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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1971, Az.: 2 StR 82/71

Anordnung der Unterbringung in eine Heilanstalt und Pflegeanstalt bei einer Tat von geringerem Gewicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1971
Aktenzeichen
2 StR 82/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 09.09.1970

Fundstellen

  • BGHSt 24, 134 - 136
  • MDR 1971, 673-674 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt

Amtlicher Leitsatz

Daß die den Anlaß des Verfahrens bildende Tat nur von geringer Bedeutung ist, schließ die Unterbringung nicht schlechthin aus. § 42 a Abs. 2 SGB erfordert eine Gesamtwürdigung aller dort genannten Merkmale.

In dem Sicherungsverfahren
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. April 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Kirchhof,
Bundesrichter Dr. Müller,
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Wiedmannals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. September 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Beschuldigte leidet an einer schweren frühkindlichen Hirnschädigung, die erhebliche Intelligenzmängel und Willensschwäche zur Folge hat und im Zusammenwirken mit einer ihn beherrschenden Triebhaftigkeit seine Zurechnungsfähigkeit ausschließt. Am 2. Juni 1968 zerschlug er eine Fensterscheibe des katholischen Kindergartens in I... und stieg in das Gebäude ein. Aus einem unverschlossenen Büroschrank entwendete er etwa 100,-- DM Bargeld, das er für sich verbrauchte.

2

Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt nach § 42 b StGB angeordnet. Seine Revision ist unbegründet.

3

1.

Der Beschwerdeführer meint, daß das in der Hauptverhandlung von dem ärztlichen Sachverständigen Dr. Dr. K... erstattete Gutachten auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage beruhe. Der Sachverständige hatte den Beschuldigten aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens am 27. Oktober 1968 untersucht. Das Ergebnis dieser Untersuchung hätte nach Meinung der Revision wegen der Länge der bis zur Hauptverhandlung verstrichenen Zeit ohne eine ergänzende Untersuchung nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden dürfen.

4

Indessen war der Zeitablauf zwischen Untersuchung und Hauptverhandlung allein kein Grund für eine neue Untersuchung, da die geistige Erkrankung des Beschuldigten ihrer Natur nach eine dauernde ist. Offensichtlich deshalb hat der Sachverständige die frühere Untersuchung als ausreichende Grundlage dafür angesehen, den geistigen und körperlichen Zustand des Beschuldigten noch zur Zeit der Hauptverhandlung zuverlässig zu beurteilen. Zudem hatte er in der Hauptverhandlung den Beschuldigten vor Augen und die Aussagen der Zeugen Dr. M... und S... über die Entwicklung des Beschuldigten nach der Untersuchung mit angehört. Diese Entwicklung zeigt keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Besserung der geistigen Erkrankung des Beschuldigten hindeuten oder zu einer anderen Beurteilung seiner Gefährlichkeit führen könnten.

5

2.

Die Sachbeschwerde bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

6

a)

Die Revision hält die Unterbringung nicht für zulässig, weil sie der Grundregel des § 42 a Abs. 2 StGB widerspreche; denn die dem Verfahren zugrundeliegende Tat sei nur von geringerem Gewicht und zudem die einzige bisher in einem Strafverfahren festgestellte Rechtsverletzung des Beschuldigten.

7

Die Revision will also allein auf das Verhältnis der Maßregel zu der den Anlaß des Verfahrens bildenden Tat abstellen. Deren geringere Bedeutung soll der Unterbringung schlechthin entgegenstehen, indem jede weitere Prüfung der vom Beschuldigten noch zu erwartenden Taten und des Grades seiner Gefährlichkeit ausgeschlossen wird.

8

Damit würde aber die Grundregel des § 42 a Abs. 2 StGB gerade verfehlt. Nach dem Gesetz darf die Zulässigkeit einer Maßregel nicht nach ihrem Verhältnis zu jedem einzelnen der dort bezeichneten Elemente beurteilt werden; vielmehr sind alle Merkmale insgesamt zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. Dreher, StGB 32. Aufl. Anm. 2 zu § 42 a; Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache V/4094, S. 17). Bei dieser Gesamtwürdigung wird, da die Maßregeln der Sicherung und Besserung künftigen Rechtsverletzungen vorbeugen sollen, regelmäßig der Bedeutung der in Zukunft zu erwartenden Rechtsverletzungen besonderes Gewicht zukommen. Die Anordnung einer Maßregel kann deshalb auch dann zulässig sein, wenn die bisherigen Taten für sich betrachtet weniger gewichtig erscheinen, in Zukunft aber Taten von erheblicher Schwere zu erwarten sind (vgl. Dreher aaO; Schriftlicher Bericht aaO).

9

In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof schon vor dem Inkrafttreten des § 42 a Abs. 2 StGB entschieden (BGHSt 5, 140). Allerdings hat der 5. Strafsenat später die Zulässigkeit der Unterbringung ausschlaggebend danach beurteilt, ob die Maßregel zu den vom Beschuldigten begangenen Taten in einem angemessenen Verhältnis stand (BGHSt 20, 232). Der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Auffassung ist jedoch durch den inzwischen in Kraft getretenen Absatz 2 des § 42 a StGB der Boden entzogen.

10

Hiernach kommt es für die Zulässigkeit der Unterbringung nicht allein auf die den Anlaß des Verfahrens bildende Tat an. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung der Revision über das Gewicht dieser Tat wirklich zutrifft; denn jedenfalls ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem Gesamtbild, wie es sich auf Grund dieser Tat in Verbindung mit den künftig zu erwartenden Rechtsverletzungen und dem Grad der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr darstellt, nicht verletzt. Die Strafkammer stellt hierzu fest, daß der Beschuldigte auf Grund seiner krankheitsbedingten Willensschwäche künftig jede sich bietende Gelegenheit zum Stehlen ausnutzen wird, wenn er in Freiheit ist. Die zu erwartenden Diebestaten wertet sie rechtlich bedenkenfrei als eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens. Sie sieht die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darüberhinaus auch darin, daß er während krankheitsbedingter schubweise auftretender Erregungszustände zu Gewalttätigkeiten neigt. Dagegen ist ebenfalls nichts einzuwenden. Die den Anlaß der Unterbringung bildende Tat ist zwar ihrer Art nach für eine Neigung zu solcher Gewalttätigkeit nicht symptomatisch. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Entscheidend ist, daß die Handlung, die das Verfahren veranlaßt, auf dieselbe geistige Erkrankung zurückzuführen ist, die auch die Gefahr künftiger erheblicher Rechtsverletzungen begründet (BGHSt 5, 140). Das ist hier der Fall.

11

b)

Unbegründet ist der Einwand der Revision, die öffentliche Sicherheit erfordere die Unterbringung nicht, weil sich der Beschuldigte bereits auf Grund einer freiwilligen Anordnung seiner zum Pfleger bestellten Mutter in einer geschlossenen Anstalt befinde. Durch die freiwillige Unterbringung wird der Sicherungszweck nicht gewährleistet, weil jederzeit mit einer Entlassung des Beschuldigten auf Verlangen des Pflegers gerechnet werden muß (vgl. RGSt 76, 134). Auch die Möglichkeit einer Unterbringung des Beschuldigten nach dem Hessischen Freiheitsentziehungsgesetz vom 19. Mai 1952 steht der angeordneten Maßregel nicht entgegen (vgl. BGHSt 19, 148).