Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1995, Az.: IX ZR 123/94
Lohnabtretung; Freigabgeklausel; Deckungsgrenze
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1995
- Aktenzeichen
- IX ZR 123/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 9 AGBG
Fundstellen
- BB 1995, 1505-1506 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1995, 1808-1809 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1996, 35 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2289-2290 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 1203-1205 (Volltext mit amtl. LS)
- VuR 1995, 325 (amtl. Leitsatz)
- WM 1995, 1345-1347 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1995
- ZIP 1995, 1175-1177 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, A73 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Eine formularmäßige Lohnabtretung, durch die der Zessionar abgehalten werden soll, von einem vollstreckbaren Zahlungstitel gegen den Zedenten Gebrauch zu machen, braucht keine auf die Überschreitung einer Deckungsgrenze bezogene Freigabeklausel zu enthalten.
Tatbestand:
Die klagende Bank verlangt als Pfändungsgläubigerin des P. B. von dem beklagten Land die Herausgabe von Beträgen, die jenem aufgrund einer Lohnabtretung zugeflossen sind. B. (im folgenden: Schuldner) schuldete der Finanzverwaltung rückständige Abgaben in Höhe von ca. 350.000 DM. Am 14. Juni 1988 trat er unter Verwendung eines Vordrucks der Finanzverwaltung die ihm gegenwärtig und künftig zustehenden Forderungen gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis in Höhe des pfändbaren Betrages (§§ 850 ff ZPO) an das beklagte Land "als Vollstreckungsgläubiger" ab. Die Abtretung sollte zunächst als stille Zession behandelt werden. Für den Fall, daß eine Offenlegung erforderlich werden sollte, erklärte sich der Schuldner damit einverstanden, daß dem Arbeitgeber eine Abschrift der Abtretungsurkunde übersandt wird. Weiter bekannte der Schuldner, daß er ungeachtet der Abtretung die Abgabenrückstände weiter schulde, solange und soweit diese nicht durch Zahlung auf die abgetretenen Forderungen getilgt worden seien. Vom Zeitpunkt der Forderungsabtretung an sollte von "weiteren Vollstreckungsmaßnahmen" abgesehen werden. Von April 1991 bis einschließlich Juli 1993 erhielt das beklagte Land aufgrund dieser Lohnabtretung von der Drittschuldnerin 14.306,51 DM. Die Klägerin, die unter dem 14. März 1991 die Lohnansprüche des Schuldners gepfändet hatte und sich zur Einziehung hatte überweisen lassen, hält die Lohnabtretung für unwirksam.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Ob die formularmäßige Vereinbarung über die Lohnabtretung als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen ist (vgl. dazu GmS-OBG BGHZ 97, 312, 314 [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85]; Sontheimer, Der verwaltungsrechtliche Vertrag im Steuerrecht, 1987, S. 20 f; Kopp, VwVfG 5. Aufl. § 54 Rdnr. 7 m.w.N.) und ob öffentlich-rechtliche Verträge dem AGB-Gesetz nicht unterfallen (so zum Beispiel OVG Münster NJW 1989, 1879, 1880; Staudinger/Schlosser, BGB 12. Aufl. § 1 AGBGB Rdnr. 4; Soergel/U. Stein, BGB 12. Aufl. § 1 AGBG Rdnr. 4), kann dahinstehen. Denn die Vereinbarung hält - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz stand.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die gesicherten Forderungen seien nach Art und Umfang bestimmt; entsprechend sei die Abtretung beschränkt. Die Voraussetzungen, unter denen der Verwender von der Zession Gebrauch machen dürfe, seien in § 327 AO festgelegt. Eine Freigabeklausel zum Schutz vor Übersicherung sei wegen § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO entbehrlich. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis an.
II. 1. Die Vorausabtretung künftiger Ansprüche eines Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis ist nur wirksam, wenn die abgetretenen Forderungen genügend bestimmt oder bestimmbar sind. Dieser Rechtsgrundsatz folgt - unabhängig vom AGB-Gesetz - schon aus den sachenrechtlichen Anforderungen an ein Verfügungsgeschäft (Baur/Stürner, Sachenrecht 16. Aufl. § 58 II 3 b (S. 639); Wolf EWiR 1989, 837, 838).
Abgetreten wurden die dem Schuldner "gegenwärtig und künftig zustehenden Forderungen gegen ... (seinen) jeweiligen Arbeitgeber aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis in Höhe des pfändbaren Betrages (§§ 850 ff ZPO)". Damit war der Umfang der Abtretung hinreichend bestimmt (vgl. Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 9 Rdnr. S 116).
2. Weil Lohnabtretungen für den Betroffenen von existentieller Bedeutung sind und seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen können, muß grundsätzlich auch der Zweck der Abtretung eindeutig feststehen (BGHZ 108, 98, 105). Diesem Erfordernis ist hier genügt.
Allerdings scheint fraglich, ob es sich - wie das Berufungsgericht gemeint hat - bei der Abtretung um eine Sicherungszession handelt. Eine Lohnabtretung als Sicherungsmittel ist der Abgabenordnung unbekannt (vgl. § 241 AO). Es kommt hinzu, daß die über die Lohnabtretung aufgenommene "Verhandlungsniederschrift" vom 14. Juni 1988 keine Sicherungsabrede enthält. Im übrigen ergibt sich aus der Niederschrift, daß die Abgabenrückstände "durch Zahlung auf die ... zur Abtretung angebotenen Forderungen getilgt" werden sollten. Bei der Sicherungsabtretung darf der Zessionar erst in zweiter Linie - im Wege der Verwertung - auf die abgetretene Forderung zur Deckung seiner Ansprüche zurückgreifen; in erster Linie ist eine Tilgung dieser Ansprüche durch den Schuldner vorgesehen. Es könnte sich deshalb um eine Abtretung erfüllungshalber handeln, bei welcher Zahlungen des Drittschuldners dem Zessionar zur Tilgung seiner Ansprüche unmittelbar zufließen (vgl. BGHZ 19, 12, 15; Scholz/Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 7. Aufl. Rdnr. 10, 623; BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl. § 398 Rdnr. 127; Soergel/Zeiss, § 398 Rdnr. 17; weniger scharf trennend: Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Bd. II § 24 I 1 (S. 264 f); MünchKomm/Roth, BGB 3. Aufl. § 398 Rdnr. 75). Andererseits kann bei einer erfüllungshalber vorgenommenen Zession, die zunächst als stille behandelt werden soll, der Erfüllungszweck solange nicht im Vordergrund stehen, als die Zession nicht offengelegt wird. In diesem Stadium mag ihr auch ein Sicherungszweck beigemessen werden. Letztlich kann die Frage, ob der Sicherungs- oder der Erfüllungszweck der Zession überwiegt, ebenfalls offenbleiben. Wegen der ähnlichen Interessenlage ist es geboten, die für die Sicherungszession geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden.
3. Da die Abtretung nicht von vornherein offengelegt werden sollte, mußte - selbst wenn die Abtretung überwiegend Erfüllungszwecken gedient haben sollte - eindeutig geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen der Zessionar berechtigt sein sollte, dem Drittschuldner die Zession offenzulegen und Zahlungen an sich zu verlangen. Die Interessenlage entsprach insofern weitgehend derjenigen bei einer Sicherungszession (vgl. dazu BGHZ 108, 98, 106; Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, § 9 Rdnr. S 117; MünchKomm/Kötz, § 9 Rdnr. 49). Eine entsprechende Regelung fehlt; das führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Lohnabtretung insgesamt.
a) Es ist nur bestimmt, was zu geschehen hat, "falls eine Offenlegung der Abtretung erforderlich werden sollte". Wann dies der Fall sein soll, bleibt unklar. Diese Unklarheit wird auch nicht durch § 327 AO beseitigt. Danach darf die Vollstreckungsbehörde sich aus Sicherheiten befriedigen, wenn die Abgabenforderung im Verwaltungsverfahren vollstreckbar ist (§ 251 AO) und bei Fälligkeit nicht erfüllt wird. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, wenn es hier nicht um die Befriedigung aus einer Sicherheit geht. Eine analoge Anwendung führt nicht weiter, weil die in § 327 AO genannten Voraussetzungen sämtlich bereits bei der Abtretung vorlagen. Für die damals vorbehaltene Offenlegung müssen deshalb weitere Umstände hinzutreten. Um welche es sich handelt, ist nirgends gesagt.
b) Trotz dieser Regelungslücke ist die Lohnabtretung als solche wirksam. Die Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG hat sich danach auszurichten, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem vernünftigen, die schutzwürdigen Belange beider Vertragspartner angemessen berücksichtigenden Interessenausgleich führen (BGHZ 108, 98, 104; Brandner, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. § 9 Rdnr. 70 f; Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, § 9 Rdnr. 50; Palandt/Heinrichs, BGB 54. Aufl. § 9 AGBG Rdnr. 8). Hier kann bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht unberücksichtigt bleiben, daß das beklagte Land, wenn die Lohnabtretung unterblieben wäre, im Wege der Verwaltungsvollstreckung (§ 313 Abs. 1 AO) sofort und unmittelbar auf den Lohnanspruch des Schuldners - und darüber hinaus auf dessen gesamtes pfändbares Vermögen - hätte zugreifen können. Statt dessen hat sich das Land mit einem Weniger zufrieden gegeben. Zwar gingen die Wirkungen der Lohnabtretung über die einer Pfändung insoweit hinaus (vgl. § 313 Abs. 2 Satz 2 AO), als auch Ansprüche aus künftigen Arbeitsverhältnissen erfaßt wurden. Überwiegend kam die Vereinbarung aber den Interessen des Steuerschuldners entgegen. Der Lohnabtretungsvertrag schonte diesen, weil er vorläufig nicht mit einer Zwangsvollstreckung rechnen mußte. Auch konnte die Zession als stille behandelt werden; bei einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung wäre das nicht möglich gewesen. Schließlich war die Lohnabtretung für den Schuldner auch billiger, als es Pfändungsmaßnahmen gewesen wären. Es wäre unangemessen, allein deswegen, weil die Voraussetzungen der Offenlegung in dem Formularvertrag nicht geregelt wurden, die Zession als unwirksam anzusehen.
4. Bei einer stillen Sicherungszession hat der Zedent ein dringendes, schützenswertes Interesse, rechtzeitig von der Offenlegung und Einziehung benachrichtigt zu werden, damit er noch Einwendungen gegen die Verwertungsbefugnis vorbringen, zumindest aber sich bemühen kann, die ihm drohenden weitreichenden Folgen einer Offenlegung dadurch abzuwenden, daß er die fälligen Beträge der gesicherten Forderung bezahlt (BGH, Urt. v. 7. Juli 1992 - XI ZR 274/91, WM 1992, 1359, 1361; v. 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614) [BGH 14.06.1994 - XI ZR 210/93].
Daraus ergeben sich im vorliegenden Fall keine Bedenken. Handelt es sich um eine erfüllungshalber vorgenommene Zession, findet keine Verwertung statt. Eine solche braucht dann auch nicht binnen einer bestimmten Frist angekündigt zu werden. Dient die Zession Sicherungszwecken, ist § 327 Satz 3 AO anzuwenden. Danach darf die Verwertung erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist. Daß diese Regelung unzureichend sei, macht die Revision nicht geltend und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
5. Eine betragsmäßige Beschränkung, wie sie für die Sicherungszession gefordert wird, um einer unverhältnismäßigen Übersicherung des Sicherungsnehmers vorzubeugen (vgl. dazu BGHZ 108, 98, 105; OLG München NJW-RR 1992, 812, 813 ff [OLG München 20.02.1992 - 24 U 478/91]; Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, AGB-Gesetz Bd. III Tz. 12.2 Rdnr. 6 ff; Kohte ZIP 1988, 1225 ff; derselbe BB 1989, 2257, 2259), war nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts in der "Verhandlungsniederschrift" vom 14. Juni 1988 insoweit enthalten, als die Abtretung "wegen" zuvor genau bezifferter Abgabenrückstände in Höhe von 352.532,50 DM erklärt wurde. Damit sollte nicht etwa nur der Anlaß der Abtretung mitgeteilt werden - das wäre überflüssig gewesen -, sondern etwas zu ihrem Inhalt ausgesagt werden. Der genannte Betrag übersteigt denjenigen, der dem beklagten Land aus der Lohnabtretung zugeflossen ist, bei weitem. Daß für die außerdem erklärte Abtretung "wegen der bis zur Abgabe dieses Angebots entstandenen Abgabenforderungen einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen" eine betragsmäßige Beschränkung fehlte, macht allenfalls diesen Teil des Vertrages unwirksam, nicht aber das Geschäft als Ganzes (vgl. § 6 Abs. 1 AGBG).
6. Ob bei einer sicherungshalber vorgenommenen Lohnzession grundsätzlich eine auf die Überschreitung einer Deckungsgrenze bezogene Freigabeklausel verlangt werden muß, um dem mit fortschreitender Tilgung der Darlehensschuld abnehmenden Sicherungsbedürfnis Rechnung zu tragen (so BGHZ 108, 98, 108 m.w.N.; a.A. Steppeler WM 1989, 1913 ff), kann wiederum dahinstehen. Jedenfalls dann, wenn ein Gläubiger die Möglichkeit gehabt hätte, aus einem vollstreckbaren Titel auf das Vermögen des Schuldners, insbesondere seine Lohnansprüche, zuzugreifen, und sich statt dessen mit einer Lohnabtretung bescheidet, besteht keine entsprechende Notwendigkeit. Denn im Falle der Zwangsvollstreckung wäre der Gläubiger nicht gehalten gewesen, für den Fall Vorsorge zu treffen, daß sich die Schuld aufgrund der Pfändung und Überweisung schrittweise - Monat für Monat - verringert. Dann kann dasselbe Ergebnis bei einer überwiegend dem Schuldnerinteresse dienenden Lohnzession nicht als unangemessene Benachteiligung beanstandet werden. Daß eine Zwangsvollstreckung nur bis zur vollständigen Tilgung hätte fortgesetzt werden dürfen, ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Titel, im Falle einer Verwaltungsvollstreckung durch die Steuerbehörde aus § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO. Dem entspricht ein Freigabeanspruch im Falle der Lohnzession, sobald sich der Zessionar aus den abgetretenen Forderungen befriedigt hat. Dieser Freigabeanspruch, der sich aus der Sicherungsabrede oder aus § 812 BGB ergibt, braucht nicht ausdrücklich vereinbart zu werden, weil der Zedent ihn mit zumutbaren Mitteln feststellen und auch durchsetzen kann. Insofern ist die Entwicklung für ihn überschaubar und kontrollierbar (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 124, 371, 378; 124, 380, 388). Wenn Lohn an den Zessionar - statt an den Zedenten - ausbezahlt wird, bleibt das dem zuletzt Genannten nicht verborgen. Er kann sich ausrechnen, wie hoch sich der aktuelle Schuldenstand beläuft und - gleichbleibenden Lohn vorausgesetzt - wann die Schuld getilgt sein wird.