr. Haidinger
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Dr. Haager