Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1962, Az.: IV ZR 101/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 101/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Düsseldorf - 30.01.1962
Prozessführer
des Arbeiters Theodor S., D.-G., A. Str. ...,
Prozessgegner
seine Ehefrau Erna S. geb. B., D.-A., J.-Straße ...,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. Januar 1962 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien haben am ... Oktober 1952 geheiratet. Sie sind deutsche Staatsangehörige, der Kläger ist katholischen, die Beklagte evangelischen Bekenntnisses. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Der Kläger, dessen erste Ehefrau verstorben ist, hat aus jener Ehe einen jetzt etwa 14 Jahre alten Sohn. Der letzte eheliche Verkehr der Parteien hat nach der Behauptung des Klägers im Sommer 1957, nach der der Beklagten am 10. Juli 1960 stattgefunden. Die Parteien haben sich im Sommer 1957 in der ehelichen Wohnung getrennt. Die Beklagte ist Ende 1957 aus dieser ausgezogen und lebt z. Zt. bei ihrem Vater. Nach ihrer Trennung von dem Kläger hat sie eine Heiratsannonce aufgegeben. Der Kläger hat die frühere eheliche Wohnung inzwischen aufgegeben. Er hat mit seinem Sohn aus erster Ehe schräg gegenüber von seiner alten Wohnung im ersten Stock eine Dreizimmerwohnung inne. In demselben Hause wohnen im Erdgeschoß seine verheiratete Schwester mit ihrer Familie sowie die Schwester der Beklagten, die etwa 22 Jahre alte Hildegard B..
Die Beklagte hatte Ende 1957 eine auf §43 Satz 1 EheG gestützte Scheidungsklage gegen den Kläger erhoben, diese aber im zweiten Termin am 4. März 1958 zurückgenommen. Die ebenfalls auf §43 Satz 1 EheG gestützte Widerklage des Klägers hat das Landgericht Duisburg durch Urteil vom 28. April 1959 abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen jene Entscheidung durch Urteil vom 8. Januar 1960 zurückgewiesen.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe seine ernstliche Aufforderung, nach Abweisung der Widerklage die Ehe mit ihm wieder aufzunehmen, keine Folge geleistet. Gleichzeitig habe sie ihn unerlaubter Beziehungen zu ihrer Schwester Hildegard B. bezichtigt. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte sich hierdurch schwere Eheverfehlungen habe zuschulden kommen lassen und daß die Scheidungsklage deshalb gemäß §43 Satz 1 EheG gerechtfertigt sei.
Er hat weiter vorgetragen, daß die Scheidung der Ehe nach der dreijährigen Heimtrennung der Parteien infolge ihrer tiefgreifenden und unheilbaren Zerrüttung auch gemäß §48 Abs. 1 EheG begründet sei. Daß die Beklagte keine innere Bindung an die Ehe mehr habe, ergebe sich aus ihrer Klageerhebung im vorangegangenen Rechtsstreit und daraus, daß sie nach der Trennung der Parteien eine Heiratsannonce aufgegeben habe.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien aus Verschulden der Beklagten zu scheiden, hilfsweise die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Behauptungen des Klägers bestritten und ausgeführt, daß der Kläger sie nur zum Schein zur Wiederherstellung der Ehe aufgefordert habe. Er könne ihr wegen der im Hause des Klägers lebenden Verwandten, die feindlich gegen sie eingestellt seien, auch nicht zumuten, mit ihm in seiner jetzigen Wohnung zusammen zu wohnen. Im Vorprozeß habe sie die Scheidungsklage nur auf Drängen des Klägers erhoben und auch die Heiratsannonce im Jahre 1957 nur auf Veranlassung des Klägers aufgegeben. Das Angebot auf die Heiratsannonce habe sie auch nicht beantwortet. Den von ihr verfaßten Antwortbrief habe sie nicht abgesandt, sondern ihn so hingelegt, daß der Kläger ihn gefunden habe.
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien gemäß §48 Abs. 1 EheG geschieden.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise den Kläger für schuldig an der Scheidung zu erklären. Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat beschlossen, durch Vernehmung der Parteien Beweis darüber zu erheben, ob die Anregung zu dem vorangegangenen Ehescheidungsrechtsstreit vom Kläger ausgegangen sei, und ob die Beklagte die Heiratsannonce im Jahre 1957 nur auf Drängen des Klägers wider Willen aufgegeben habe, ob sie die Absicht gehabt habe, den Kläger eifersüchtig zu machen, und ob sie den Antwortbrief auf das auf Grund der Annonce eingegangene Schreiben nur geschrieben habe, um ihn dem Kläger in die Hand zu spielen. In der Niederschrift über die zur Aufnahme dieses Beweises bestimmte Verhandlung vom 9. Januar 1962 heißt es: "Die Parteien wurden zur Sache gehört."
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das am 30. Januar 1962 verkündete Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben, daß ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist und daß der Kläger diese Zerrüttung mindestens überwiegend verschuldet hat. Mit Rücksicht auf den Widerspruch der Beklagten hat es die Scheidungsklage abgewiesen, da nicht erwiesen sei, daß die Beklagte sich nicht mehr an ihre Ehe gebunden fühle und auch nicht bereit sei, die Ehe fortzusetzen.
Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht gegen §§160, 161, 313 ZPO verstoßen hat, da es die Aussagen der zu Beweiszwecken vernommenen Parteien weder in der Sitzungsniederschrift noch im Berufungsurteil wiedergegeben hat. Die Parteien sollten u.a. darüber vernommen werden, welche Umstände die Beklagte im Jahre 1957 veranlaßt hatten, eine Heiratsannonce aufzugeben, wie sie sich auf das ihr zugegangene Schreiben des Heiratsinteressenten verhalten habe und was sie veranlaßt habe, im Vorprozeß auf Scheidung der Ehe zu klagen. Diese Tatsachen waren erheblich, um feststellen zu können, ob die Beklagte sich noch an ihre Ehe gebunden fühle. Wenn sie aus freien Stücken die Ehescheidungsklage erhoben und die Heiratsannonce aufgegeben haben sollte, und wenn sie gar dann noch mit dem Heiratsinteressenten in Verbindung getreten ist, könnte das ein wesentliches Anzeichen dafür sein, daß auch sie sich nicht mehr an ihre Ehe gebunden fühlt.
Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nur ausgeführt, die Vernehmung der Parteien in der mündlichen Verhandlung habe keine Aufklärung darüber gebracht, ob die Beklagte, wie sie behauptet, auf Ehescheidung allein auf Veranlassung des Klägers geklagt habe. Es hat weiter ausgeführt, ebensowenig könne daraus auf eine mangelnde innere Bindung der Beklagten an die Ehe geschlossen werden, daß sie im Zusammenhang mit jener Scheidungsklage eine Heiratsannonce aufgegeben und auf eine Zuschrift ein Antwortschreiben verfaßt habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob dies nur geschehen sei, um den Kläger eifersüchtig zu machen, wie die Beklagte jetzt behauptet, und es möge auf sich beruhen, ob sie über Deckanschriften mit Heiratsinteressenten korrespondiert habe, wie der Kläger noch vortrage. Jedenfalls habe es die Beklagte, wie nichts anderes bewiesen sei, darauf zu keiner ernsthaften auf eine andere eheliche Bindung hinzielende Beziehung mit einem anderen Manne kommen lassen. Die Heiratsannonce und die etwaige daran anknüpfende Korrespondenz könnten, abgesehen von dem von der Beklagten behaupteten Motiv, sehr wohl auch einer augenblicklichen Verärgerung und Verstimmung zuzuschreiben sein, ohne daß daraus schon auf den Mangel einer inneren Bindung an die eheliche Gemeinschaft geschlossen werden könnte. Im übrigen gehe es auch nicht an, ohne weiteres aus in der Vergangenheit liegenden Verhaltensweisen der Beklagten die allein nach dem jetzigen Zeitpunkt zu beurteilende Frage der inneren Bindung an die Ehe zu beantworten. Es sei auch nicht erwiesen, daß die Beklagte keine zumutbare Bereitschaft zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft mehr habe. Sie habe bei ihrer Vernehmung vor dem Senat eindeutig erklärt, daß sie an der Ehe festhälte.
Damit hat das Berufungsgericht den §§160, 161, 313 ZPO nicht genügt. Wenn es auch nicht notwendig war, die Aussagen der Parteien in der Sitzungsniederschrift festzuhalten, hätten sie doch in ihren wesentlichen Teilen im angefochtenen Urteil, und zwar möglichst in dessen Tatbestand, getrennt von den Entscheidungsgründen, wiedergegeben werden müssen. Nur dann wäre das Revisionsgericht in der Lage gewesen, zu prüfen, ob das Berufungsgericht bei der Anwendung des §48 Abs. 2 letzter Halbsatz EheG von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und ob es bei der ihm obliegenden Tatsachenfeststellung nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Wegen dieses Verfahrensmangels muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß auf die weiter von der Revision vorgetragenen Rügen einzugehen ist.