§ 49 ASOG Bln - Errichtungsanordnung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) 1Für jedes bei der Polizei nach diesem Gesetz geführte automatisierte Dateisystem über personenbezogene Daten ist jeweils eine Errichtungsanordnung zu erlassen. 2Diese hat folgende Festlegungen zu enthalten:
- 1.
Bezeichnung des Dateisystems,
- 2.
- 3.
Prüffristen nach § 48 Absatz 5 Satz 1,
- 4.
Art der Datenverarbeitung sowie
- 5.
Angaben über die Verfahren zur Übermittlung, zur Prüfung der Fristen und zur Auskunftserteilung.
3Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.
(2) Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle des Verfahrensverzeichnisses nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 56 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes.
(3) 1Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere durch Ausführungsvorschriften. 2Die Polizei übersendet die Errichtungsanordnung der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zur Kenntnis.
(4) 1Die Speicherung personenbezogener Daten in automatisiert geführten Dateisystemen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 2Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateisysteme ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.