Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 01.03.1966, Az.: 1 ABR 14/65
Betriebsrat; Informationsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.03.1966
- Aktenzeichen
- 1 ABR 14/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 10001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 12.07.1965 - 4 TaBV 1/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 18, 182 - 189
- DB 1966, 384 (Kurzinformation)
- DB 1966, 705-706 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1966, 706-707 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1966, 705, 706
- MDR 1966, 622-623 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1333-1335 (Volltext mit amtl. LS) "Prozeßführungsrecht des Gesamtbetriebsrates im Beschlußverfahren"
Amtlicher Leitsatz
1. § 69 Abs. 3 BetrVG gibt dem Betriebsrat jedenfalls grundsätzlich kein Recht, von sich aus der Belegschaft Kenntnis von der Lage und von der Entwicklung des Unternehmens zu geben.
2. Nach § 42 BetrVG darf der Betriebsrat nur über seine eigene Tätigkeit und nur im Zusammenhang mit einer Betriebsversammlung berichten.
3. Zur Tragweite der Grundsätze des § 49 BetrVG.
4. Der Gesamtbetriebsrat kann kraft gewillkürter Prozeßstandschaft für die Einzelbetriebsräte zur Durchsetzung der diesen zustehenden Rechte ein Beschlußverfahren durchführen, wenn ihn die Einzelbetriebsräte zur Durchführung eines solchen Verfahrens in seinem Namen ermächtigt haben.