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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1961, Az.: I ZR 41/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.04.1961
Aktenzeichen
I ZR 41/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Deutschen Patentamts - 09.10.1956

Prozessführer

1. der Firma B. P. GmbH, L., vertreten durch ihren Geschäftsführer S., vertreten durch: Patentanwalt Dipl.-Ing. H. ...

2. der Firma F.-Werke GmbH in F. ( ...), vertreten durch: Patentanwalt Dr. ...

Prozessgegner

den Ingenieur Eugen B., S., vertreten durch: Patentanwalt Dipl. Ing. H. ...

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Weiß, Dr. Spreng, Dr. Spengler und Ebel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der B. P. GmbH gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 9. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.

Die frühere Klägerin zu 2), F.-Werke GmbH, trägt von den im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/5 der Gerichtskosten und der Kosten des Beklagten.

Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin B. P. GmbH auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Inhaber des seit dem 2. Oktober 1948 laufenden, auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes erteilten Deutschen Bundespatents 919 796, für welches die Priorität der Anmeldung in Frankreich vom 25. März 1947 in Anspruch genommen worden ist. Die Patentansprüche lauten:

  1. 1.

    Als Heuwender, Schwadenrechen oder Mahdenstreuer verwendbare, dem Verwendungszweck entsprechend mit verschiedener Winkellage (- der Trommel -) zur Fahrtrichtung an eine Anhängeschiene eines vorzugsweise über eine Zapfwelle antreibenden Schleppers anzuschließende Trommelheumaschine, dadurch gekennzeichnet, daß der die Trommel tragende Maschinenrahmen frei schwenkbar an der Anhängeschiene des Schleppers anhängbar und dabei mindestens eine der Tragrollen in verschiedenen Laufstellungen zum Maschinenrahmen feststellbar ist, um die Maschine bei der Arbeit in der jeweils gewünschten Schräglage zum Schlepper zu halten.

  2. 2.

    Heumaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Anhängepunkt (- am Maschinenrahmen -) in bezug auf die Tragrollen derart gewählt ist, daß bei den verschiedenen Arbeitslagen der Trommel das von den Arbeitskräften ausgeübte Drehmoment dem Moment aus den Fahrwiderständen entgegengerichtet ist, wodurch bei verschiedenen Arbeitslagen die durch die festgelegte Tragrolle bewirkte Spurhaltung der Maschine unterstützt wird.

2

Gegen dieses Patent hatten beide Klägerinnen Nichtigkeitsklage erhoben. Das Patentamt hat zunächst beide Klagen durch Beschluß zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und sie danach durch die Entscheidung vom 9. Oktober 1956 mit der Maßgabe abgewiesen, daß zur Klarstellung im Anspruch 1, Zeile 4 hinter dem Wort "Winkellage" die Worte "der Trommel" und im Anspruch 2 Zeile 2 hinter dem Wort "Anhängepunkt" die Worte "am Maschinenrahmen" eingefügt wurden. Beide Einfügungen sind im oben wiedergegebenen Wortlaut der Ansprüche bereits in Klammern (- ... -) berücksichtigt worden. Gegen diese Entscheidung haben zunächst beide Klägerinnen Berufung eingelegt. Die frühere Klägerin zu 2) hat jedoch ihre Berufung vor Erlaß des Beweisbeschlusses zurückgenommen.

3

Der Beklagte hat insoweit beantragt, der früheren Klägerin zu 2) die Kosten aufzuerlegen.

4

Die verbleibende Klägerin, die B. P. AG, bezieht sich zwecks Widerlegung der Neuheit und Patentwürdigkeit des Streitpatents nunmehr in erster Linie auf die nachfolgenden Druckschriften.

5

Deutsche Patentschriften 155 131, 264 438, 269 354,

6

Schweizerische Patentschriften 57 697, 185 065, 218 592,

7

US-Patentschrift 1 094 018,

8

Französische Patentschrift 531 907,

9

Zeitschrift Agricultural Engineering, August 1946, S. 351.

10

Auf die Behandlung folgender früheren Entgegenhaltungen hat die Klägerin ausdrücklich verzichtet:

11

Deutsche Patentschriften 176 774, 234 169, 421 592, 507 090, 585 135;

12

Schweizerische Patentschriften 73 259, 228 154;

13

US-Patentschrift 1 921 480; Katalog S. und Prospekt F..

14

Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das angegriffene Patent für nichtig zu erklären.

15

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

16

Als gerichtlicher Sachverständiger ist Professor Dr. Ing. S., S., zugezogen worden, der ein Gutachten und ein Nachtragsgutachten erstattet und seine Auffassung in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat. - Die Klägerin hat ein Privat gut achten von Professor Dr. K. vorgelegt.

Entscheidungsgründe:

17

I.

Aufgabe und Lösung des Streitpatents DBP 919 796:

18

Trommelheumaschinen, welche als Mehrzweckmaschine verwendet werden sollen, müssen so eingerichtet werden, daß die Trommel in wechselnden Winkelstellungen zur Fahrtrichtung eingestellt werden kann, je nachdem, ob die Maschine als Heuwender, als Schwadenrechen oder als Mahdenstreuer (= Zerstreuer des frischgemähten Grünfutters) gebraucht wird. Bei diesen verschiedenen Arbeitsvorgängen ist die Drehrichtung der Trommel nicht einheitlich; sie dreht sich nämlich beim Wenden und Mahdenstreuen in Fahrtrichtung, beim Rechen jedoch entgegen der Fahrtrichtung.

19

Der Erfinder setzt es als bekannt voraus, derartige Trommelrechwender durch einen Schlepper ziehen und die Trommel mittels einer Zapfwelle vom Schleppermotor her antreiben zu lassen (Gegensatz: Bodenantrieb). Dabei geht er ausweislich der Patentbeschreibung davon aus, daß man die Heumaschine bisher mit Rücksicht auf diejenigen Kräfte, welche infolge der Winkellage des Werkzeugs bei der Arbeit auftreten und das Werkzeug aus der gewünschten Arbeitslage nach der Seite zu verschwenken suchen, mit einstellbarer Winkellage an zwei Punkten des Schleppers befestigt habe. Diese bisher übliche starre Anhängung des Maschinenrahmens an der Anhängeschiene des Schleppers habe jedoch verschiedene Nachteile mit sich gebracht. Zunächst sei jeder Lenkfehler des Schleppers durch die weite Ausladung der Heumaschine in verstärktem Maße auf diese übertragen worden, so daß unvermeidbare Lenkungenauigkeiten zu verminderter Arbeitsgüte geführt hätten. Ferner sei zum Wenden einer derartig mit dem Schlepper verbundenen Maschine ein großer Werdekreis erforderlich gewesen und endlich sei das An- und Umhängen der Trommelheumaschine wegen ihrer zweifachen Befestigung umständlich gewesen.

20

Zwecks Beseitigung dieser Nachteile hat sich der Erfinder die Aufgabe gestellt, eine Anhängung zu finden, die die Lenkung einer Mehrzweck-Trommelheumaschine verbessert, ohne dabei die Spurhaltung des angehängten Werkzeugs wesentlich zu verschlechtern.

21

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder eine Kombination folgender beiden Maßnahmen vor:

  1. 1.

    der die Trommel tragende Maschinenrahmen soll bei der Arbeit frei schwenkbar an der Anhängeschiene des Schleppers anhängbar sein;

  2. 2.

    mindestens eine der am Maschinenrahmen angebrachten Tragrollen soll in verschiedenen Laufstellungen zum Maschinenrahmen feststellbar sein, um die Maschine bei der Arbeit in der jeweils gewünschten Schräglage zum Schlepper zu halten.

22

Das erste dieser beiden Kombinationsmerkmale bedarf näherer Erläuterung. Es ist vom gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten dahin aufgefaßt worden, daß es sich um eine zweirädrige, auf der Arbeitsschiene des Schleppers aufgesattelte Arbeitsmaschine handeln müsse, die sich mit einem Teil ihres Maschinengewichts auf die Anhängeschiene, mit dem übrigen Teil auf die Stützräder abstütze. Diese Auffassung wird von der Klägerin angegriffen, welche außer einer aufgesattelten "Karrenmaschine", die nur auf zwei Laufrädern läuft, auch alle "Wagenmaschinen", die auf mindestens 3 Laufrädern laufen, als dieses Kombinationsmerkmal verwirklichend bezeichnet. Einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Streitfrage, ob sich der Erfindungsgegenstand ausschließlich auf das Karrenprinzip und auf die Zweirädrigkeit beschränkt, bedarf es jedoch im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren nicht. Es genügt die negative Feststellung, daß das Erfordernis einer frei schwenkbaren Anhängung des die Trommel tragenden Maschinenrahmens am Schlepper jedenfalls dann nicht erfüllt wird, wenn der Trommelwagen vorne zwei feste, ihm gegenüber unverschwenkbare Räder besitzt. Auch der Sachverständige hat übrigens seinen Standpunkt in der mündlichen Verhandlung dahin erläutert, daß die Anbringung von mehr als 2 Rädern unschädlich im Sinne des Erfindungsgedankens sei, wenn alle Räder als frei schwenkbare Schleppräder ausgestaltet würden. Als sprachliche und technische Ungenauigkeit des Patentanspruchs 1 tadelt es der Privatgutachter Dr. K., daß "bei der Arbeit" einerseits eine frei schwenkbare Anhängung des die Trommel tragenden Maschinenrahmens und andererseits die Feststellung mindestens einer der Tragrollen gefordert werde. Bei genauer Betrachtung des Anspruchswortlauts zeigt sich aber, daß dort von einem "anhängbaren" Maschinenrahmen und einer "feststellbaren" Tragrolle die Rede ist. Es wird also keineswegs unterstellt, daß der Maschinenrahmen auch noch frei schwenkbar bleibe, nachdem er an den Schlepper angehängt und eine seiner Tragrollen in Fahrtrichtung festgestellt worden ist. Vielmehr werden die beiden Grrundeigenschaften der frei schwenkbaren Anhäng barkeit und der Feststell barkeit selbständig nebeneinander geschildert, während der Endzustand der durch Feststellung der Tragrolle eintretenden Unverschwenkbarkeit des Maschinenrahmens nicht mehr ausdrücklich im Anspruch erwähnt ist. Eine besondere Erwähnung dieses Endzustandes erübrigte sich sowohl deshalb, weil es sich dabei für den Durchschnittsfachmann um eine technische Selbstverständlichkeit handelt, als auch deshalb, weil die Kombinationswirkung bereits an verschiedenen Stellen der Patentbeschreibung unmißverständlich geschildert worden war. Vgl. S. 1, Zeilen 21 ff: "Dadurch ist es möglich, die Maschine bei der Arbeit in der jeweils gewünschten Schräglage zum Schlepper zu halten"; S. 2, Zeilen 58 ff: " ... wird das ... Drehmoment ... so klein, daß es durch die festgestellte Tragrolle 6 ... leicht aufgefangen werden kann"; S. 2, Zeilen 79 ff: " ..., daß die feststehende Tragrolle 6 mit einem ganz geringen Seitendruck diesem Drehmoment widerstehen und die Spur der Maschine halten kann".

23

II.

Neuheit des Erfindungsgegenstandes:

24

Die im Streitpatent geschützte Kombination ist durch keine der Entgegenhaltungen der Klägerin neuheitsschädlich vorweggenommen. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht bedarf es dabei der grundsätzlichen Feststellung, daß bei der Neuheitsprüfung jede einzelne Druckschrift für sich getrennt bewertet werden muß (BGH in GRUR 1953, 120;  1956, 77, 79)und daß die einzelnen Druckschriften auch nicht zwecks Ermittlung ihres Offenbarungsgehalts "über ihren Inhalt hinaus interpretiert" werden dürfen. Vielmehr darf nach ständiger Rechtsprechung jeder Vorveröffentlichung nur diejenige Lehre als offenbart zugeschrieben werden, welche ein Durchschnittsfachmann ohne eigene Zutat nach dem Fachwissen, wie es zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents bestand, unmittelbar aus der Druckschrift entnehmen konnte (vgl. RG in MuW 1936, 47; 1940, 159; GRUR 1941, 30; BGH in GRUR 1956, 77, 79).

25

Zur Erleichterung der Übersicht werden die zahlreichen Entgegenhaltungen vorteilhaft in folgende Gruppen eingeteilt:

  1. A.

    schleppergezogene Trommelheumaschinen,

  2. B.

    andere Heuerntemaschinen,

  3. C.

    Schlepperpflüge.

26

A.

Schleppergezogene Trommelheumaschinen:

27

Unter den Entgegenhaltungen, auf deren Berücksichtigung der Kläger noch in der Berufungsinstanz Wert legt, befindet sich kein Beispiel mehr für denjenigen Stand der Technik, den der Erfinder zu Beginn der Patentbeschreibung als eigentlichen Vorläufer des Streitpatents bezeichnet, nämlich für die starre Zweipunkt-Anhängung des Maschinenrahmens an der Anhängeschiene des Schleppers. Es sei daher auf den Trommelheuwender der ausgeschiedenen Schweizerischen Patentschrift Nr. 228 154 verwiesen, der in der Arbeitsstellung mit seinem vorderen Ende unverschwenkbar auf die Zugmaschine aufgesattelt wird und mit seinem hinteren Ende auf zwei Laufrädern ruht. Ein weiteres Beispiel enthält die in der angefochtenen Entscheidung erwähnte prioritätsältere Patentschrift Nr. 767 038 des Beklagten, welche ebenfalls eine doppelte Verbindung zwischen der Anhängeschiene des Schleppers und dem Maschinenrahmen der Trommel, nämlich einmal durch ein Winkelgestell und zum anderen durch eine teleskopartig ausziehbare Stange, vorschreibt.

28

Aufrechterhalten worden sind die nachfolgenden Entgegenhaltungen:

  1. 1.)

    Schweizerische Patentschrift Nr. 218 592 (veröffentlicht 1942):

    Diese Veröffentlichung unterscheidet sich, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt, erheblich vom Streitpatent, dessen beide Kombinationsmerkmale hier fehlen. Zwar ist auch hier die Zinkentrommel in einem Maschinenrahmen (= "Wagen") gelagert, der auf zwei frei schwenkbaren Laufrädern (22) läuft. Von diesen Laufrädern ist jedoch keines in einer bestimmten Laufrichtung feststellbar. Überdies wäre eine derartige Feststellung überflüssig, weil die Aufgabe der Spurhaltung durch einen besonderen Getriebewagen 1 mit zwei eigenen (unverschwenkbaren!) Rädern 4 wahrgenommen wird. Im einzelnen ergeben sich demnach folgende wesentlichen Abweichungen gegenüber der Kombination des Streitpatents:

    1. a)

      der Trommelrahmen ist bei der Arbeit überhaupt nicht an der Anhängeschiene des Schleppers anhängbar, sondern er ist ausschwenkbar, aber wegen der gelenklosen (Zweipunkt)-Verbindung nicht " frei schwenkbar", mit dem davor laufenden Getriebewagen gekuppelt;

    2. b)

      der Getriebewagen seinerseits ist zwar nur in einem Punkt mit der Anhängeschiene des Schleppers verbunden, aber auch ihm fehlt eine freie Schwenkbarkeit, da ihm infolge seiner starren Vorderräder und der ungelenkigen Verbindung mit dem rückwärtigen Trommelwagen nur die begrenzten Bewegungen eines starren, vierrädrigen Wagens offenstehen;

    3. c)

      keines der rückwärtigen Laufräder ist feststellbar.

  2. 2.)

    "Mitteilungen für die Landwirtschaft" 1941, Heft 38, Seiten 740/741:

    Diese Vorveröffentlichung gibt ausschließlich Ratschläge für den Umbau von Drillmaschinen, Hackmaschinen und Düngerstreuern vom Gespannzug auf Schlepperzug. Trommelrechwender werden nicht erwähnt.

  3. 3.)

    Im August-Heft 1946 der amerikanischen Zeitschrift "Agricultural Engineering" sind zwei Landmaschinen der Firma Mc-Cormick-Deering abgebildet, von denen die eine einen schleppergezogenen Pflug, die andere nach der Auffassung der Klägerin einen schleppergezogenen Trommelrechwender darstellt. Diese Ansicht wird jedoch durch den Augenschein nicht bestätigt. Vielmehr handelt es sich nach der Unterschrift um einen Rechen, der die Schwaden zur Seite hin ablegt ("side-delivery rake"), mit schräggestellter Zinkentrommel ("rake cylinder"). Diese Zinkentrommel ist unter einem aufgewölbten Dreiecksrahmen aufgehängt, der rückwärts von zwei festen, auf derselben Achse montierten Rädern getragen wird. Einen Vergleich mit dem Streitpatent läßt diese Zeichnung auch deshalb nicht zu, weil sie keinen Aufschluß über die folgenden technischen Probleme gibt: Ist der Dreiecksrahmen mit dem Schlepper einpunktig oder zweipunktig verbunden? - Kann die Zinkentrommel in verschiedene Schrägstellungen gebracht und in verschiedenen Drehrichtungen gedreht werden?

29

B.

Andere Heuerntemaschinen:

30

4.)

DRP 155 131 (ausgegeben 1904):

31

Es handelt sich hier um einen gespanngezogenen Heurechen, dem nur infolge besonders geformter Zinken die Fähigkeit zugesprochen wird, beim Rechen zugleich das Heu zu wenden. Abgesehen davon, daß dieses Gerät nicht zur Gattung der Mehrzwecks-Trommelheumaschinen mit Schlepperantrieb gehört, fehlt es auch an einer frei schwenkbaren Aufhängung. Denn der Querbalken, der die ihm gegenüber selbständig schrägstellbaren und ihrerseits festzustellenden Harkenteile trägt, soll, gleichgültig ob er senkrecht oder schräg zur Fahrtrichtung eingestellt wird, jeweils an einem Drehschemel der Deichselgabel "festgestellt" werden. Es liegt also eine starre Befestigung zwischen Querbalken und Harkenteilen einerseits, sowie zwischen Querbalken und Deichsel andererseits vor. Die Deichselgabel selber wird zwar, wie üblich, ein gewisses Spiel bis zum Körper, des Zugtieres aufweisen; aber von einer "freien Schwenkbarkeit" im Sinne des Streitpatentes kann vernünftigerweise nicht die Rede sein.

32

5.)

DRP 269 354 (ausgegeben 1914):

33

Diese Trommelheumaschine soll durch Veränderung der Schrägstellung mittels Verschwenkens der Räder und durch Änderung der Drehrichtung der Trommel aus einem Schwadrechen in einen Heuwender umgewandelt werden. Dabei sind die Räder derart mit der ebenfalls schwenkbaren Deichsel gekoppelt, daß Räder und Deichsel immer parallel zueinander verlaufen. In der jeweiligen Arbeitsstellung handelt es sich um einen völlig starren Wagen, von dem zwar nur die beiden Vorderräder gezeichnet sind, obschon zum Tragen der Rechentrommel mindestens noch ein oder zwei Laufräder erforderlich sind. Eine "frei schwenkbare Aufhängung" an das Zugtier ist nicht vorgesehen. Wollte man die Maschine auf Schlepperantrieb umstellen, so würde sie keine Besonderheiten mehr gegenüber dem oben behandelten Schweizer Patent 218 592 aufweisen.

34

6.)

Schweizerisches Patent Nr. 57 697 (veröffentlicht 1913):

35

Diese Heuerntemaschine für Gespannzug sieht vor, daß die Trommel ("Haspel") entweder senkrecht oder schräg zu ihrem Fahrgestell eingestellt werden kann. Jedoch ist die Trommel an dem Fahrgestell doppelt, mittels des Drehbolzens 5 und der Zugstange 22, befestigt. Der Gedanke an eine - nicht vorgesehene - "frei schwenkbare" Anhängung am Gespann verbietet sich vor allem deshalb, weil keine Verschwenkbarkeit des großen Laufrades 1 im Verhältnis zu dem parallel verlaufenden Fahrgestell 24, welche in ihrer Verlängerung die Deichsel 27 bildet, vorgesehen ist. Jede Schrägstellung der Deichsel hätte somit zwangsläufig eine Schrägstellung auch des Laufrades zur gewollten Fahrtrichtung zur Folge.

36

7.)

Schweizerisches Patent Nr. 185 065 (veröffentlicht 1937):

37

Dieser mechanische Futterrechen besitzt keine umlaufende Zinkentrommel, deren Drehrichtung entweder in Fahrtrichtung oder gegenläufig zur Fahrtrichtung eingestellt werden kann, sondern ein quer zur Vorlaufrichtung bewegtes Transport- und Zinkenband, welches das gemähte Grundfutter seitlich zur Vorlaufsrichtung des Rechens forträumt. Die Laufräder können vermittels Verschwenkung der mit ihnen gekoppelten Deichsel in verschiedene Schrägstellungen gebracht werden, bleiben aber in ihren Endlagen immer zur Deichsel parallel.

38

Von der Möglichkeit, diesen Futterrechen an einen Schlepper anzuhängen, spricht die Patentschrift nicht. Die auch zeichnerisch dargestellte Deichsel mit einem vorn abgebogenen Ende und einem aufgesetzten Handgriff (22) zeigt aber für jeden Durchschnittsfachmann unmißverständlich, daß ein Handrechen gemeint ist. Wollte man mit der Klägerin annehmen, daß "nach unten gebogene Deichselende" solle "in ein Loch der Anhängeschiene eines Schleppers eingeführt werden", so wäre damit keinesfalls eine betriebssichere Anhängung zu erreichen.

39

Weder beim Handbetrieb noch bei dem ebenfalls vorgesehenen Pferdezug (S. 4, linke Spalte unten) kann hier von einer "frei schwenkbaren Anhängung" die Rede sein, da die Laufrichtung der gemeinsam verschwenkbaren Räder nach jeder Verstellung unabänderlich festliegt.

40

8.)

Französische Patentschrift Nr. 531 907 (veröffentlicht 1922):

41

Die hier gezeichnete Mehrzweck-Trommelheumaschine für Gespannzug weist erhebliche Ähnlichkeit mit dem bereits unter Ziff. 5) behandelten DRP 269 354 des gleichen Erfinders auf. Deichsel und Laufrad können in verschiedene Schrägstellungen verschwenkt werden; sie sind aber nicht zur gleichsinnigen Verschwenkung miteinander gekoppelt. Das Fahrgestell läuft auf dem Laufrad und zwei frei schwenkbaren Laufrollen. Freie Beweglichkeit des Fahrgestells gegenüber dem Zugmittel wäre hier an sich vorstellbar, da die Deichsel 16 gelenkig am Fahrgestell angebracht ist. Diese Beweglichkeit der Deichsel ist jedoch durch eine weitere Befestigung mittels einer auf einer Schiebehülse montierten Querstrebe wieder aufgehoben. Im Ergebnis ist die Deichsel also starr, aber "verstellbar" (S. 2, Zeile 24 der Patentbeschreibung) am Fahrgestell angebracht.

42

B.

Schlepperpflüge:

43

Bei diesen Entgegenhaltungen handelt es sich um Landmaschinen anderer Art, die schon deshalb die Neuheit des im Streitpatent enthaltenen Erfindungsgegenstandes nicht erschüttern können. Jedoch würde sich im Falle einer Übereinstimmung von Aufgabe und Lösung die Frage ergeben, ob nicht die Übertragung einer bei Schlepperpflügen bekannten Lösung auf schlepperangetriebene Trommelheumaschinen für den Landmaschinen-Fachmann naheliegend gewesen ist.

44

Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Druckschriften:

45

9.)

US-Patentschrift 1 094 018 (patentiert 1918):

46

Diese Patentschrift behandelt einen einpunktig am Schlepper angehängten Rahmenpflug, der nur von 3 Rädern getragen wird. Von den beiden Vorderrädern dient eines als Landrad und eines als Furchenrad; das hintere Rad B 3, das mit einer Vorrichtung zur Einstellung schwacher Winkelgrade versehen ist, läuft als Landrad, also nicht in der Furche.

47

10.)

48

DRP 264 438 (ausgegeben 1913):

49

Der Erfindungsgedanke dieser Patentschrift bezieht sich an und für sich nicht auf einen Pflug, sondern auf einen "vierrädrigen, gefederten Motorechleppwagen für Straßenfahrzeuge und Ackergeräte". Allerdings ist in dem Ausführungsbeispiel der Patentzeichnung als vom Schleppwagen gezogenes Ackergerät ein dreirädriger Rahmenpflug vorgesehen, der einpunktig am Schlepper angehängt ist und dessen Räder man sich nach der Abbildung in Fig. 2 möglicherweise alle als Landräder vorstellen soll.

50

Diese zunächst vielleicht mögliche Ausdeutung der Patentzeichnung erscheint aber bei genauerer Überlegung dann nicht mehr zwingend, wenn man sich vergegenwärtigt, daß der Pflug am Ende eines jeden gepflügten Streifens umkehren muß und dabei jeweils im Wechsel eine Links-Kehre und eine Rechts-Kehre vollzieht. Bei jeder Rechts-Kehre kommt zwar das links außen gezeichnete Hinterrad mit Sicherheit auf ungepflügtem Boden zu laufen, wie auch der Sachverständige bestätigt hat. Dagegen kommt das Hinterrad bei jeder Links-Kehre in der äußeren Furche des zuletzt gepflügten Streifens zu laufen. In Anbetracht dieses Ergebnisses ist es kaum vorstellbar, daß sich ein Pflugbauer die Zeichnung der Fig. 2 als Vorlage für eine neue Pflugkonstruktion nehmen würde. Denn Landräder und Furchenräder unterscheiden sich nach der Art ihrer Anlenkung am Pflugrahmen (Schrägstellung des Furchenrades), so daß es ohne nähere Anweisung schlecht vorstellbar ist, ein und dasselbe Rad abwechselnd einmal als Landrad und das andere Mal als Furchenrad zu benutzen.

51

Unterstellt man demgegenüber die von der Klägerin vertretene Ausdeutung, das Hinterrad müsse immer als Landrad laufen, als zutreffend, so erscheint es ebenfalls ausgeschlossen, daß der Durchschnittsfachmann (= Pflugbauer) hieraus eine ernstliche Lehre zum technischen Handeln entnehmen könnte. Vielmehr hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend und ohne Widerspruch der Klägerin dargelegt, daß bei Pflügen bis heute eine formschlüssige Stabilisierung, d.h. ein Auffangen der Seitenkräfte durch mindestens ein in der Ackerfurche laufendes, schräggestelltes Furchenrad, allgemein üblich gewesen sei. Als Professor würde er daher die Zeichnung eines Studenten, der ihm eine Pflugkonstruktion entsprechend Fig. 2 des DRP 264 438 ohne jedes Furchenrad, allein mit Landrädern, vorlegte, als "ungenügend" beurteilen. Es sei daher auch nicht anzunehmen, daß die Fachwelt aus der Zeichnung des DRP 264 438 aus 1912, das sich im Kern mit einem ganz anderen erfinderischen Problem befasse und offensichtlich von einem Fahrzeugbauer, nicht von einem Pflugbauer, stamme, ausgerechnet die Anweisung entnommen hätte, Pflüge entgegen der Übung gänzlich ohne Furchenrad zu konstruieren. - Auch der erkennende Senat ist davon überzeugt, daß das nur schematisch eingezeichnete Pflugbild vom fachmännischen Leser der Patentschrift bloß als eine unmaßgebliche Zutat des eigentlichen Erfindungsgegenstandes, mit der der Erfinder keinerlei Urteil oder Erfahrungsbericht über die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit des gewohnten Furchenrades abzugeben gedachte, aufgefaßt worden ist.

52

III.

Fortschrittlichkeit des Erfindungsgegenstandes:

53

Die dem Streitpatent eigentümliche Kombination der beiden Merkmale: Einpunktaufhängung und Einstellbarkeit mindestens einer Tragrolle - bietet gegenüber dem Stande der Technik mehrere Vorteile:

  1. a)

    Die Herstellung der Heuerntemaschine ist jedenfalls gegenüber sämtlichen Maschinen vereinfacht, die die Winkelstellung der Zinkentrommel durch Veränderung ihrer Einstellung zu einem zweirädrigen Vorderwagen beeinflussen. Dieser Vorteil hat Gültigkeit im Verhältnis zu folgenden Entgegenhaltungen: Schweizerische Patentschrift 218 592 (oben A, 1); DRP 269 354 (oben B, 5).

  2. b)

    In der Verwendung erweist sich die Konstruktion des Streitpatents zunächst all denjenigen Heuerntemaschinen überlegen, die noch garnicht für Schlepperbetrieb eingerichtet sind (oben B 4 bis B 8), insbesondere soweit sie keine Verwendung als Mehrzweckmaschine erlauben. Sie ist infolge ihrer Einpunktaufhängung auch nicht so starken Beanspruchungen infolge von Bodenunebenheiten ausgesetzt wie Maschinen mit Zweipunktaufhängung und braucht daher nicht so stabil in der Ausführung zu sein.

  3. c)

    Ferner ist das Anhängen und Umhängen der Trommelheumaschine im Vergleich zu allen älteren Konstruktionen erleichtert, bei denen mehrere Befestigungen zwischen Antriebsmittel und Heumaschine vorgesehen waren [DRP Nr. 767 038 und Schweizer Patent 228 154], oder Laufrad und Deichsel getrennt voneinander verschwenkt werden mußten (franz. Patent 531 907 (oben B 8)).

  4. d)

    Eine Verbesserung der Lenkung ist nicht nur gegenüber den Maschinen mit starrer Anhängung, sondern auch gegenüber solchen Maschinen gegeben, deren Trommel auf einem 3- oder 4-rädrigen Fahrgestell mit zwei nicht lenkbaren Vorderrädern ruht, mit der Folge, daß alle Lenkungenauigkeiten des Schleppers entweder in vergrößertem Maßstabe durch die Heumaschine abgebildet werden (so Schweizer Patent 228 154), oder zu einem Wedeln der Heumaschine führen müssen (so Schweizer Patent 218 592, oben A 1).

  5. e)

    Als weiteren Vorteil des Erfindungsgegenstandes erwähnt die Patentschrift des Streitpatents, daß das Umkehren der Maschine mit einem kleinen Wendekreis stattfinden könne. Diese Angabe wird von der Klägerin unter Bezugnahme auf das Privatgutachten von Prof. Dr. K. in Zweifel gezogen. Der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, daß die zum Gutachten Dr. K.'s vorgelegten Zeichnungen im Prinzip zutreffend sind. Er hält es jedoch für möglich, daß die Abmessungen bei der Zweipunktaufhängung günstiger als bei der Einpunktaufhängung gewählt worden sind. Diese Streitfrage ist demnach in der Beweisaufnahme ungeklärt geblieben, so daß hinsichtlich des kleinen Wendekreises weder eine Überlegenheit noch eine Rückschrittlichkeit des Streitpatents festgestellt werden kann.

54

In der Gesamtwertung weist der Gegenstand des Streitpatents gleichwohl allen vorbekannten Heumaschinen gegenüber gewisse Vorzüge auf, so daß das Patenterfordernis der "Fortschrittlichkeit" in Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat und dem gerichtlichen Sachverständigen bejaht werden muß. Diese Fortschrittlichkeit der Konstruktion des Streitpatents wird auch durch ihren beachtlichen wirtschaftlichen Erfolg, der von der Klägerin nicht bestritten wird, bekräftigt.

55

IV.

Erfindungshöhe:

56

Durch den gesamten oben behandelten Stand der Technik war die erfinderische Kombination des Streitpatents auch keineswegs derart nahegelegt, daß sie etwa als rein handwerkliche Konstruktion ohne schöpferische Eigenart gewertet werden dürfte. Die im Ergebnis einfache und allen praktischen Bedürfnissen gerecht werdende Ausführungsform des Streitpatentes konnte vor ihrem Prioritätstage (25. März 1947) nicht als bekannt nachgewiesen werden, obschon schleppergezogene Trommelheumaschinen verschiedenster Bauweise bereits in den Jahren 1939-1942 zum Patent angemeldet worden sind (vgl. DRP 767 038, Schweizer Patente 218 592, 228 154). Weder von der starren Anhängung des DRP 767 038 sowie des Schweizer Patents 228 154 noch von der Bauweise mit Vorderwagen nach Schweizer Patent 218 592 führte ein gerader Weg zu der Kombination einer frei schwenkbaren Anhängung des Trommelrahmens in Verbindung mit einer einstellbaren und dadurch spurhaltenden Tragrolle.

57

Welche bedeutenden Hemmungen der Lösung des Streitpatents in der Fachwelt vor seinem Prioritätstage entgegenstanden, erhellt besonders eindrucksvoll aus Anspruch 4 des DBP 924 958. Dieses schon am 20. Juni 1941 angemeldete Schutzrecht ist älter als das Streitpatent. Es stellt jedoch diesem gegenüber keine neuheitsschädliche Druckschrift dar, weil die Patentanmeldung erst am 29. Juli 1954 bekannt gemacht wurde, während seine ausgelegten Unterlagen dem vor dem Stichtag des 7. August 1953 (vgl. BGHZ 18, 82 [BGH 08.07.1955 - I ZR 24/55]) angemeldeten Streitpatent nicht als Vorveröffentlichung entgegengehalten werden können.

58

In diesem älteren Recht, welches sonst im wesentlichen mit Schweizer Patent Nr. 228 154 übereinstimmt, ist folgender besondere Anspruch 4 enthalten:

"Maschine nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Heuerntemaschine in der Transportstellung nur an einer Stelle (16) an die Zugmaschine (1, 17) angelenkt und das Laufrad (5) für die Straßenfahrt mittels einer Klemmvorrichtung (12, 13) feststellbar ist."

59

Hier ist also die Erkenntnis des Streitpatents, daß eine einpunktige Anhängung der Heumaschine an den Schlepper dann ausreichend ist, wenn durch Feststellung eines Laufrades die spurhaltende Fahrweise des Anhängers gewährleistet wird, im Prinzip bereits vorweggenommen. Selbst die fachkundige Landmaschinenfabrik L. traute sich damals aber noch nicht, dieses neue Prinzip auch während des Arbeitseinsatzes der Maschine auf dem Acker anzuwenden. Vielmehr hielt sie es für notwendig, einen Unterschied zwischen Straßenfahrt und Arbeitsstellung zu machen. Nur für den Transport über die Straße wurde die Einpunktanhängung nebst Festklemmung der Laufradachse für ausreichend gehalten, während man ersichtlich zur Aufnahme der stärkeren Seitenkräfte, welche auf dem Acker in der breitseitigen Arbeitsstellung auftreten, nicht auf die starre Zweipunktaufhängung verzichten zu können glaubte.

60

Ebensowenig boten die älteren, gespanngezogenen Heuerntemaschinen Voraussetzungen, um ohne Erfinderschritt, durch schlichten Umtausch des Anhängemittels, zur Lösung des Streitpatents zu gelangen. Die Klägerin verficht allerdings den Standpunkt, daß es während der Jahre des Übergangs vom Gespann- zum Schlepperbetrieb durchweg üblich gewesen sei, die bisherigen Gespannausführungen mit der einzigen Abänderung weiterzubenutzen, daß die Gespanndeichsel durch eine sogenannte Schlepperdeichsel ersetzt worden sei. Eine Schlepperdeichsel besteht aus zwei Streben in der Form eines gleichschenkligen Dreiecks und trägt am Ende eine Öse, so daß sie durchaus zur Herstellung einer gelenkigen Verbindung mit dem Schlepper geeignet ist. Die Klägerin hat jedoch durch die von ihr vorgelegte Druckschrift "Mitteilungen für die Landwirtschaft" 1941 nicht den Beweis für ihre These erbringen können, daß der bei anderen Landmaschinen, wie Drill-, Hackmaschinen und Düngerstreuern, damals übliche schlichte Umbau auch bei Heuerntemaschinen vorgekommen sei. Das ist kein Zufall, sondern ergibt sich aus der besonderen technischen Eigenart der Heuerntemaschinen. Ein Teil der früher bekannten Maschinen würde die ortsfeste Anbringung einer normalen Schlepperdeichsel deshalb nicht zulassen, weil die ursprünglich verwendete starre Gespanndeichsel entweder selbst oder mit ihrer Verlängerung als ein schwenkbarer Hebelarm für die Verschwenkung der Laufräder in eine andere Fahrtrichtung verwendet wurde (so DRP 155 131 (B, 4), Schweizer Patent 185 065 (B, 7)). Für eine Umstellung auf Schlepperbetrieb müßten also hier Umkonstruktionen vorgenommen werden, die das Wesen der bisherigen Bauart veränderten.

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Bei wieder einer anderen Art von Heumaschinen, den eigentlichen Trommelrechwendern, war es, wie der Sachverständige hervorhebt, ebenfalls nicht damit getan, den alten Maschinenrahmen einpunktig unter Zuhilfenahme einer Schlepperdeichsel an der Anhängeschiene eines Schleppers aufzusatteln. Bei diesen Maschinen erfolgte nämlich der Antrieb der Trommel bei dem bisherigen Gespannzug durch ein oder zwei Räder des vor der Trommel angeordneten Vorderwagens (= Bodenantrieb). Infolge dieser Bauweise, die sich etwa bei DRP 269 354 (B, 5) und beim französischen Patent 531 907 (B, 8) findet, können diese Trommelrechwender nicht auf den Vorderwagen verzichten, sofern nicht gleichzeitig eine Umkonstruktion vom Bodenantrieb auf den Zapfwellenantrieb erfolgt.

62

Bei einer weiteren Entgegenhaltung, nämlich dem Schweizer Patent 57 697 (B, 6), trägt der zweirädrige Vorderwagen, dessen Räder den Bodenantrieb bewirken, zwar zugleich den Maschinenrahmen mit der Anhängetrommel. Aber auch hier wäre zwecks Anpassung an die Kombination des Streitpatents eine Umkonstruktion erforderlich, welche das normale handwerkliche Können überschreitet. Es müßte nämlich die beim Schweizer Patent 57 697 bisher fehlende Verschwenkbarkeit nebst Feststellbarkeit des Laufrades 1 gegenüber dem Fahrgestell 24 eingeführt werden.

63

Nach alledem sind die von Haus aus für den Gespannzug gedachten Heuerntemaschinen (Gruppe B, 4 bis 8) weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, einen Übergang zu der im Streitpatent geschützten Kombination nahezulegen. Erst recht kann dem Ausdeutungsversuch der Klägerin nicht gefolgt werden, die meint, diese Gespannmaschinen offenbarten bereits ohne jede Weiterentwicklung das Prinzip einer frei schwenkbaren Anhängung. Sämtliche älteren Maschinen besitzen, soweit sie überhaupt schon ein Arbeiten mit unterschiedlichen Schrägstellungen des Werkzeugs zur Fahrtrichtung vorsehen, eine durchgehende, gelenkfreie Deichsel. An dieser Deichsel wird das Pferd oder das Gespann an verschiedenen Punkten angeschirrt, so daß sich unvermeidlich eine starre Aufhängung ergibt.

64

Bei allen einschlägigen Entgegenhaltungen (DRP 155 131, 269 354, Schweizer Patente 57 697, 185 065, französiches Patent 531 907) besteht somit während des Arbeitsvorganges eine starre Verbindung zwischen Zugmittel und Heuerntemaschine. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Maschinen darauf eingerichtet sind, während der Ruhestellung in unterschiedliche Winkelstellungen zu ihren eigenen Laufrädern und damit zur Arbeitsrichtung gebracht zu werden.

65

Eine Weiterentwicklung dieses behandelten Standes der Technik in Richtung auf den Erfindungsgegenstand wurde dem durchschnittlichen Landmaschinenfachmann auch nicht dadurch erleichtert, daß er die bereits bekannten Trommelmaschinen mit Schlepperantrieb (Gruppe A 1 bis 3) als zusätzliche Vorlagen in seine Betrachtungen einbezog.

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Dagegen glaubt die Klägerin, daß die gesamte Kombination des Streitpatents bereits bei Schlepperpflügen verwirklicht gewesen sei, so daß die Übertragung von Schlepper-Pflügen auf Schlepper-Trommelrechwender keine Erfindung mehr dargestellt habe.

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Dieser Beurteilung vermag der Senat, gestützt auf die überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, nicht zu folgen.

68

Nicht für, sondern gegen die Ansicht der Beklagten spricht zunächst die US-Patentschrift 1 921 480, bei der von insgesamt 4 Pflugrädern nicht weniger als 3 als Furchenräder ausgebildet sind. Ausscheiden muß auch die deutsche Patentschrift 264 438, weil ihre nur andeutungsweise zeichnerische Darstellung eines Pfluges nach den obigen Darlegungen (C, 10) nicht genügend Überzeugungskraft besaß, um den Durchschnittsfachmann von der ihm bis dahin geläufigen Ausgestaltung mindestens eines Pflugrades als Furchenrad abzubringen.

69

Es verbleibt somit nur das US-Patent 1 094 018 (C, 9), das allerdings in Übereinstimmung mit dem Streitpatent eine einpunktige Aufhängung der Maschine am Schlepper, sowie ein im Winkel zur Fahrtrichtung verstellbares hinteres Landrad (B 3) aufweist. Aber auch diese Patentschrift enthält keine technische Lehre, die bekannte formschlüssige Stabilisierung des Pfluges zugunsten einer kraftschlüssigen Stabilisierung aufzugeben. Denn eines der beiden Vorderräder ist auch bei diesem Patent als Furchenrad ausgebildet. Außerdem tragen einige Merkmale des Pflugwagens (Eigengewicht, Geradeausfahrt, zweirädriger Vorderwagen) noch dazu bei, die in erster Linie durch das Furchenrad gewährleistete Spurhaltung zu unterstützen.

70

Man wird also mit dem Sachverständigen zwar davon auszugehen haben, daß sich ein weitsichtiger Konstrukteur von Trommelrechwendern auch andere Landmaschinen zum Vorbild genommen hat, bei denen das Stabilisierungsproblem auftaucht, zum Beispiel auch den Schlepper-Pflug. Als unüberwindliches Hindernis für eine schlichte Übertragung der bei Schlepper-Pflügen gefundenen Lösungen auf Trommelrechwender würde sich jedoch die Erkenntnis eingestellt haben, daß man bei Pflügen nicht auf die formschlüssige Stabilisierung mittels mindestens eines Furchenrades verzichten kann.

71

Abschließend läßt sich die Erfindungshöhe des Streitpatents auch nicht mit der Begründung anzweifeln, daß es dem Fachkonstrukteur bei zusammenfassender Betrachtung der drei verschiedenen Vorbilder, nämlich: 1.) gespanngezogene Heumaschinen, 2.) schleppergezogene Trommelrechwender, 3.) Schlepperpflüge, ein leichtes gewesen sei, zur Lösung des Streitpatents zu gelangen. Keinerlei Beweiskraft für diese These der Klägerin besitzt zunächst die von ihr überreichte Erklärung des Bauern H., der nach 1938 Gespannmaschinen aller Art, einschließlich einer Heumaschine, durch Anbringung einer Schlepperzugeinrichtung vom Gespannzug auf Schlepperzug umgebaut haben will. Diese Erklärung kann aber nur auf die eigene Heumaschine des benannten Zeugen, also eine im Frühjahr 1938 gekaufte "Mehrzweck-Trommelheumaschine des Fabrikats B." bezogen werden. Damals baute der Beklagte B. ausschließlich gespanngezogene Trommelheumaschinen mit Vorderwagen, wie er in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch der Klägerin vorgetragen hat. Technisch war also die von H. benutzte Maschine nach ihrem Umbau nur mit dem Schweizer Patent 218 592 (oben A 1), jedoch keineswegs mit dem Streitpatent vergleichbar. Sie kann daher auch nicht als Beweis für ein Naheliegen der Lösung des Streitpatents herangezogen werden.

72

Im übrigen läßt die wirkliche Entwicklung des Standes der Technik erkennen, daß die Vermutungen der Klägerin über das, was für den Durchschnittsfachmann auf der Hand gelegen haben soll, tatsächlich nicht zutreffen. Zunächst ist es unbewiesen geblieben, daß irgendeine der gespanngezogenen Heumaschinen ohne Vorderwagen (DRP 269 354 von 1914 oder Schweizer Patent 57 697 von 1913 oder französisches Patent 531 907) überhaupt jemals gebaut worden ist. Der gerichtliche Sachverständige vermochte das aus seiner Erfahrung jedenfalls nicht zu bestätigen und andere Beweise sind von der Klägerin nicht angetreten worden. Es kann daher für die Prüfung der Erfindungshöhe auch nicht schlechthin unterstellt werden, Besitzer einer derartigen Heumaschine ohne Vorderwagen hätten diese bedenkenlos von Gespannzug auf Schlepperzug mit einpunktiger Anhängung umgestellt. Zum anderen ergibt sich aus den vom Beklagten überreichten Patentschriften, daß nicht weniger als drei anerkannte Landmaschinen-Fabriken das Anhängeproblem für eine Trommelheumaschine bei Fortlassung des Vorderwagens nicht anders als durch eine starre Zweipunktaufhängung zu lösen wußten. Als Beleg für diese Entwicklung sind folgende Patentschriften anzuführen:

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Schweizer Patent Nr. 228 154 von 1942, weitgehend übereinstimmend mit DBP 924 958, angemeldet 1941, der Firma Heinrich L. AG;

74

eigenes älteres Patent Nr. 767 038 des Beklagten, angemeldet 1939;

75

DBP Nr. 849 199 der Firma F. AG, angemeldet 1950, welches ersichtlich eine Weiterentwicklung der von der gleichen Firma stammenden Konstruktion im Schweizer Patent 218 592 (oben A 1) mit dem Ziele, den früher vorgeschlagenen Vorderwagen einzusparen, darstellt.

76

Bis zur Bekanntmachung der Patentanmeldung des Streitpatents am 23. August 1951 ist also in den Konstruktionsbüros verschiedener Fach-Fabriken nach einem Weg für die geeignetste Anhängung einer ohne Vorderwagen gebauten Trommelheumaschine gesucht worden. Keiner der befaßten Konstrukteure hat anfänglich die später im Streitpatent offenbarte Lösung gefunden, die daher nicht einfach im Bereich handwerklichen Könnens liegen kann. Vielmehr läßt die geschilderte Entwicklung sinnfällig erkennen, daß anfänglich in der Fachwelt ein unüberwindliches Vorurteil dagegen bestanden haben muß, die bedeutenden Seitenkräfte, welche durch die verschiedenen Winkelstellungen der Trommel und angesichts des größeren Arbeitstempos des Schleppers (13-14 km/std) auftreten, allein kraftschlüssig durch Festlegung einer Tragrolle aufzufangen. Angesichts dieser Vorgeschichte ist es als erfinderisches Verdienst des Beklagten anzuerkennen, daß er als erster den Mut aufbrachte, das Ausscheren des Trommelrahmens in die gewünschte Schrägstellung allein durch die Einstellung eines Rades (vom Sachverständigen als "Vorwahl" bezeichnet) zu erzwingen.

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V.

Patentanspruch 2:

78

Auch der Unteranspruch muß Bestand haben, weil er nach der zutreffenden Beurteilung des Sachverständigen keine platte Selbstverständlichkeit darstellt.

79

Dem Privatgutachter kann nicht darin gefolgt werden, daß der Anspruch 2 eine Irrlehre verkörpere, weil die Erreichung gegenläufiger Drehmomente für den Arbeitswiderstand einerseits und die Fahrwiderstände andererseits nur beim Wenden und Rechen, nicht aber in der Mittelstellung des Mahdenstreuens möglich sei. Mit dieser Beurteilung stimmt die Patentbeschreibung insofern durchaus überein, als sie den Vorteil der einander entgegengerichteten Drehmomente nur "bei den beiden äußersten Arbeitslagen der Trommel" (S. 2, Z. 16), bzw. "bei verschiedenen Arbeitslagen" (vgl. Patentanspruch 2) für sich in Anspruch nimmt.

80

Zutreffend ist allerdings der Einwand der Klägerin, daß es am Maschinenrahmen nicht nur einen einzigen Anhängepunkt gibt, der die Bedingungen des Anspruchs 2 erfüllen kann, sondern daß der Maschinenbauer seinen Anhängepunkt ohne Verschlechterung der Wirkung in einem gewissen Bereich auswählen kann. Dieser Bereich ist aber nach unwiderlegter Darlegung des Sachverständigen nicht unübersehbar groß. Auch sind die Angaben des Patentanspruchs und der Patentbeschreibung für den Fachingenieur ausreichend, um zu einer klaren Bestimmung des geeigneten Punktes zu gelangen. Zwar ist eine mathematisch-physikalische Errechnung des optimalen Anhängepunktes aus dem Grunde nicht möglich, weil es keine Meßunterlagen über die Größenordnung der verschiedenen, bei einem arbeitenden Trommelrechwender auftretenden Kräfte gibt. Jedoch ist die gegebene Lehre für den Fachmann empirisch, insbesondere unter Berücksichtigung des in der Patentzeichnung gegebenen Ausführungsbeispiels, das unstreitig alle Forderungen des Anspruchs 2 erfüllt, durchaus anwendbar. - Schließlich erschöpft sich die Bedeutung des Patentanspruchs 2 auch nicht in der Aufstellung eines physikalischen Lehrsatzes etwa des Inhaltes: "Es ist nützlich, die Spurhaltung des festgestellten Rades dadurch zu unterstützen, daß man anstrebt, die sich aus Fahrtwiderstand und Arbeitswiderstand ergebenden Momente einander entgegenwirken zu lassen!" - Vielmehr wird im Patentanspruch diese für sich allein nicht patentierbare Anweisung an den menschlichen Geist hinreichend dadurch konkretisiert, daß ein technisch-mechanisches Lösungsmittel, nämlich die Anbringung eines geeigneten Aufhängepunktes am Maschinenrahmen, vorgeschrieben wird.

81

Sonach muß auch der Patentanspruch 2 aufrechterhalten werden, da er zumindest eine zweckmäßige Ausgestaltung des im Hauptanspruch offenbarten Erfindungsgedankens verkörpert.

82

Im Rahmen der auf §§42, 40 PatG beruhenden Kostenentscheidung war auch der früheren Klägerin zu 2), welche ihre zunächst eingelegte Berufung vor der Beweisaufnahme wieder zurückgenommen hatte, ein entsprechender Kostenanteil aufzuerlegen.

Weiss Spreng Spengler Ebel Herr Senatspräsident Prof. Dr. h. c. Wilde ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert Weiss