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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.2017, Az.: XII ZB 212/14

Heranziehung des Werts des einzelnen Anrechts in Bezug auf die Einhaltung der versorgungsanwartschaflichen Grenzwerte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.2017
Aktenzeichen
XII ZB 212/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 16057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB212.14.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Schwetzingen - 08.08.2013 - AZ: 2 F 168/11
OLG Karlsruhe - 03.04.2014 - AZ: 2 UF 219/13

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2017 durch den Vor-sitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. April 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.400 €

Gründe

1

Die angefochtene Entscheidung weist keine Rechtsfehler zu Lasten der Antragsgegnerin auf und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Insbesondere hat das Beschwerdegericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend erkannt, dass es in Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften ankommt, sondern nur auf den Wert des einzelnen Anrechts (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14FamRZ 2016, 1435 Rn. 12 ff.).

2

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose
Schilling
Günter
Botur
Krüger