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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.09.1996, Az.: 7 AZR 64/96

Erledigung einer Daueraufgabe; Befristete Einstellung; Unbefristete Einstellung; Rechtfertigung der Befristung; Sachgrund der Befristung; Zuordnung der Vertragsverhältnisse; Stellenbesetzung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.09.1996
Aktenzeichen
7 AZR 64/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 10078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 23.06.1995 - 19 Ca 7948/95
LAG Berlin - 12.12.1995 - AZ: 12 Sa 99/95

Fundstellen

  • AuR 1997, 82 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1997, 212 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1997, 1804 (amtl. Leitsatz)
  • NZA 1997, 378-380 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1997, 126 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1997, 137-138 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Beschäftigt der Arbeitgeber für die Erledigung einer Daueraufgabe sowohl befristet als auch unbefristet eingestellte Arbeitnehmer, bedarf es zur Rechtfertigung der jeweiligen Befristung auch einer am Sachgrund der Befristung orientierten Konzeption, wonach die Zuordnung der Vertragsverhältnisse vorgenommen wird. Die selbst gewählte Konzeption muß von dem Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung befolgt werden.