Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1991, Az.: BVerwG 10 C 1.91
Pflicht zur Rückzahlung der Umzugskostenvergütung bei Versetzung eines Bundesbeamten zu einem anderen Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 10 C 1.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 29.09.1986 - AZ: 15 K 1839/85
- VGH Baden-Württemberg - 03.12.1987 - AZ: 4 S 3123/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1991, 183-185
- NVwZ 1992, 793 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1992, 254 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1992, 84
- ZKF 1987, 63
- ZfPR 1991, 147 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Es besteht keine Pflicht zur Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BUKG bei der Versetzung eines Bundesbeamten zu einem anderen Dienstherrn, da dadurch das Dienstverhältnis des Beamten nicht im Sinne dieser Vorschrift endet.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Sträter, Albers und Dr. Vogelgesang
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, ihr von der Beklagten gewährte Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen.
Mit Verfügung des Bundeskriminalamtes vom 30. April 1982 wurde der Klägerin gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 BUKG die Gewährung von Umzugskostenvergütung für einen Umzug an den Dienstort Wiesbaden zugesagt. Sie führte den Umzug vom 8. bis 13. Juli 1982 von ihrem bisherigen Wohnort Koblenz nach Wiesbaden durch. Aus diesem Anlaß wurde ihr eine Umzugskostenvergütung von 674,94 DM gezahlt. Mit Verfügung des Bundeskriminalamtes vom 1. November 1983 wurde sie auf ihren Antrag und im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Polizeidirektion Ludwigsburg und damit in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 1983 forderte das Bundeskriminalamt von der Klägerin die gezahlte Umzugskostenvergütung mit der Begründung zurück, gemäß § 3 Abs. 3 BUKG sei die gewährte Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis des Beamten vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grund ende. Die Klägerin hat Widerspruch eingelegt mit der Begründung, ihr Dienstverhältnis habe durch die Versetzung nicht geendet. Das Bundeskriminalamt hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 1985 zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, es liege auch kein Ausnahmefall im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 BUKG vor, da kein Interesse des abgebenden Dienstherrn an der Versetzung vorgelegen habe.
Die Klägerin hat Anfechtungsklage erhoben, die vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben ist. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 3. Dezember 1987 gemäß dem Antrag der Klägerin entschieden mit der Begründung, die Versetzung der Klägerin in den Landesdienst habe ihr Dienstverhältnis nicht beendet.
Die Beklagte hat rechtzeitig die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1987 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 1986 zurückzuweisen. Das Rechtsmittel wird wie folgt begründet:
Die Auslegung von § 3 Abs. 3 Satz 1 BUKG durch das Berufungsgericht sei nicht zulässig, weil gerade aus der in Satz 2 derselben Vorschrift dem Bundesminister des Innern eingeräumten Befugnis, Ausnahmen von der Rückzahlungsverpflichtung zuzulassen, wenn der Beamte unmittelbar in ein Dienstverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland übertrete, zwingend zu entnehmen sei, daß unmittelbare Übertritte von Beamten in ein Dienstverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn - welcher Art dieser übertritt auch immer sein möge - zur Beendigung des Dienstverhältnisses des Beamten zur Beklagten im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 BUKG führe. Dieser Konsequenz könne man sich auch nicht mit der Argumentation des Berufungsgerichts entziehen, der Begriff des Übertritts werde in verschiedenen beamtenrechtlichen Vorschriften nicht einheitlich, jedenfalls nicht mit dem verengten Inhalt der Versetzung von einem Dienstherrn zum anderen verwendet. Denn handele es sich bei dem Begriff des Übertritts um einen Oberbegriff, der jedenfalls auch den Wechsel eines Beamten von einem Dienstherrn zum anderen im Wege der Versetzung umfasse, so sei § 3 Abs. 3 BUKG uneingeschränkt auf die Klägerin anzuwenden, es sei denn, die genannte Vorschrift lasse sich im Wege teleologischer Reduktion restriktiv auslegen. Hierfür lasse jedoch nicht nur das Berufungsurteil jegliche Begründung fehlen, sondern dafür fehle von vornherein jeglicher Ansatzpunkt.
Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet.
Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes i.d.F. vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628) mit späteren, hier nicht einschlägigen Änderungen - BUKG - kann die Umzugskostenvergütung zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort. Das ist hier geschehen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BUKG ist die aufgrund einer Zusage nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 BUKG gewährte Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis des Beamten vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Gemäß Satz 2 a.a.O. kann der Bundesminister des Innern hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Beamte unmittelbar in ein Dienstverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland übertritt.
Durch die Versetzung der Klägerin in den Landesdienst endete ihr Beamtenverhältnis nicht; es wurde mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der seinerzeit maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977, BGBl. I S. 21). Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses ist das Gegenteil von dessen Beendigung. Diese gemäß § 123 Abs. 1 BRRG unmittelbar und einheitlich geltende Regelung besteht unverändert seit dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes am 1. September 1957 und ist in diesem Sinne ausdrücklich so gewollt. Mit der Versetzung wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; es bedarf also keiner Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (Bundesratsdrucks. Nr. 100/55 S. 41 zu § 18 Abs. 2; vgl. auch Scheerbarth/Höffken, Beamtenrecht, 5. Aufl. 1985, § 20 I 2 und Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand Juli 1990, Rdnr. 16 vor § 28 BBG). Die Regelung entspricht einem praktischen Bedürfnis; sie erleichtert den übertritt der Beamten zu anderen Dienstherren und vermeidet die praktischen Schwierigkeiten und Nachteile, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn und die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn sowohl für die beteiligten Verwaltungen wie für den Beamten mit sich bringt (Bundesratsdrucks. a.a.O. S. 60 zu § 124). Der Beamte soll durch die Versetzung also keine Nachteile haben. Das wäre aber der Fall, wenn die Klägerin aus Anlaß der Versetzung die ihr früher gewährte Umzugskostenvergütung zurückzahlen müßte. Die dargestellte Rechtslage entspricht zudem dem Prinzip, daß das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (Scheerbarth /Höffken, a.a.O. § 7 III A. mit weiteren Hinweisen).
Dem kann nicht mit Erfolg § 3 Abs. 3 Satz 2 BUKG entgegengehalten werden. Diese Vorschrift steht in einem nachrangigen Verhältnis zu Abs. 3 Satz 1 BUKG, d.h. Satz 2 ist nur anwendbar, wenn ein Fall des Satzes 1 vorliegt, was hier nicht zutrifft. Satz 2 ist damit nicht inhaltlos, sondern betrifft andere Fälle des Übertritts in unmittelbarem Anschluß an das beendete Dienstverhältnis, etwa durch Entlassung und Neuernennung, Entlassung kraft Gesetzes durch Eintritt in ein öffentlichrechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn (§ 22 Abs. 2 BRRG), Ernennung zum Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit (§ 125 Abs. 1 Satz 1 BRRG), Entlassung und Übertritt in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn. Somit kann die Versetzung eines Beamten aus dem Bundesdienst in den Dienst eines Landes nicht die Verpflichtung zur Rückzahlung der ihm früher gewährten Umzugskostenvergütung auslösen (so auch Drescher/Schmidt, Reise- und Umzugskostenrecht, § 3 BUKG Rz. 28 unter Hinweis auf das Berufungsurteil in der vorliegenden Sache, ZBR 1989, 121, a.A. Meyer/Fricke, Umzugskosten, 4. Aufl., BUKG § 3 Rz 41; Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht, BUKG § 3 Rz 16 d; Crisolli/Treutlein, Umzugskostenrecht, BUKG § 3 Rz 24).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 674,94 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
Dr. Hartmann
Sträter
Albers
Dr. Vogelgesang