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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.2003, Az.: BVerwG 1 B 231.03; 1 C 26.03

Voraussetzungen für das Vorliegen einer den internationalen Terrorismus unterstützenden Vereinigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.2003
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 231.03; 1 C 26.03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 36199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 30.10.2002 - AZ: M 28 K 01.3315
VGH Bayern - 27.05.2003 - AZ: 10 B 03.59
nachfolgend
BVerwG - 15.03.2005 - AZ: BVerwG 1 C 26.03

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2003
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz - Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Mai 2003 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG (Unterstützung einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) geben.

3

Auf die weiteren Rügen kommt es danach nicht an.

4

Rechtsmittelbelehrung:

5

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 26.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Eckertz-Höfer
Hund
Richter