Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1965, Az.: BVerwG IV B 22.65
Rechtswirkungen der Außerkraftsetzung einer Baugenehmigung; Verpflichtung zur Beseitigung eines unfertigen Bauwerks; Übereinstimmung irrevisiblen Landesrechts mit Bundesrecht; Inhalt einer Baugenehmigung; Beachtung der Eigentumsgarantie im Baurecht; Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Baurecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 22.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 13317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 22.05.1963 - AZ: I 548/62
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- Art. 20 Abs. 3 Württembergische LBO
Fundstellen
- BaWüVBl 1965, 121
- BayVBl 1965, 382
- BlgBW 1966, 38
- DVBl 1965, 619 (amtl. Leitsatz)
- Grundeigentum 1965, 531
- MDR 1965, 605 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1965, 1195-1196 (Volltext mit amtl. LS) "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit"
- VerwPrax 1965, 190
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Eine Bauordnung (hier die Württembergische Bauordnung), die einräumt, daß eine Baugenehmigung außer Wirkung gesetzt werden kann falls sie innerhalb einer bestimmten Frist nicht ausgenutzt wird, steht mit Sinn und Zweck einer Baugenehmigung und damit mit der Grundauffassung des Baurechts im Einklang und verstößt nicht gegen Art. 14 GG.
- 2)
Die Anordnung, den rechtswidrigen Zustand einer Sache zu beseitigen, den ihr Eigentümer oder dessen Rechtsvorgänger herbeigeführt hat, ist keine entschädigungspflichtige Enteignung.
- 3)
Die völlige Beseitigung eines unfertigen Bauwerks zu fordern, um eine erhebliche Verunstaltung einer reizvollen Landschaft zu beheben, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz
und
die Bundesrichter Oswald und Klein
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Mai 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Landratsamt ... erteilte am 4. Oktober 1954 einem Forstangestellten die Baugenehmigung zur Errichtung eines 20 Meter langen, massiven Hühnerhauses mit Ziegeldach. Dieser baute die Umfassungsmauern zum Teil höher als genehmigt, vollendete den Bau aber nicht, sondern veräußerte das Grundstück. Die Erwerberin begann, den unfertigen Rohbau erweiternd zu einem Landhaus um- und auszubauen und legte statt des Ziegeldachs eine talwärts vorspringende Stahlbetondecke darauf. Der Beklagte lehnte mit Verfügung vom 18. April 1956 die Genehmigung für den Ausbau ab, gestattete nur die Fertigstellung des bereits bauaufsichtlich genehmigten Hühnerstalls und verlangte den Abbruch der ungenehmigten Bauteile. Der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen wies durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 2. April 1958 die Rechtsbeschwerde der damaligen Eigentümerin ab. Ein Abbruch erfolgte jedoch nicht; das Bauwerk blieb unvollendet stehen. Im Jahre 1958 erwarb die Klägerin das Grundstück. Sie baute nicht weiter, erklärte vielmehr, das Gebäude nicht fertigstellen zu wollen. Am 4. Juli 1960 setzte der Beklagte die Baugenehmigung vom 4. Oktober 1954 außer Wirkung und gab der Klägerin auf, die bis dahin erstellten Gebäudeteile des Hühnerstalls abzubrechen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hob diese Verfügung auf. Auf die Berufung des Beklagten änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht führt aus:
Da die Arbeiten an dem Bau länger als zwei Jahre stillgelegen hätten, sei die Behörde nach der Württembergischen Bauordnung befugt gewesen, die Baugenehmigung außer Wirkung zu setzen, zumal es feststehe, daß das Hühnerhaus nicht mehr gebaut werden solle. Die Behörde habe nach der Bauordnung auch die zur Herbeiführung eines geordneten Zustandes nötigen Anordnungen erteilen dürfen. Die angefochtene Verfügung verlange nur noch den Abbruch der bereits erstellten Teile des zuvor genehmigten Hühnerstalls, betreffe aber nicht mehr die ungenehmigten Teile dieses Bauwerks (Erhöhung der Mauer, vorspringende Betondecke, talwärtige Erweiterung des Gebäudes), zu deren Entfernung die Klägerin bereits auf Grund der rechtskräftig, bestätigten Verfügung vom 18. April 1956 verpflichtet sei. Die Verfügung vom 18. April 1956 sei zwar gegen die Voreigentümerin ergangen, wirke aber gegen die Klägerin ohne Rücksicht darauf fort, ob ihr die Rechtswidrigkeit dieser Bauteile beim Erwerb des Grundstücks bekannt gewesen sei. Zu prüfen sei daher nur, ob der Abbruch der im Rahmen der früheren Baugenehmigung hergestellten Bauteile, nämlich der Grundmauern, nach Entfernung der ungenehmigten Bauteile nötig sei, um einen geordneten Zustand herbeizuführen. Das sei zu bejahen, denn der Verbleib des 20 Meter langen, ruinenartigen Torsos würde die reizvolle Landschaft erheblich verunstalten. Die Anpflanzung von Bäumen als Sichtblenden könne den Zweck nicht erfüllen, da das Bauwerk am Steilhang von höher gelegenen Straßen und Häusern aus voll einzusehen sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat die Klägerin Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eingelegt. Sie trägt vor: Wäre der Hühnerstall fertig gebaut und mit Hühnern besetzt, so wäre der Berghang wesentlich mehr verunstaltet als jetzt nach der Einstellung der Bauarbeit und Anpflanzung schnellwüchsiger, die Sicht verdeckender Bäume. Da der jetzige Zustand als geordnet anzusehen sei, sei die Abtragung des Baues nicht nötig. Nach dem Landesnaturschutzgesetz, das den Vorrang vor der älteren Bauordnung habe, könne die Behörde die Beseitigung ungenutzter Reste von baulichen Anlagen nur bei wesentlicher Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und nur in den Grenzen des Zumutbaren verlangen. Die Abtragung des umstrittenen Bauwerks und die Entfernung der Trümmer würden aber mehr als 10.000 DM kosten; diese Kostenlast sei ihr nicht zuzumuten, zumal sie weder den Bau selbst hergestellt noch beim Erwerb des Grundstücks von der früheren Abbruchsverfügung Kenntnis erlangt habe; vielmehr habe sie für den Baukörper rund 15.000 DM bezahlt und von der Verkäuferin keine Garantie für Freiheit von Lasten und Beschränkungen erhalten. Es sei auch nicht richtig, daß die frühere Abbruchsverfügung gegen sie als gutgläubige Erwerberin fortgelte und daß mit dem Eigentumserwerb alle Pflichten bezüglich des Bauwerks auf sie übergegangen seien. Das jetzige Abbruchsverlangen verletze ferner die Eigentumsgarantie des Artikels 14 des Grundgesetzes - GG -; da es nur auf Gründe des Wohls der Allgemeinheit gestützt sei, sei zumindest eine angemessene Entschädigung erforderlich. Im übrigen sei sie bereit, alles Zumutbare zur Behebung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu tun, etwa den Baukörper noch anstreichen oder beranken zu lassen. Die angefochtene Maßnahme überschreite jedenfalls das zulässige Maß.
II.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, da die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben hat. Auszugehen ist also davon, daß die Landschaft in der Umgebung des streitigen Bauwerks reizvoll ist, daß der lange, ruinenartige Torso sie erheblich verunstalten würde, daß Sichtblenden (Baumbepflanzung) dem nicht abhelfen können, weil das Bauwerk von höher gelegenen Örtlichkeiten aus sichtbar bleibt, sowie daß andere bauliche Möglichkeiten zur Behebung der Verunstaltung nicht ersichtlich sind. Das Angebot der Klägerin, den Gebäudetorso anstreichen oder begrünen zu lassen, sowie die darin liegende Behauptung, daß es außer Abbruch oder Sichtblenden noch weitere Mittel zur Behebung der Verunstaltung des Landschaftsbildes gebe, ist als Tatsachenvortrag für eine Revisions- oder Beschwerdeentscheidung unbeachtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt der sonstige Beschwerdevortrag nicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Die berufungsgerichtliche Entscheidung über das Bestehen und den Inhalt irrevisiblen Rechts ist für die Revisionsinstanz maßgebend (§ 173 VwGO i.V. mit § 562 ZPO). Die Revision ist folglich nicht zuzulassen, wenn die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausschließlich dem Landesrecht angehört (BVerwGE 1, 19).
Ob die Württembergische Bauordnung oder das Landesnaturschutzgesetz gilt, ob die Bauordnung die Außerkraftsetzung einer Baugenehmigung und im Zusammenhang damit Anordnungen zur Herstellung eines geordneten Zustandes rechtfertigt, ob eine unanfechtbare Abbruchsanordnung ohne weiteres auch künftige Grundstückseigentümer ohne Rücksicht auf etwaige "Gutgläubigkeit" zum Abbruch verpflichtet, ob somit hier nicht vom jetzigen, sondern von demjenigen Zustand auszugehen ist, der nach Beseitigung der ungenehmigten Gebäudeteile bestehen würde, und ob dieser Zustand ein geordneter wäre, beurteilt sich nach irrevisiblem Recht. Insoweit sind also die Ansichten des Berufungsgerichts maßgebend.
Dem Revisionsgericht steht nur die Prüfung zu, ob diese berufungsgerichtliche Anwendung des irrevisiblen Rechts gegen Bundesrecht verstößt: Der Beschwerdevortrag berührt Bundesrecht nur insofern, als eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG und - unter dem Ausdruck Unzumutbarkeit - eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsgrundsatz (Artikel 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel geltend gemacht sind.
Die Vorschrift der Bauordnung, daß eine Baugenehmigung außer Wirkung gesetzt werden kann, wenn sie eine bestimmte Zeit lang gar nicht oder nicht voll ausgenutzt ist, verstößt nicht gegen Artikel 14 GG. Obwohl eine Baugenehmigung ein Verwaltungsakt ist, durch den nur das Bestehen eines baurechtlichen Anspruchs festgestellt wird, ist die Erteilung der Baugenehmigung Voraussetzung zur Errichtung eines Gebäudes. Das Eigentum ist also dahin eingeschränkt, daß der behördliche Akt der Erteilung der Baugenehmigung dem Bauen selbst vorauszugehen hat. Die Vorschrift, nicht ohne Baugenehmigung zu bauen, ist als eine Bestimmung des Inhalts des Eigentums im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen. Die Errichtung eines Gebäudes setzt zwar zwangsläufig ein Stadium der Unfertigkeit des Gebäudes voraus. Gleichwohl geht aber der baurechtliche Anspruch, der durch die Baugenehmigung festgestellt wird, nur dahin, ein fertiges Gebäude zu errichten. Nur auf diese Weise ist die vorläufige Sperre, die der Ausübung des Rechtes zu bauen zur Sicherung der öffentlichen Belange bis zur Erteilung der Baugenehmigung gesetzt ist, sinnvoll. Genehmigt wird ein nach den vorgelegten Plänen als endgültig dargestelltes Gebäude. Schon aus diesem Grunde deckt eine Baugenehmigung nicht die Schaffung eines Gebäudetorsos. Soweit eine Bauordnung die Möglichkeit einräumt, eine Baugenehmigung außer Wirkung zu setzen, falls sie über einen bestimmten Zeitraum nicht oder nicht voll ausgenutzt wird, steht dies mit dem Sinn und Zweck der Erteilung einer Baugenehmigung und mit der Grundauffassung des Baurechts im Einklang. Es handelt sich ebenfalls nur um eine sachgerechte und damit zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wie die generelle Sperrung des Rechts zu bauen bis zur Erteilung der Baugenehmigung.
Aus Artikel 14 GG lassen sich ferner keine Bedenken dagegen herleiten, daß das Berufungsgericht das irrevisible Recht dahin ausgelegt hat, die Klägerin sei zur Entfernung der ungenehmigten Bauteile ohne weiteres auf Grund der gegen die Voreigentümerin erlassenen, unanfechtbar gewordenen Abbruchsanordnung vom 18. April 1956 verpflichtet. Die Anordnung, den rechtswidrigen Zustand einer Sache zu beseitigen, den ihr Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger selbst herbeigeführt haben, ist keine entschädigungspflichtige Enteignung.
Mit dem Vortrag über die Unzumutbarkeit beruft sich die Klägerin abgesehen vom Landesnaturschutzgesetz sinngemäß auf das Übermaßverbot, den Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck. Auch insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Klägerin wendet sich gegen die berufungsgerichtliche Auslegung der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 1960 dahin, daß sie nur noch die Entfernung derjenigen Bauteile anordnet, die im Rahmen der Baugenehmigung vom 4. Oktober 1954 hergestellt sind. Hiernach und nach den weiteren für das Revisionsgericht maßgebenden Ausführungen im Berufungsurteil ist bei der gegenwärtigen Entscheidung davon auszugehen, daß die Verpflichtung der Klägerin, die ungenehmigten Bauteile zu entfernen, bereits durch die unanfechtbare Verfügung vom 18. April 1956 begründet ist. - In der somit allein noch umstrittenen weiteren Auflage, auch die ursprünglich genehmigten Bauteile zu entfernen, ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu erblicken. Denn nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist die völlige Beseitigung das einzig taugliche Mittel, um die erhebliche Verunstaltung der reizvollen Landschaft zu beheben, die andernfalls durch die ruinenartigen Mauerreste bestehen bleiben würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Oswald
Klein