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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 29.06.1983, Az.: 2 BvR 1546/79

Abgeordnetenentschädigung; Abgeordnetenversorgung; Recht auf Chancengleichheit; Beeinträchtigung ; Abgeordnetenstatus; Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
29.06.1983
Aktenzeichen
2 BvR 1546/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 64, 301 - 323
  • DVBl 1983, 1233-1236 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1983, 950-953
  • NJW 1984, 165-167 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 90 (amtl. Leitsatz)
  • Sontheimer, VBIBW 84, 69

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage, ob durch gesetzliche Regelungen über die Abgeordnetenentschädigung und -versorgung das Recht auf Chancengleichheit bei der Wahl beeinträchtigt sein kann.

2. Greift ein Abgeordneter eines Landtages die gesetzliche Ausgestaltung seines Status als Abgeordneter (hier: hinsichtlich Anspruchs auf angemessene Entschädigung und Versorgung) als verfassungswidrig an, ist der Rechtsweg gem. Nr. 4 z BVerfG - eröffnet; die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ist nicht statthaft.