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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.01.1975, Az.: 5 AZR 130/74

Unklarheiten der Parteibezeichnung; Richtigstellung; Versäumnisurteil; Einspruch; Zueigenmachen des Einspruchs der anderen Gesellschaft

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.01.1975
Aktenzeichen
5 AZR 130/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 17.12.1973 - 2 Sa 672/73

Fundstellen

  • AR-Blattei Arbeitsgerichtsbarkeit VII Entsch 124
  • DB 1975, 1132 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Unklarheiten der Parteibezeichnung können im weiteren Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens jederzeit richtiggestellt werden.

2. Ist unklar, gegen welche von zwei in Betracht kommenden Gesellschaften ein Versäumnisurteil ergangen ist, und wird nach Einlegung des Einspruchs durch eine der beiden Gesellschaften klargestellt, daß die andere Gesellschaft durch das Versäumnisurteil verurteilt worden ist, so kann sich die verurteilte Gesellschaft den eingelegten Einspruch zu eigen machen.