Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.2003, Az.: BVerwG 1 B 231.03; 1 C 26.03
Voraussetzungen für das Vorliegen einer den internationalen Terrorismus unterstützenden Vereinigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 231.03; 1 C 26.03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 36199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 30.10.2002 - AZ: M 28 K 01.3315
- VGH Bayern - 27.05.2003 - AZ: 10 B 03.59
- nachfolgend
- BVerwG - 15.03.2005 - AZ: BVerwG 1 C 26.03
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alt. AuslG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2003
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz - Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Mai 2003 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG (Unterstützung einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) geben.
Auf die weiteren Rügen kommt es danach nicht an.
Rechtsmittelbelehrung:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 26.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Hund
Richter