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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.04.1967, Az.: 5 AZR 426/66

Erlöschen eines eingetragenen Vereins; Mitglieder; Vermögensabwicklung; Pfleger; Gesetzlicher Vertreter; Beteiligter; Prozeßführung; Parteiänderung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.04.1967
Aktenzeichen
5 AZR 426/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 16.08.1966 - 5 Sa 592/64

Fundstellen

  • DB 1967, 813-814 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1437-1438 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein eingetragener Verein erlischt ohne weiteres, wenn er keine Mitglieder mehr hat; die Vermögensabwicklung hat ein gemäß BGB § 1913 zu bestellender Pfleger vorzunehmen (im Anschluß an BGH 17.11.1955 II ZR 172/54 = BGHZ 19, 51 und BGH 30.09.1965 II ZR 79/63 = DB 65, 1665).

2. Der Pfleger ist gesetzlicher Vertreter der an der Vermögensabwicklung Beteiligten, nicht des ehemaligen Vereins.

3. Der Pfleger kann jedenfalls in der Revisionsinstanz nicht mehr die Prozeßführung des erloschenen Vereins genehmigen und damit praktisch eine Parteiänderung herbeiführen.