Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1960, Az.: VI ZR 57/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 57/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 12.02.1959
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main), Zivilsenat in Darmstadt vom 12. Februar 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Hilfsarbeiter Georg H. fuhr am 20. März 1954 mit seinem Motorrad zu seiner Arbeitsstätte. In Re. mußte er die Kreuzung Len.straße/K.straße/Üb.straße überfahren. Dabei wurde er von einem aus Richtung Überaus kommenden Linienomnibus erfaßt, dessen Halter der Beklagte zu 1) und dessen Fahrer der Beklagte zu 2) war. Der Omnibus fuhr mit seiner Vorderseite rechtwinklig auf die linke Längsseite des Motorrades auf. H. wurde schwer verletzt. Die Klägerin als Trägerin der Sozialversicherung zahlt ihm seit dem Unfall eine Rente. Mit der Klage verlangt sie für die Unfallschäden, für die sie die Beklagten verantwortlich macht, Ersatz ihrer Aufwendungen und Feststellung der Leistungspflicht für ihre laufenden Rentenzahlungen. Es ist zunächst Versäumnisurteil gegen die Beklagten ergangen. Nach rechtzeitig erhobenem Einspruch haben die Beklagten ein Verschulden an dem Unfall bestritten. Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, er könne sich wegen des Beklagten zu 2) entlasten. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil den Zahlungsanspruch für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Revision des Beklagten zu 2):
a)
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Beklagte habe den Unfall des H. dadurch verursacht, daß er beim Einfahren in die Kreuzung trotz des Schildes: "Halt!, Vorfahrt achten!" (Bild 30 a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) nicht gehalten und damit dessen Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Es begründet diese Annahme mit der ihm glaubhaften Aussage der Zeugin D. Diese sei am besten in der Lage gewesen, den Unfallhergang zu beobachten.
b)
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe insoweit die Aussage L. übersehen. Es hat vielmehr auch dessen Bekundung berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat nämlich nach Erörterung der Aussagen D., denen es gefolgt ist, sich zunächst ausdrücklich mit den Angaben Ki. befaßt, alsdann hat es im Hinblick auf die weiteren Zeugen und damit ersichtlich auch auf L. erklärt: "Andere Aussagen, aus denen die Unrichtigkeit der Aussage der Zeugin D. zu folgern wäre, sind nicht vorhanden". Die Revision hat aber nicht vorgetragen, inwiefern die Aussage L. der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2) habe den Wagen nicht zum Halten gebracht, entgegensteht. Im übrigen hatte bereits das Landgericht, auf das das Urteil des Berufungsgerichts verweist, zu den Angaben L. ausdrücklich Stellung genommen und ausgeführt: "Der von dem Beklagten gegenbeweislich genannte Zeuge L. konnte sich, wie die meisten anderen Zeugen, nicht mehr an Einzelheiten entsinnen. Er konnte insbesondere keine Aussage darüber machen, ob der Omnibus anhielt oder lediglich seine Geschwindigkeit herabsetzte."
c)
Das Berufungsgericht meint weiter, selbst wenn aber der Beklagte "kurz" angehalten hätte, so wäre es nicht zweifelhaft, daß er seiner Wartepflicht nicht genügt habe. Auch diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats spricht bei einem Zusammenstoß auf der Kreuzung der Anscheinsbeweis dafür, daß ein fehlsam schuldhaftes Verhalten des Wartepflichtigen den Unfall herbeigeführt hat. Einen Sachverständigen zu hören, bestand unter diesen Umständen für das Berufungsgericht kein Anlaß. Es kann also offen bleiben, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, beide Erwägungen nebeneinander gestellt hat oder ob es sich bei der Frage des Anhaltens um eine Hilfserwägung handelte.
II.
Zur Revision des Beklagten zu 1):
Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht auch eine Haftung des Beklagten zu 1) bejaht. An diesen sind als Unternehmer (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im PersonenverkehrsBOKraft vom 13. Februar 1939 - RGBl I, 231) besonders strenge Anforderungen zur Auswahl seiner Fahrer zu stellen (§§ 3 Abs. 1 Satz 3, 91 BOKraft). Denn mit der Tätigkeit des Beklagten zu 2) als Omnibusfahrer waren besondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit verbunden.
Den nach § 831 BGB erforderlichen Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht erbracht. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht verlangt, daß ein für das Fahren eines Omnibusses bestimmter Fahrer nicht nur die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fahrgeschicklichkeit hat, sondern auch die charakterlichen Eigenschaften besitzt, gewissenhaft, zuverlässig und verantwortungsbewußt ist, also die sittliche Reife für eine solch verantwortungsvolle Tätigkeit mitbringt.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht davon abgesehen, eine Auskunft des Arbeitsamtes über die Eignung des Beklagten zu 2) einzuholen. Der Unternehmer darf sich ohne eigene Prüfung nicht darauf verlassen, daß ein ihm vom Arbeitsamt benannter Arbeitnehmer die Eigenschaften aufweist, die erforderlich sind, um ihm einen Omnibus anzuvertrauen (Urteil vom 14. Mai 1957 - VI ZR 101/56 = VersR 1957, 463 = VRS 13, 88 = DAR 1957, 234 sowie Urteil vom 24. April 1959 VI ZR 105/58 = VersR 1959, 852, 853). Die grobe Verkehrswidrigkeit, die der Beklagte zu 2) vor der Einstellung begangen hat und die später zu einer 6-wöchigen Gefängnisstrafe führte, war schon bedeutsam. Die beiden weiteren Verurteilungen wegen Verkehrsübertretung waren ebenfalls erheblich. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch das Fehlen des für die Führung eines Omnibusses erforderlichen besonderen Ausweises als wesentlich bezeichnet. Der Beklagte zu 2) war gemäß § 9 BOKraft verpflichtet, diesen Ausweis neben seinem Fuhrerschein mitzuführen. Der Unternehmer durfte den Beklagten zu 2) nur beschäftigen, wenn der Ausweis tatsächlich vorhanden war (§ 9 Abs. 3 BOKraft).
Es handelt sich hier keineswegs um eine blosse Ordnungsvorschrift, wie die Revision annimmt. Ganz abgesehen davon, daß schon der Verstoß gegen eine solche durch Fahrer und Unternehmer, wie das Berufungsgericht zutreffend betont, ein Hinweis auf mangelnde charakterliche Anlagen ist, übersieht die Revision § 12 Abs. 4 BOKraft, wonach der Erteilung eines Zeugnisses eine Antrage an das Kraftfahrbundesamt vorauszugehen hat, ob gegen den Bewerber Nachteiliges vorliegt. Das Gesetz will also verhindern, daß allein das Bestehen der Prüfung die Beschäftigung als Omnibusfahrer ermöglicht. Das Verhalten des Beklagten zu 1) hinsichtlich des besonderen Ausweises konnte also als Indiz für seine Einstellung hinsichtlich seiner Überwachungspflichten berücksichtigt werden. Der Unternehmer hat auch nicht unter Beweis gestellt, daß er bei dem von ihm zu erwartenden sorgfältigen Verhalten hinsichtlich der Eignung des Beklagten zu 2) von dessen charakterlichen Mängeln keine Kenntnis erhalten hätte und daher der Schäden auch dann entstanden wäre, wenn er sich ordnungsgemäß verhalten hätte.
Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. K. E. Meyer
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Graf