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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 03.06.1997, Az.: I B 39/97

Rechtsmittel gegen unanfechtbare Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
03.06.1997
Aktenzeichen
I B 39/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 16640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1997, 800

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Sie war daher als unzulässig zu verwerfen.

2

Das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung wurde durch unanfechtbaren Beschluß abgeschlossen. Es kann daher nicht mehr an den Bundesfinanzhof (BFH) gelangen. Dies hat zur Folge, daß die Beschwerde unstatthaft ist (s. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600; vom 24. Juli 1992 VI B 6/92, BFH/NV 1992, 835).

3

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Das FG hat zu Unrecht in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses angegeben, dem Antragsteller stehe gegen den Beschluß die Beschwerde zu.