Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1991, Az.: BVerwG 3 B 133/90
Zulässigkeit der Bezeichnung einer Apotheke mit dem Zusatz "Haus der Gesundheit" auf Gebäude, Kalender und Plastiktüten; Begriff der "Apotheke"; Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge; Erfordernis besonderer Sachkunde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 133/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 25.04.1989 - 3 K 143/88
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.10.1990 - 5 A 1733/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1992, 588-589 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 377 (amtl. Leitsatz)
- PharmaR 1992, 156-158
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bezieht sich eine umstrittene Werbung auf Verhältnisse des täglichen Lebens oder Gegenstände des allgemeinen Bedarfs und wendet sie sich an ein Publikum, dessen Teil der Richter ist, so ist es dem Richter regelmäßig nicht verwehrt, aus der Art und Weise, wie er als Durchschnittsbetrachter und Durchschnittsverbraucher die werbende Aussage unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs auffaßt, auch ohne besondere Sachkunde Schlüsse zu ziehen, wie sie jedenfalls von einem Teil des Publikums aufgefaßt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1969 - I ZR 63/68 - BGHZ 53, 339).
- 2.
Der dem Apothekennamen an der Fassade des Gebäudes, auf Kalendern und Plastiktüten nachgestellte Zusatz "Haus der Gesundheit" erweckt den Eindruck, die Apotheke biete mehr als andere Apotheken. Diese tatsächliche Feststellung setzt keine besondere Sachkunde voraus; sie kann vom Richter ohne Erhebung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden, weil der Maßstab - der Begriff der Apotheke - gesetzlich vorgeprägt ist.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Es hätte zu der Frage ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ob der dem Apothekennamen an der Fassade des Gebäudes, auf Kalendern und Plastiktüten von ihm - dem Kläger - nachgestellte Zusatz "Haus der Gesundheit" "bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung hervorruft, die Apotheke hebe sich nach Sortimentsbreite, dem sich hieraus ergebenden Umfang der Verkaufsfläche und ihrer aus dem Umsatz abzuleitenden Größe über den Durchschnitt des örtlichen Wettbewerbs hinaus, und ob das Publikum mit diesem Zusatz die Erwartung verbinde, daß das Angebot an Waren oder Dienstleistungen abgerundet und besonders umfassend sei, so daß aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise mit dem Zusatz eine Vorrangstellung der Apotheke behauptet werde".
Das Berufungsgericht habe die Einholung des Sachverständigengutachtens, die sich ihm hätte aufdrängen müssen, nicht mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde ablehnen dürfen, denn sie habe ihm für die Beantwortung dieser Frage gefehlt.
Das Gericht war unter den gegebenen Umständen zur Erhebung eines Sachverständigengutachtens nicht verpflichtet. Es durfte die soeben wiedergegebene Frage ohne Hilfe eines Sachverständigen selbst beantworten, denn ihm fehlte hierfür nicht die erforderliche Sachkunde.
Treten Zweifel an der gerichtlichen Sachkunde auf, beabsichtigt das Gericht aber gleichwohl, ein gefordertes Sachverständigengutachten nicht einzuholen, so hat es zur Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs den Verfahrensbeteiligten zunächst in der mündlichen Verhandlung zu erkennen zu geben, daß es die entscheidungserhebliche Frage aus eigener Sachkunde zu beantworten gedenke (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1969 - 8 C 101.68 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 65). Sodann hat es in der zu fällenden Entscheidung seine Sachkunde darzutun. Beides hat das Berufungsgericht getan. Es hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, daß sich der umstrittene Zusatz "Haus der Gesundheit" an das Publikum allgemein und nicht an einen abgegrenzten Teil der Bevölkerung wende, dessen Sprachgebrauch durch Fachausdrücke geprägt sei. Mit der Begründung gleichen Inhalts hatte es schon in der mündlichen Verhandlung den klägerischen Antrag auf Erhebung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Gericht auf die Erhebung eines Sachverständigengutachtens u.a. verzichten, wenn es um die Feststellungen von Tatsachen geht, die zu erkennen und zu beurteilen die allgemeine Lebenserfahrung normalerweise nicht übersteigt. Ist die Rechtmäßigkeit einer bestimmten Art der Werbung im Streit und bezieht sich die umstrittene Werbung auf Verhältnisse des täglichen Lebens oder Gegenstände des allgemeinen Bedarfs und wendet sie sich an ein Publikum, dessen Teil der Richter ist, so ist es dem Richter regelmäßig nicht verwehrt, aus der Art und Weise, wie er als Durchschnittsbetrachter und Durchschnittsverbraucher die werbende Aussage unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs auffaßt, auch ohne besondere Sachkunde Schlüsse zu ziehen, wie sie jedenfalls von einem Teil des Publikums aufgefaßt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1969 - I ZR 63/68 - BGHZ 53, 339). Ist der Richter im übrigen zu dem Ergebnis gelangt, daß er durch die werbende Aussage irregeführt worden wäre, so entschärft sich das Problem der Sachkunde, weil eine irreführende Angabe im Sinne des Wettbewerbsrechts schon dann vorliegt, wenn ein nicht unerheblicher Teil des Publikums irregeführt wird. Der Schluß aus seiner Irreführung auf die Irreführung eines nicht unerheblichen Teils des Publikums ist regelmäßig gerechtferigt (vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl. 1990, RdNr. 113 zu § 3 UWG). So liegt der Fall hier.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände ersichtlich sind, die diese Schlußfolgerung fraglich erscheinen lassen. Derartige Umstände sind - entgegen der Auffassung des Klägers - im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Sie liegen insbesondere nicht in der Verwendung des Begriffs "Haus". Selbst wenn mit dem Hinweis auf den Begriff des "Reformhauses" oder des "Zigarrenhauses" es zweifelhaft wäre, ob und wieweit die Verwendung des Begriffs "Haus" vom Publikum im allgemeinen als Aussage über die Größe einer Verkaufsstelle und die Abrundung des dort angebotenen Sortiments verstanden wird, war die Erhebung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Einer abschließenden Klärung dieser allgemeinen Frage bedarf es nämlich im vorliegenden Fall nicht. Entscheidend ist, daß der Begriff "Haus der Gesundheit" auf eine Apotheke bezogen ist und nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts den Eindruck erweckt, die Apotheke des Klägers biete mehr als andere Apotheken. Diese Feststellung setzt keine besondere Sachkunde voraus; sie kann ohne Erhebung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden, weil der Maßstab - der Begriff der Apotheke -, an dem sich die Zusatzbezeichnung "Haus der Gesundheit" orientieren muß, gesetzlich vorgeprägt ist. Apotheken haben fest umrissene vom Gesetzgeber zugewiesene Aufgaben; sie weisen deshalb im Vergleich zu Verkaufsstellen der Handelsbranchen wie etwa des Möbelhandels oder des Einzelhandels mit Lebensmitteln ein vergleichsweise einheitliches Erscheinungsbild auf. Der mit dem Begriff "Haus der Gesundheit" hervorgerufene Eindruck, die Apotheke des Klägers biete mehr als andere Apotheken, steht insoweit im Gegensatz zur Gesetzeslage, als jede Apotheke an der nach § 1 Abs. 1 Apothekengesetz gestellten Aufgabe der im öffentlichen Interesse gebotenen Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung teilnimmt und diesen Anforderungen entsprechend ausgerüstet sein muß. Hinzu kommt: Das Berufungsgericht sieht sich außerstande, dem klägerischen Vortrag auch nur die Behauptung zu entnehmen, er - der Kläger - führe mehr Arzneimittel als andere oder halte im Unterschied zu den übrigen Apotheken etwa besonders hochwertige Arzneimittel ohne Vorbestellung bereit. Im Hinblick auf das Nebensortiment apothekenüblicher Waren, das zu führen den Apothekern rechtlich freigestellt ist (§ 25 Apothekenbetriebsordnung), hat das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt, daß insoweit der Kläger nicht dargetan habe, daß seine Apotheke "nach Sortimentsbreite und Sortimentstiefe das Angebot der durchschnittlichen örtlichen Wettbewerber" überschreite und daß deshalb seiner Apotheke gegenüber den Apotheken am Ort eine Vorrangstellung zukomme. Ist das aber der Fall, so erweist sich eine Bezeichnung der klägerischen Apotheke, die einen anderen Eindruck hervorruft, als irreführend.
Ein besonderer Umstand, der die Sachkunde des Berufungsgerichts für die umstrittene Feststellung in Frage stellen könnte, liegt auch nicht darin, daß der dem Apothekennamen nachgestellte Zusatz "Haus der Gesundheit" in deutlich kleineren Buchstaben ausgeführt ist. Aus dem angegriffenen Urteil ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Irreführung in dem geistigen Gehalt der mit dem Begriff "Haus der Gesundheit" zum Ausdruck gelangten Aussage sieht und nicht im Schriftbild. Es bedarf keiner besonderen Sachkunde, um zu erkennen, daß sich der Inhalt der umstrittenen Aussage, die Apotheke des Klägers biete mehr als andere Apotheken, durch die Verwendung einer kleineren Schrift nicht ändert.
Schließlich läßt auch der Vortrag des Klägers, noch im Jahre 1986 hätten die Apothekerkammern der Länder keine Bedenken gegen die Verwendung des Begriffs "Haus der Gesundheit" gehabt, keinen Umstand erkennen, der auf mangelnde Sachkunde des Berufungsgerichts für die Beurteilung der umstrittenen Frage schließen läßt. Die Irreführung durch die Zusatzbezeichnung "Haus der Gesundheit" liegt nämlich nach dem angefochtenen Urteil nicht darin, daß die Anwendung des Begriffs "Haus der Gesundheit" auf Apotheken schlechthin falsch wäre, sondern darin, daß der Eindruck erweckt wird, die Apotheke des Klägers biete mehr als andere Apotheken. Würden Apotheken allgemein als "Häuser der Gesundheit." bezeichnet, wäre selbstredend auch die vom Kläger gewählte Zusatzbezeichnung nicht irreführend.
Hatte das Berufungsgericht für die das Urteil tragende tatsächliche Feststellung die erforderliche Sachkunde, so durfte es auch die vom Kläger begehrte Erhebung eines Sachverständigengutachtens mit der von ihm gegebenen Begründung ablehnen, ohne gegen seine sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebende Aufklärungspflicht zu verstoßen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt, [...] die Streitwertfestsetzung [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.