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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1994, Az.: V ZR 270/93

Einordnung von Schadensersatzforderungen als Masseschulden oder als einfache Konkursforderungen; Erfordernis der Erklärung eines Anerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung; Ablehnung eines Feststellungsantrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1994
Aktenzeichen
V ZR 270/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1994, 1213 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Nach § 11 II KO hat der obsiegende Kläger bei sofortigem Anerkenntnis nicht schlechthin die Kosten zu tragen. Die Regelung besagt nur, daß die Kosten nicht als Masseschuld gelten, sondern - wenn sie nach den Regelungen der ZPO dem Prozeßgegner nicht zur Last fallen ( § 93 ZPO) - als Konkursforderungen geltend gemacht werden können.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 7. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Tropf und Schneider
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten vom 25. Mai 1994, in der Kostenentscheidung auszusprechen, daß Kostenerstattungsforderungen des Klägers keine Masseschulden, sondern einfache Konkursforderungen sind, wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.477.262,93 DM die Löschung einer Auflassungsvormerkung zu bewilligen und die Löschung einer Grundschuld herbeizuführen, sowie festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Annahme von 1.500.000,00 DM in Annahmeverzug befindet. Die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Revision der Beklagten, über deren Vermögen zwischen Erlaß des Zuständigkeitsbeschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts und dessen Zustellung der Konkurs eröffnet wurde. Der Kläger hat den Rechtsstreit hinsichtlich der Löschungsbewilligung der Auflassungsvormerkung und der Feststellung des Annahmeverzugs aufgenommen. Der Konkursverwalter hat den Anspruch namens der Gemeinschuldnerin anerkannt und geltend gemacht, der Rechtsstreit habe sich imübrigen in der Hauptsache erledigt, weil die Löschungsbewilligung hinsichtlich der Auflassungsvormerkung inzwischen erfolgt sei. Nachdem die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt war, eine Begründung aber nicht erfolgte, wurde die Revision, soweit das Verfahren für den Kläger gegen die Gemeinschuldnerin aufgenommen war, als unzulässig verworfen. Eine Kostenentscheidung blieb vorbehalten.

2

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25. Mai 1994 beantragt,

bei der noch offenen Kostenentscheidung auszusprechen, daß eventuelle Kostenerstattungsforderungen des Klägers keine Masseschulden, sondern nur einfache Konkursforderungen sind.

3

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8. Juni 1994 die Zurückweisung beantragt.

4

II.

Der Antrag der Beklagten ist unbegründet.

5

a)

Nach der auch in der Revisionsinstanz möglichen teilweisen Aufnahme des Rechtsstreits ( § 250 ZPO, § 11 Abs. 1 KO) und dem Verwerfungsbeschluß (§§ 554 Abs. 2, 554a ZPO) bleibt das Verfahren hinsichtlich des in der Revision noch anhängigen Teils, nämlich des Löschungsanspruchs bezüglich der Grundschuld (Freischaffungsanspruch), unterbrochen ( § 240 ZPO). Im Hinblick darauf muß eine Kostenentscheidung unterbleiben.

6

b)

Der Antrag der Beklagten kann auch nicht auf das mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1993 erklärte Anerkenntnis des Konkursverwalters nach§ 11 Abs. 2 KO gestützt werden. Das Anerkenntnis muß in der mündlichen Verhandlung erklärt werden (§ 307 Abs. 1 ZPO; vgl. Jaeger/Henckel, KO 2, Lfg. § 11 Rdn. 21). Dies ist nicht erfolgt und nach dem Verwerfungsbeschluß nicht möglich. Auf Erklärungen außerhalb der mündlichen Verhandlung und außergerichtliche Handlungen des Konkursverwalters kommt es nicht an.

7

Dieses Ergebnis kann entgegen der Meinung der Beklagten hingenommen werden. Nach § 11 Abs. 2 KO hat der obsiegende Kläger bei sofortigem Anerkenntnis nicht schlechthin die Kosten zu tragen. Die Regelung besagt nur, daß die Kosten nicht als Masseschuld gelten, sondern - wenn sie nach den Regelungen der Zivilprozeßordnung dem Prozeßgegner nicht zur Last fallen (§ 93 ZPO) - als Konkursforderungen geltend gemacht werden können (Jaeger/Henckel§ 11 Rdn. 22; Kilger, KO 15. Aufl. § 11 Anm. 4; Hess, KO 4. Aufl. § 11 Rdn. 11). Damit kommt es auf die Frage eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 11 Abs. 2 KO erst an, wenn der Gegner einen Kostenerstattungsanspruch geltend macht (vgl. Jaeger/Henckel a.a.O.).

8

Die Annahme der Beklagten, die Aufnahme des Verfahrens sei wegen des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und rechtsmißbräuchlich gewesen, ist nicht begründet. Der Kläger war zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens befugt (§§ 240, 250 ZPO, 11 Abs. 1 KO).

Hagen
Vogt
RiBGH Dr. Wenzel ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert, Hagen
Tropf
Schneider