Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1953, Az.: VI ZR 8/52

Inanspruchnahme von Wechselschuldnern; Diskontierung der Verlängerungswechsel bei Kenntnis des bevorstehenden Erwerbs des Wechsels seitens einer Bank; Doppelte Inanspruchnahme aus Erstwechseln und Verlängerungswechseln; Hereinnahme von Verlängerungswechseln ohne Rückgabe der Erstwechsel ; Bestehen einer besonderen Treupflicht der Wechselnehmerin ; Duldung der Bank, daß der Diskonterlös der Verlängerungswechsel auf dem laufenden Konto verblieb

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1953
Aktenzeichen
VI ZR 8/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 17.05.1951

Fundstellen

  • BGHZ 8, 276 - 284
  • DB 1953, 126 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 457-458 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1.)
des Direktors Adolf R. in K.-D., S. straße ...,

2.)
des Direktors Peter Hermann A., Dü., M.-Ufer ...,

3.)
des Dipl. Ing. Dr. Arthur B. in K., R. straße ...,

Prozessgegner

Die Firma Bauunternehmung Se. und Kr. GmbH in Re.-U., W. straße ..., gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer,

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung des als Schutzgesetz im Sinne des Rechts der unerlaubten Handlungen anzusehenden strafrechtlichen Untreuetatbestandes:

  1. 1.

    Die Hereinnahme von Verlängerungswechseln ohne Rückgabe der Erstwechsel begründet regelmäßig eine Treupflicht des Wechselnehmers, die Verlängerungswechsel zur rechtzeitigen Aufbringung der Mittel zu verwenden, die zur Einlösung der Erstwechsel erforderlich sind.

  2. 2.

    Die dem Wechselinhaber durch Hingabe der Verlängerungswechsel verliehene rechtliche Befugnis zur Erweiterung der Wechselhaftung des Wechselgebers durch einen mit der Übertragung der Wechsel verbundenen Verlust von Einwendungen des Wechselgebers (Art. 17 Wechsels) steht im Sinne des Untreuetatbestandes der Befugnis gleich, "einen anderen zu verpflichten". Diese Befugnis kann durch bestimmungswidrige Verwendung der Verlängerungswechsel mißbraucht werden.

  3. 3.

    Ein treuwidriger Verfügungsmißbrauch kann ferner darin liegen, daß die Wechselnehmerin den Diskonterlös der Verlängerungswechsel ihrem eigenen laufenden Konto mit der Wirkung gutschreiben läßt, daß durch diese Gutschrift ihr Schuldsaldo abgedeckt wird.

  4. 4.

    Eine Benachteiligung der Wechselgeberin ist gewöhnlich schon dadurch gegeben, daß ihr Recht auf abgesonderte und sofortige Verwendung des Diskonterlöses zum Zwecke der Einlösung der Erstwechsel durch Belassung des Erlöses auf dem laufenden Konto der Wechselnehmerin gefährdet wird. Dies trifft um so mehr zu, wenn das Konto einen Schuldsaldo aufweist öder wenn es zu Gunsten anderer Zahlungszwecke erschöpft wird.

  5. 5.

    Eine nachträgliche Beschaffung von Mitteln zur Abdeckung eines zum Zwecke der Einlösung der Erstwechsel aufgenommenen Zwischenkredits macht die vorher vollendete Untreue nicht ungeschehen.

  6. 6.

    Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit einer Untreue entfällt nicht schon dadurch, daß der Täter nach erfolgter Verfügung annimmt, der Betroffene werde mit der Verfügung einverstanden sein.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Gelhaar, Dr. Rotberg, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten R. und Dr. Ba. gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17. Mai 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden diesen Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist aus Erst- und Verlängerungswechseln in Anspruch genommen worden, die von ihr für denselben Kaufbetrag gegeben worden waren. Für den ihr dadurch entstandenen Schaden macht sie die verklagten Geschäftsführer der Wechselempfängerin, der Firma Ba. GmbH in K.-M., verantwortlich.

2

Im einzelnen hat sich der Geschäftsvorfall wie folgt zugetragen:

3

Die klagende Bauunternehmung hatte im Frühjahr 1949 von der Ba. GmbH für 32.000 DM Maschinen käuflich erworben und geliefert erhalten. Das Geschäft wurde am 19. April 1949 im beiderseitigen Einvernehmen auf Maschinen im Gesamtpreis von 24.300 DM begrenzt. Die Begleichung des Kaufpreises sollte in der Weise erfolgen, daß für einzelne Raten Wechsel gegeben wurden. Ursprünglich waren folgende Wechsel beabsichtigt:

  • 5.000 DM fällig zum 15. April 1949,
  • 3.000 DM fällig zum 30. Mai 1949,
  • 8.000 DM fällig zum 30. Mai 1949,
  • 8.000 DM fällig zum 31. Mai 1949,
  • 8.000 DM fällig zum 3. Juni 1949.

4

Diese Wechsel waren zahlbar bei der Bankverbindung der Klägerin, der Bankanstalt für W.-H. in Re. Es war außerdem vorgesehen, daß die Wechsel teilweise durch Verlängerungswechsel abgelöst werden sollten, die 14 Tage vor Fälligkeit eingereicht werden sollten. Der erste am 15. April 1949 fällige Wechsel über 5.000 DM war von der klagenden Käuferin eingelöst worden. Am 18. Mai 1949 übersandte ihr die Ba. GmbH vorbereitete Verlängerungswechsel über 24.000 DM. Weil dabei auf die nachträgliche Begrenzung des Geschäfts keine Rücksicht genommen worden war, schickte stattdessen am 22. Mai 1949 die Klägerin an die Ba, GmbH. Verlängerungswechsel über

5

  • 6.000 DM fällig am 19. August 1949,
  • 6.000 DM fällig am 20. August 1949 und
  • 6.600 DM fällig am 22. August 1949,

6

deren Eingang die Ba. GmbH postwendend bestätigte Diese leitete die Wechsel am 25. Mai 1949 an die Deutsche E. - und W. bank in F. weiter, bei der sie ein Konto in laufender Rechnung unterhielt. Das Schreiben war von den Beklagten zu 1) und 2) unterzeichnet. Die Wechsel wurden in dem Schreiben nicht als Verlängerungswechsel bezeichnet. Am 30. Mai wurde der Diskonterlös der Wechsel von der F. Bank dem Konto der Ba.

7

GmbH mit der Wirkung gutgeschrieben, daß ihr Schuldsaldo aktiviert wurde. Eine Gutschriftanzeige ging am selben Tage an die Ba. GmbH ab, die von den Beklagten zu 1) und 3) mit einem Empfangsvermerk versehen wurde. Am 1. Juni wurde durch diese Firma erneut über das gleiche Konto verfügt, so daß es wieder einen Fehlbetrag aufwies.

8

Vor der Gutschrift des Erlöses der Verlängerungswechsel fand am 28. Mai in Re. zwischen dem mitbeklagten Geschäftsführer A. der Ba. GmbH, den Vertretern der Klägerin und einem Direktor der Re. Bankanstalt eine Besprechung statte Durch die Besprechung sollte die Re. Bank veranlaßt werden, die Erstwechsel der Klägerin einzulösen, weil der an sich hierfür bestimmte Prolongationserlös noch nicht eingetroffen war. Bei dieser Gelegenheit unterrichtete der Beklagte A. die Beteiligten davon, daß seine Firma sich in "momentaner Illiquidität" befinde und daß die Verlängerungswechsel an die F. Bank übersandt worden seien. Er bezog sich ferner als Auskunft für sein Unternehmen auf das K. Bankhaus Sc. Der Direktor der Re. Bank war nicht abgeneigt, die Erstwechsel einzulösen. Die von ihm anschließend eingeholte Auskunft des Bankhauses Sc. fiel günstig aus. Der über den Verkauf der Verhandlung unterrichtete Dr. B. erhielt am 30. Mai von der Re. Bank fernmündlich die Einlösungszusage. In den darüber gewechselten Bestätigungsschreiben vom 31. Mai heißt es, und zwar in dem Schreiben der Re. Bank:

"Sie erklärten sich bereit, die Ihnen von der Firma Se. und Kr. mit Schreiben vom 22. Mai übersandten Prolongationsabschnitte ... zu diskontieren und den Diskonterlös an uns zu überweisen. Diese Überweisung erfolgt in etwa 8 bis 10 Tagen. - Wir können nicht umhin, Ihnen unser Befremden über die von Ihnen gehandhabte Art der Finanzierung zum Ausdruck zu bringen. ... Wir dürfen erwarten, daß Sie uns den Betrag ... in allernächster Zeit anschaffen."

9

In dem Bestätigungsschreiben der Ba. GmbH vom gleichen Tage (unterzeichnet von den Beklagten zu 1) und 3) heißt es: 3)

10

heißt es:

"... daß Sie aber unter allen Umständen damit rechneten, daß die Prolongationserlöse schnellstens zur Verfügung gestellt werden. Wir rechnen damit, daß wir bis etwa 15. Juni 1949 die Angelegenheit erledigt haben."

11

Der Erlös der Verlängerungswechsel ist weder bei der Klägerin noch bei der Re. Bank eingegangen.

12

Die Ba. GmbH hatte zur Überwindung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten Kreditverhandlungen mit einem Finanzmakler angebahnt. Diese Verhandlungen scheiterten, so daß sie am 13. Juni 1949 ihre Zahlungen einstellen und am 15. Juni in das Vergleichsverfahren und später in Konkurs gehen mußte. In der Zeit vom 30. Mai bis zur Eröffnung des Vergleichsverfahrens hatte sie noch Umsätze von mehr als 300.000 DM getätigt.

13

Die Anteile an der Ba. GmbH gehörten je zur Hälfte dem Beklagten Dr. B. und seiner Ehefrau. Von den drei verklagten Geschäftsführern war der Beklagte Dr. B. alleinvertretungsberechtigt, während die beiden anderen Beklagten die Firma gemeinsam vertreten konnten. Der Beklagte R. war im Innenverhältnis als Vertreter des Beklagten Dr. B. bestellt. Er war Leiter der Finanzierung, der Beklagte A. Leiter des An- und Verkaufs sowie des technischen Betriebes. Über das Vermögen des Beklagten Dr. B. war gleichfalls das Vergleichsverfahren eröffnet worden; es endete mit einem Vergleich, der eine Quote von 35 vom Hundert vorsieht.

14

Die Klägerin hat den drei Beklagten als Geschäftsführern der Ba. GmbH auf Grund dieses Sachverhalts den Vorwurf der unerlaubten Handlung gemacht. Eine solche Handlung sieht sie schon darin, daß der Beklagte A. bei den Verhandlungen in Re. die Diskontierung der Verlängerungswechsel als fraglich hingestellt habe, obwohl ihm bereits bei der Übersendung dieser Wechsel an die F. Bank klar gewesen sei, daß diese Bank die Wechsel erwerben werde, weil die Ba. GmbH gegenüber der Bank eine Schuld aus laufender Rechnung gehabt habe. Zum Zwecke der Täuschung habe der Beklagte A. ferner nur die K. Bank als Auskunftsstelle angegeben, weil ihm bewußt gewesen sei, daß von anderer Seite keine so gute Auskunft habe erwartet werden können. Voraussetzung für die Re. Abmachungen sei es gewesen, daß der Prolongationserlös sofort nach Eingang durch die Ba. zur Verfügung gestellt werde. Die in dem Bestätigungsschreiben enthaltenen Daten hätten ihr nicht das Recht zu entsprechendem Zahlungsaufschub geben sollen. Ihre Verhandlungen mit dem Finanzmakler hätten erst in den Anfängen gesteckt und keinesfalls begründete Aussichten auf einen größeren Überbrückungskredit eröffnet. Das Schädigungsbewußtsein der Geschäftsführer gehe auch daraus hervor, daß noch mehrere andere Firmen durch Hergabe von Verlängerungswechseln benachteiligt worden seien. Für den der Klägerin in Höhe des Erlöses der von ihr gegebenen Verlängerungswechsel entstanden Schaden hafteten die drei Geschäftsführer als Gesamtschuldner, weil sie bewußt und gewollt zusammengewirkt hätten. Die Haftung des Beklagten Dr. B. beschränkte sich allerdings infolge des gegen ihn durchgeführten Vergleichsverfahrens auf 35 vom Hundert. Die Klägerin hat demgemäß beantragt:

die Beklagten R. und A. als Gesamtschuldner zur Zahlung von 18.600 DM nebst Zinsen und den Beklagten Dr. B. als Gesamtschuldner mit den beiden anderen Beklagten zur Zahlung von 6.510 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

15

Sie haben geltend gemacht, die Klägerin habe sich ihre Schädigung selbst zuzuschreiben. Diese sei nämlich darauf zurückzuführen, daß die Klägerin die Verlängerungswechsel abweichend von der getroffenen Vereinbarung nicht schon 14 Tage vor Fälligkeit der Erstwechsel, sondern erst am 22. Mai 1949 übersandt habe. Dadurch sei es unmöglich geworden, den Prolongationserlös vor der Fälligkeit der Erstwechsel verfügbar zu machen. Die Benennung der K. Bank als der Bank am Sitze der Ba. GmbH entspreche kaufmännischen Gepflogenheiten. Die Kreditverhandlungen mit dem Finanzmakler hätten zur Erwartung der Kreditgewährung berechtigt. Die Zahlungseinstellung sei überraschend erfolgt. Die Einlösungspflicht für die Ba. GmbH habe ausweislich der Bestätigungsschreiben erst zum 15. Juni bestanden. Es sei üblich, Wechselerlöse in solchen Fällen bis zum Fälligkeitstermin auszunutzen. Der Beklagte R. hat zusätzlich vorgetragen, er habe keinen Grund zu Bedenken gehabt, weil der Beklagte Dr. B. ihm den erhofften Kredit als sicher hingestellt habe. Der Beklagte A. hat hinzugefügt, er habe bei seinen Re. Verhandlungen nicht gewußt, ob die F. Bank die Wechsel diskontieren werde.

16

Das Landgericht hat antragsgemäß verurteilt. Es geht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon aus, daß die Ba. GmbH nach dem Inhalt der Re. Besprechungen verpflichtet gewesen sei, den Diskonterlös sofort abzuführen. Ihren Geschäftsführern falle eine Untreue im Sinne des § 266 StGB und ein Sittenverstoß im Sinne des § 826 BGB zur Last, wenn sie gleichwohl den Erlös der Verlängerungswechsel entgegen seiner Zweckbestimmung nicht nur und sogleich für die Ablösung der Erstwechsel verwendet haben. Für den entstandenen Schaden seien die drei verklagten Geschäftsführer wegen gemeinschaftlichen Handelns als Gesamtschuldner verantwortlich.

17

Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten R. und Dr. B. zurückgewiesen Hinsichtlich des Beklagten A. hat es eine Beweiserhebung angeordnet.

18

Gegen die Zurückweisung ihrer Berufungen richten sich die Revisionen der Beklagten R. und Dr. B. mit denen sie ihre Abweisungsanträge weiter verfolgen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision der Beklagten R. und Dr. B. ist unbegründete.

20

Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, der durch doppelte Inanspruchnahme der Klägerin aus Erst- und Verlängerungswechseln entstandene Schaden sei durch treuwidrige Verwendung der Verlängerungswechsel (§ 266 StGB) hervorgerufen worden. Für diesen Schaden seien die beiden genannten Geschäftsführer der Ba. GmbH wegen des in ihrer Untreue liegenden Verstoßes gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB), außerdem aber auch deshalb verantwortlich, weil in ihrem gemeinschaftlichen Verhalten eine vorsätzliche sittenwidrige Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB zu erblicken sei.

21

Die Annahme einer Untreue im Sinne des § 266 StGB ist berechtigt.

22

Wie die Vordergerichte zutreffend ausführen, begründet die Hereinnahme von Verlängerungswechseln ohne Rückgabe der Erstwechsel mit Rücksicht auf die dadurch entstehende doppelte wechselrechtliche Verpflichtung für dieselbe Schuld und die damit verbundene erhöhte Gefährdung des Schuldners eine Treupflicht des Wechselnehmers, mit den Verlängerungswechseln bestimmungsgemäß zu verfahren, d h sie regelmäßig nur zur Aufbringung der Mittel zu verwenden, die zur Einlösung der Erstwechsel erforderlich sind. Dieser Zweck war unstreitig vorliegend mit der Hingabe der Verlängerungswechsel durch die Klägerin verbunden. Er nötigte die Ba. GmbH, alles zu tun, was im Interesse der Klägerin zur sachgemäßen Verwertung der Verlängerungswechsel erforderlich war, und jede Benachteiligung der ihr anvertrauten Belange zu unterlassen. In diesem Sinne hatte die Ba. namentlich für rasche Diskontierung der Prolongationsstücke und für die Sicherstellung ihres Erlöses zum Zwecke der rechtzeitigen Einlösung der bei der Re. Bank zahlbaren Erstwechsel zu sorgen.

23

Die Erfüllung der aus der zusätzlichen Hereinnahme von Verlängerungswechseln folgenden besonderen Treupflicht der Wechselnehmerin umfaßte im einzelnen zunächst die Verpflichtung der Ba. GmbH, ihre F. Bank bei der am 25. Mai erfolgten Weiterleitung der Wechsel auf das Beschleunigungsinteresse hinzuweisen, das mit Rücksicht auf die Nähe der Verfalltage der Erstwechsel (30. Mai und 3. Juni) gegeben war. Diese Verpflichtung bestand um so mehr, als die Verzögerung in der Ausstellung der Verlängerungswechsel von der Ba. GmbH mitverursacht worden ist weil sie am 18. Mai der Klägerin Verlängerungswechsel zur Annahme übersandte, die nicht dem schon am 19. April eingeschränkten Kaufpreis entsprachen. Irgendein Beschleunigungshinweis ist aber in dem Schreiben der Ba. an ihre F. Bank vom 25. Mai 1949 nicht enthalten.

24

Darüber hinaus hätte die Ba. GmbH, da ihr bei Einreichung der Verlängerungswechsel zur Diskontierung bekannt war, daß sie bei der F. Bank einen Schuldsaldo besaß oder doch im mutmaßlichen Zeitpunkt der Diskontierung besitzen werde, dafür sorgen müssen, daß der Erlös zum Zwecke der rechtzeitigen Einlösung der Erstwechsel verfügbar blieb. Die Ba. hätte zu diesem Zweck schon bei Übersendung der Verlängerungsstücke den Auftrag geben müssen, ihren Erlös unmittelbar an die Re. Bank weiterzuleiten oder auf ein Ander-Konto zu überführen, über das sie sofort zu Gunsten der Re. Bank ungehindert verfügen konnte. Zumindest hätte sie gleichseitig mit der Einsendung der Verlängerungsstücke zur Diskontierung oder doch gleich danach über ihr laufendes Konto dergestalt verfügen müssen, daß der zur Einlösung der Erstwechsel erforderliche Betrag sogleich nach seiner Gutschrift vom laufenden Konto an die Re. Sank überwiesen würde.

25

Dadurch, daß die Ba. GmbH statt dessen duldete, daß der Diskonterlös der Verlängerungswechsel auf ihrem laufenden Konto verblieb und dort zur Verminderung ihrer Schuld verrechnet wurde, mißbrauchte sie bereits die ihr durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Das in § 266 StGB enthaltene Verbot eines solchen Mißbrauchs steht jeder dem Sinn der Prolongationsabrede zuwiderlaufenden Verwendung der Verlängerungswechsel oder ihres Erlöses entgegen, die ihrer Art nach geeignet ist, demjenigen, dessen Vermögensbelange berührt werden, Nachteile zu bereiten. Die zu Gunsten der Ba. GmbH und damit ihrer Geschäftsführer erfolgte Einräumung einer Verfügungsbefugnis bestand hier darin, daß der Baubedarf im Zuge der Erfüllung des Kaufvertrages Verlängerungswechsel mit dem Akzept der Klägerin übergeben wurden. Der Besitz an diesen Wechseln gab der GmbH die rechtliche Möglichkeit, durch Weiterleitung der Wechsel die aus ihnen herrührende Verpflichtung der Klägerin als Annehmerin zu erweitern, indem dieser dadurch die Einwendungen genommen wurden, die ihr auf Grund der Hingabe der Wechsel unmittelbar gegenüber der Baubedarf als dem ersten Nehmer der Wechsel zustanden (Art. 17 WechselG). Die danach dem Wechselinhaber verliehene rechtliche Befugnis zur Erweiterung der Wechselhaftung des Annehmenden durch Übertragung des Wechsels steht im Sinne des Untreuetatbestandes der Befugnis gleich, "einen anderen zu verpflichten". Diese Befugnis wird mißbraucht, wenn die weitere Übertragung des Wechsels entgegen der Verlängerungsabrede nicht so erfolgt, daß die Gegenleistung des Wechselerwerbers, der Diskonterlös, sofort ungefährdet zur Einlösung der Erstwechsel verwendet oder doch wenigstens sichergestellt wird. Da dies hier, wie oben dargelegt, nicht geschehen ist, war schon die Weitergabe der Verlängerungswechsel so, wie sie vorgenommen wurde, mißbräuchlich (vgl. dazu auch RG in HER 1939 Nr. 202).

26

Dasselbe muß erst recht von der Behandlung des Erlöses selbst gelten. Dieser Erlös floß der Ba. nur für Rechnung der Klägerin zu. Er war für sie nach seiner Zweckbestimmung fremdes Vermögen, das ihr allerdings mit der Folge anvertraut war, daß sie darüber nach Belieben verfügen konnte, aber nur zu Gunsten der Klägerin, genauer: zur Einlösung ihrer Erstwechsel, verfügen durfte. Die Belassung des Erlöses auf dem eigenen Konto der Ba. mit der Wirkung, daß er der Abdeckung ihres Schuldsaldos und - zufolge ihrer weiteren Verfügung vom 1. Juni - schließlich sogar der Erfüllung anderer Zahlungszwecke dieser Firma diente, stellt sich gleichfalls als mißbräuchliche Verfügung über fremdes Vermögen dar.

27

Dieser treuwidrige Verfügungsmißbrauch der Ba. GmbH und ihrer Geschäftsführer hat auch zu einer Benachteiligung der Klägerin geführt, deren Vermögensinteressen der Ba. durch die Hingabe der Verlängerungswechsel anvertraut waren. Abgesehen von der schließlichen Vermögensbeschädigung durch endgültigen Verlust des Diskonterlöses, der der Klägerin niemals zugeflossen ist liegt ein den Tatbestand strafrechtlicher Untreue verwirklichender Nachteil schon darin, daß das Recht der Klägerin auf abgesonderte und sofortige Verwendung des Diskonterlöses zum Zwecke der Einlösung der Erstwechsel oder des später hierfür gewährten Zwischenkredits der Re. Bank verletzt worden ist. Diese Vermögensbenachteiligung trat spätestens in dem Zeitpunkt ein, in dem über das laufende Konto der Ba. bei ihrer F. Bank am 1. Juni anderweit ohne Abzweigung der für die Wechseleinlösung notwendigen Summe verfügt worden ist. Der Umstand, daß dieses Konto theoretisch nachträglich hätte wieder aufgefüllt werden können, oder daß die Ba. vielleicht aus anderen Quellen, namentlich durch Aufnahme eines großen Kredites von 500.000 DM oder mehr, Mittel zur Einlösung der Erstwechsel oder des Zwischenkredites hätte erlangen können, ändert nichts daran, daß durch die mißbräuchliche Behandlung der Verlängerungswechsel und ihres Erlöses eine Vermögensbenachteiligung eingetreten war. Durch solche Maßnahmen hätte dieser Schaden bestenfalls wieder behoben werden können, ohne daß aber der vorgängige Verstoß gegen das Untreueverbot als solcher weggefallen wäre (vgl. RGSt 73, 283 [286]).

28

Auch die Inneren Voraussetzungen der Untreue im Sinne des Strafrechts waren nach den getroffenen Feststellungen gegeben.

29

Der nach § 266 StGB erforderliche Vorsatz muß das Bewußtsein des Mißbrauchs der eingeräumten Verfügungsbefugnis und der Zufügung eines Nachteiles umfassen. Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen ohne Rechtsirrtum bejaht. Der Sinn einer wechselrechtlichen Prolongationsabrede ist so eindeutig und so bekannt, daß aus ihr bedenkenfrei der Schluß gezogen werden konnte, die Geschäftsführer R. und Dr. B. der GmbH seien sich über den ausschließlichen Verwendungszweck der Verlängerungswechsel und ihres Erlöses und damit über ihren Verfügungsmißbrauch, sowie über die nachteiligen Folgen im klaren gewesen, die mit der Weitergabe solcher Wechsel verbunden sind, solange die Erstwechsel noch umlaufen und nicht für ihre rechtzeitige Einlösung zuverlässig gesorgt ist.

30

Hinsichtlich der Benachteiligung genügt, wie das angefochtene Urteil richtig ausführt, bedingter Vorsatz (vgl. Schönke, StGB 5. Aufl. Anm. VI zu § 266 mit Nachweisen), sofern er sich auf eine hinreichend bestimmt vorgestellte wahrscheinliche, einer Vermögenschädigung gleichkommende Vermögensgefährdung bezieht und sie in Kauf nimmt (RG in JW 1936, 2101, Nr. 36; RGSt 73, 283). Als eine Vermögensgefährdung dieser Art kommt hier, wie oben ausgeführt, der Umstand in Betracht, daß der für die Verlängerungswechsel erlangte Diskonterlös nicht durch entsprechende Beschleunigungshinweise früher erzielt und daß er nicht ausschließlich und unverzüglich für die Einlösung der Erstwechsel (später für die Abdeckung des Zwischenkredits) verfügbar gehalten wurde. Die Gefährdung war erkennbar umso größer, als die Ba. sich in erheblichen Zahlungschwierigkeiten befand und daher nicht mit Sicherheit vorauszusehen war, ob der Betrag des Erlöses schließlich doch noch zur Verfügung stehen werde, bevor die Re. Bank für die Klägerin nachteilige Maßnahmen ergriff. Die Beklagten R. und Dr. B. können sich nicht darauf berufen, die GmbH hätte am 1. Juni noch andere ebenso dringliche Verpflichtungen, wie die Abführung des Diskonterlöses aus den Wechseln der Klägerin, erfüllen müssen. Diese Verpflichtungen waren den Beklagten, wie aus dem Zusammenhang des zu Grunde liegenden Sachverhalts entnommen werden muß, auch schön bei Einforderung der Verlängerungswechsel der Klägerin, das ist am 22. Mai bekannt, was insbesondere daraus hervorgeht, daß sie nach ihren eigenen Angaben schon einige Zeit vorher mit einem Finanzmakler Verhandlungen über die Gewährung eines großen Kredites angebahnt hatten. Die Baubedarf hätte bei solcher Lage ihrer konkurrierenden Verpflichtungen eine Abmachung mit der Klägerin über die zusätzliche Hereinnahme von Verlängerungswechseln und über deren Diskontierung zur Ablösung der Erstwechsel gar nicht treffen dürfen, weil in diesem Falle von vornherein festgestanden hätte, daß eine Diskontierung über das F. Bankhaus nicht zu der von der Klägerin mit Recht erwarteten ausschließlichen und sofortigen Verwendung des Erlöses zur Ablösung der Erstwechsel würde führen können. Ihre Geschäftsführer hätten unter diesen Umständen Verlängerungswechsel der Klägerin überhaupt nicht oder nur gegen Rückgabe der Erstwechsel entgegennehmen dürfen. Taten sie es doch und erschöpften sie zu der in Betracht kommenden Zeit gleichwohl für andere Zwecke das Konto, auf das sie die Wechselerlöse gutschreiben ließen, so war ihnen bewußt, daß sie zum Nachteil der Klägerin an Stelle des ihr zustehenden Anspruchs auf unverzügliche und ungefährdete Weiterleitung des Diskonterlöses selbst den - noch dazu infolge ihrer Zahlungsschwierigkeiten - weit weniger wertvollen Anspruch auf Heranziehung anderer Einlösungsmittel setzten, die sich die Ba. erst auf andere Weise, womöglich durch Aufnahme eines eigenen umfangreichen Kredites, beschaffen mußte. Das Oberlandesgericht hat hiernach das gesamte Verhalten der verklagten Geschäftsführer R. und Dr. B. ohne Rechtsverstoß dahin werten können, daß sie vorsätzlich der Klägerin Nachteile bereitet haben. Ob sie darüber hinaus eine endgültige Schädigung der Klägerin, wie das angefochtene Urteil annimmt, mit bedingtem Vorsatz in Kauf nahmen, kann auf sich beruhen, da die Untreue schon durch die geschilderte bloße Vermögensgefährdung vollendet war.

31

Zum inneren Tatbestand der Untreue gehört nach richtiger Auffassung außer dem Bewußtsein des Verfügungsmißbrauchs und der Benachteiligung das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Schönice, StGB, 5. Aufl. Anm. VII zu § 266 mit Nachweisen). Dieses Bewußtsein kann fehlen, wenn der Täter kraft seines Ersatzwillens und seiner Ersatzbereitschaft angenommen hat, daß der Benachteiligte mit der Benachteiligung einverstanden sei. Hierauf mag zwar zu einem Teil der mündliche Hinweis der Revision auf die Bemühungen der verklagten Geschäftsführer zielen, eine Schädigung der Klägerin durch Beschaffung eines Zwischenkredits und durch sonstige Kreditverhandlungen zu verhindern. Dabei wird aber übersehen, daß die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes in dem Zeitpunkt gegeben sein muß, in dem die den Verfügungsmißbrauch oder den Treubruch enthaltende Untreuehandlung begangen wird (vgl. RG in ESR 1940 Nr. 257). Als die Ba. GmbH die Verlängerungswechsel der Klägerin ohne jeden Hinweis auf die Eilbedürftigkeit und ohne Anweisung über die Verwendung des Erlöses an die Frankfurter Bank schickte und den Erlös auf ihr laufendes Konto gutschreiben ließ, war kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß die Klägerin die ihr damit zugefügte Schlechterstellung kannte und billigte. Nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt ist sie erstmalig bei den Re. Besprechungen vom 28. Mai, jedenfalls aber nach der am 25. Mai erfolgten Weiterleitung der Wechsel nach F., über die mangelnde Sicherstellung des Erlöses unterrichtet worden. Wenn sich die Klägerin in diesem Zeitpunkt mit dem Einspringen ihrer eigenen Bank einverstanden erklärte, um zu verhindern, daß die Erstwechsel zum Protest gingen und damit ihr Ruf gefährdet werde, so tat sie nur das zur Abwendung weiterer Benachteiligung nach Lage der Umstände Gebotene. Eine Gutheißung des vorausgegangenen Verhaltens Ihrer Vertragsgegnerin könnte darin von den Beklagten um so wehiger erblickt werden, als der mitverklagte Geschäftsführer A. damals zugeben mußte, daß sich seine Firma in "momentaner Illiquidität" befinde. Wie wenig das Vorgehen der Ba. gebilligt wurde, ist im übrigen hinreichend deutlich aus der recht kräftigen Art zu entnehmen, mit der die Re. Bank - insoweit offensichtlich zugleich als Sprachrohr der Klägerin, ihrer Kundin - in ihrem Schreiben vom 31. Mai der Ba. ihr "Befremden" über ihre Finanzierungsweise zum Ausdruck brachte.

32

Der hiernach mit Recht von dem Oberlandesgericht angenommene Verstoß der Beklagten R. und Dr. B. gegen das strafrechtliche Verbot der Untreue enthält zugleich die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und rechtfertigt einen Schadensersatzanspruch gegen die bezeichneten Geschäftsführer als Täter der Untreue.

33

Das Oberlandesgericht hat die gemeinschaftliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführer R. und Dr. B. im Sinne der §§ 830, 840 BGB einwandfrei aus der Tatsache gefolgert, daß Dr. B., der über alles unterrichtete maßgebende Inhaber von 50 vom Hundert der Geschäftsanteile (dessen Frau die weiteren 50 vom Hundert besaß), alle wesentlichen Entscheidungen selbst traf, während R., der als Leiter der Finanzierungsgeschäfte über die Wechselbeziehungen der Klägerin im Bilde war, namentlich die Verlängerungswechsel, das Schreiben an die F. Bank mit dem Diskontierungsersuchen vom 25. Mai und das Bestätigungsschreiben seiner Firma vom 31. Mai unterschrieben und den Eingang der Gutschriftanzeige bestätigt hatte, schließlich auch von Dr. B. am 31. Mai schriftlich unterrichtet worden war.

34

Die Verurteilung der Beklagten R. und Dr. B. begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken. Sie war deshalb durch Zurückweisung der Revision zu bestätigen, ohne daß es noch einer Erörterung der Frage bedurfte, ob die Verurteilung dieser Beklagten von den Vorderrichtern mit Recht auch auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin (§ 826 BGB) gestützt worden ist.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Delbrück
Dr. Gelhaar
Dr. Rotberg
Dr. Bode
Dr. Hauß