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Bundesfinanzhof
Urt. v. 20.07.1962, Az.: IV 12/60 U

Behandlung von Betriebsausgaben, die sich auf eine Erfindung beziehen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
20.07.1962
Aktenzeichen
IV 12/60 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 76, 4 - 8
  • BStBl III 1963, 3
  • DB 1962, 1628-1629 (Volltext)
  • DStR 1962, 153 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, in welcher Weise Betriebsausgaben, die sich auf eine Erfindung beziehen, für die die Gewährung der Begünstigung des § 4 Ziff. 3 der Erfinder-Verordnung beantragt wird, im Hinblick auf die Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung dieser Ausgaben nach § 3 Ziff. 2 der Erfinder-Verordnung buchmäßig zu behandeln sind.

Zusammenfassung

Zur Frage, in welcher Weise Betriebsausgaben, die sich auf eine Erfindung beziehen, für die die Gewährung der Begünstigung des§4 Ziff. 3 der Erfinder-Verordnung beantragt wird, im Hinblick auf die Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung dieser Ausgaben nach §3 Ziff. 2 der Erfinder-Verordnung buchmäßig zu behandeln sind.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Bf., der in den Jahren 1953 und 1954 Lizenzgebühren vereinnahmt hat und insoweit die Steuerbegünstigung nach § 4 Ziff. 3 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951 (BGBl 1951 I S. 387, BStBl 1951 I S. 181) beansprucht, die Voraussetzung des § 3 Ziff. 2 der Verordnung - gesonderte Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die sich auf die Versuche und Erfindungen beziehen - erfüllt hat.

2

Der Bf. ist Bauingenieur. Er führt in seinem Ingenieurbüro statische Berechnungen für Baufirmen durch und handelt außerdem mit Baustoffen. Der Bf. hat unter anderem ein Verfahren zum Aufbau einer Schalung zur Herstellung bestimmter Bauteile erfunden, das patentiert worden ist. Die Erfindung ist als volkswirtschaftlich wertvoll anerkannt worden. Aus der Vergabe dieser Erfindung hat er 1953 und 1954 Einkünfte erzielt.

3

Bei einer im Jahre 1957 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, der Bf. habe zwar die Einnahmen getrennt nach Großhandel und Lizenzeinnahmen gebucht, die Ausgaben seien jedoch in der Buchführung und in der Verlust- und Gewinnrechnung nicht getrennt worden. Wenn auch die Ausgaben, z.B. allgemeine Unkosten, Spesen, Reisekosten usw., teilweise nur im Schätzungswege zu ermitteln gewesen seien, hätten diese gesondert von den auf den Großhandel entfallenden Ausgaben ausgewiesen werden müssen.

4

Der Bf. wandte hiergegen ein, zwischen den Betriebsausgaben und der Erfindertätigkeit bestehe größtenteils nur ein mittelbarer Zusammenhang. Er sei damit einverstanden, daß die Betriebsausgaben, soweit sie nicht zwingend zu den Einnahmen aus der Handelstätigkeit gehörten (z.B. Wareneinkauf, Fracht usw.), nach dem Verhältnis der Einnahmen aus der freien Erfindertätigkeit zu den übrigen Einnahmen aufgeteilt würden. Mit einer entsprechenden Änderung der auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Berichtigungsveranlagungen erklärte sich der Bf. einverstanden.

5

Nach weiterer Erörterung der streitigen Frage folgte das Finanzamt und - nach erfolglosem Einspruch - auch das Finanzgericht der Meinung des Prüfers. Das Finanzgericht führte nach Einsichtnahme in die Aufzeichnungen des Bf. zur Begründung der Versagung der Steuerbegünstigung aus: Das Finanzamt halte es zwar entgegen dem Wortlaut des § 3 Ziff. 2 der Verordnung für unschädlich, wenn der Bf. seine Aufwendungen für Büro-, Personal-, Kraftfahrzeugkosten und Miete anteilig geschätzt habe. Darüber hinaus habe der Bf. aber auch die ausschließlich mit der Erfindertätigkeit zusammenhängenden Ausgaben für Umsatzsteuer, Provision und andere, zahlenmäßig feststellbare Unkosten nicht gesondert aufgezeichnet, obwohl ihn das Finanzamt bereits im Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerveranlagung 1952 ausdrücklich auf § 3 Ziff. 2 der Verordnung hingewiesen habe. So seien die an das Finanzamt entrichteten Umsatzsteuern - bis auf eine Buchung im August 1953 - nicht nach Lizenzeinnahmen und Großhandel getrennt worden. Der Vorschrift des § 3 Ziff. 2 der Verordnung sei auch damit nicht genügt, daß die Einnahmen aus beiden Tätigkeiten in einer Spalte "UST" in den Journalen gesondert gebucht und aus diesem Grunde die auf die Erfindertätigkeit entfallenden Umsatzsteuerbeträge leicht errechenbar seien. Die gesonderte Aufzeichnung der betreffenden Betriebsausgaben sei erforderlich. Selbst wenn man aber bei weiter Auslegung des Begriffes "gesondert aufgezeichnet" die textliche Herausstellung der verschiedenen Erlöse für die Umsatzsteuer noch als ausreichend ansehen wolle, so könne die begehrte Steuerbegünstigung dennoch nicht gewährt werden, weil die bedeutsame Position "Provision" (1953 = 13 356,96 DM und 1954 = 14 591,06 DM) an den Provisionsvertreter X. nicht aufgeteilt worden sei. Der Bf. habe nicht einmal Abrechnungen über die gezahlten Provisionen vorlegen können; für die endgültige Abrechnung sei nach seiner Angabe die nach Jahresschluß aufgestellte Bilanz maßgebend gewesen. Danach seien X. 50 v. H. der Bilanzerlöse gutgebracht worden. Aus den für 1953 und 1954 eingereichten Bilanzen sei nicht zu erkennen, welcher Teil der Provisionen jeweils auf die Erfindertätigkeit und auf den Großhandel entfalle. Im übrigen seien diese Provisionen von Januar bis August 1953 nur unter dem Namen "X." verbucht worden, ohne Hinweis auf ihre Herkunft aus Lizenzeinnahmen oder Großhandel. Im September 1953 erscheine zwar daneben noch eine Buchung "X. ... Lizenz", ab November 1953 heiße es nur noch "X. Lizenz". Diese buchmäßige Behandlung als Lizenz Provision könne indes nicht richtig sein, da nach dem eigenen Vorbringen des Bf. X. nicht nur an den Einkünften aus der freien Erfindertätigkeit, sondern auch an den Handelsgeschäften beteiligt sei. Aus diesem Grunde habe der Bf. sogar eine entsprechende Verteilung der Provisionen auf Erfinder- und Handelstätigkeit vorgeschlagen. Soweit es sich um die Patentgebühren handele, könne man zwar den - durchweg gewählten - Buchungstext "Y. Patentanwalt" für die Patentgebühren als gesonderte Aufzeichnung im Sinne des § 3 Ziff. 2 der Verordnung betrachten. Jedoch sei insoweit zu beanstanden, daß unter dem 12. August 1953 ein Betrag von 18,70 DM, der nach der Gesamtaufstellung der Steuerberaterin offensichtlich zu den Patentgebühren gehöre, nur mit "Dipl.-Ing. Y." festgehalten sei. Aus dieser Buchung sei nicht zu ersehen, daß es sich um Patentgebühren handele.

6

Die Prüfung der Rb., mit der der Bf. erneut geltend macht, daß er nach seiner Ansicht den Erfordernissen des § 3 Ziff. 2 der Verordnung genügt habe, ergibt folgendes:

Entscheidungsgründe

7

Die Gewährung der Steuerbegünstigung des § 4 Ziff. 3 der oben angeführten Verordnung - Erhebung der Einkommensteuer, die anteilig auf den Gewinn aus der Erfindertätigkeit entfällt, nur zur Hälfte - setzt die gesonderte Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die sich auf die Versuche und Erfindungen beziehen, voraus (§ 3 Ziff. 2 der Verordnung). Diese Vorschrift soll gewährleisten, daß in den Fällen, in denen außer der Erfindertätigkeit noch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, oder in denen die Erfindertätigkeit im Rahmen eines gewerblichen Betriebes sich vollzieht, nur die mit der Erfindung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben begünstigt werden. Unzweifelhaft sind hiernach außer den auf die Erfindertätigkeit entfallenden Einnahmen die unmittelbar durch die Erfindertätigkeit veranlaßten Ausgaben aufzuzeichnen. Soweit die durch die letztgenannte Tätigkeit nur mittelbar veranlaßten Aufwendungen in Betracht kommen, wird eine einwandfreie Trennung in der Regel kaum möglich sein. Dem ist durch Verwaltungsanordnungen Rechnung getragen worden, nach denen derartige Ausgaben jährlich geschätzt und den laufend gesondert aufgezeichneten Betriebsausgaben hinzugerechnet werden können (vgl. z.B. die Verfügung der Oberfinanzdirektion Stuttgart S 2209 A vom 23. Juli 1954 in "Der Betrieb" 1954 S. 751). Es sind keine Bedenken zu erheben, wenn bei dieser Schätzung unter Umständen als Anhalt das Verhältnis der Einnahmen aus der freien Erfindertätigkeit zu den übrigen Einnahmen verwendet wird, sofern diese Berechnung nicht zu einem der Sachlage nicht entsprechenden Ergebnis führt. Entscheidend für die Wahl des geeigneten Aufteilungsmaßstabes wird sein müssen, ob und inwieweit die einzelne Betriebsausgabe durch die Erfindertätigkeit oder durch die Tätigkeit zur Erzielung anderer Einkünfte veranlaßt wird. Die insoweit bedeutsamen Umstände wird der Steuerpflichtige darlegen müssen (§ 171 AO).

8

Hiernach ist also zu unterscheiden zwischen den unmittelbar mit der Erfindertätigkeit zusammenhängenden Ausgaben, die laufend gesondert aufzuzeichnen sind, und den durch die angegebene Tätigkeit nur mittelbar veranlaßten Aufwendungen, die im Wege der Schätzung ermittelt und, wie schon bemerkt, den laufend gesondert aufgezeichneten Ausgaben hinzugerechnet werden müssen. Im übrigen muß nach den Umständen des einzelnen Falles entschieden werden, ob der Steuerpflichtige dem Erfordernis des § 3 Ziff. 2 der Verordnung genügt hat.

9

Wendet man die dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich folgendes:

10

Zu den Ausgaben, die mit der Erfindertätigkeit des Bf. unmittelbar zusammenhängen, gehört die auf die Einnahmen der Erfindertätigkeit entfallende Umsatzsteuer. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß der Bf. die Lizenzeinnahmen getrennt von den sonstigen Einnahmen in der Umsatzsteuer-Spalte des Journals verbucht hat. Es mag zweifelhaft sein, ob diese Art der Aufzeichnung, die nach der Meinung des Bf. die Errechnung der auf die Erfindertätigkeit entfallenden Umsatzsteuer ermöglicht, für sich allein der Vorschrift des § 3 Ziff. 2 der Verordnung genügt. Dem Sinn der Verordnung, eine klare Trennung zu ermöglichen, wird es entsprechen, wenn nicht nur die Einnahmen aus der Erfindertätigkeit, sondern auch die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge gesondert aufgezeichnet werden. Im vorliegenden Falle wird man jedoch über die bestehenden Zweifel hinwegsehen können, weil der Bf. nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben jeweils eine Berechnung über die getrennte Ermittlung der Umsatzsteuer nach den verschiedenen Entgelten der Abschrift der zu seinen Akten genommenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen beigefügt hat. Diese Unterlagen, die somit als Teil der Aufzeichnungen des Bf. anzusehen sind, haben nach dem ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Bf. auch dem Prüfer vorgelegen. Die auf die Erfindertätigkeit entfallende Umsatzsteuer konnte also nach den Unterlagen des Bf. ohne Schwierigkeiten und ohne einen nennenswerten Zeitaufwand ermittelt werden.

11

Soweit es sich um die Patentgebühren in Höhe von 18,70 DM handelt, ergibt sich aus der von dem Bf. vorgelegten Fotokopie der betreffenden Journalseite, daß der Bf. der Verbuchung dieses Betrages den Vermerk "P Unk", womit er nach seiner Angabe Patentgebühren gemeint hat, hinzugefügt hat. Damit ist nach der Auffassung des erkennenden Senats hinsichtlich dieser Ausgabe dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung Rechnung getragen worden. Die übrigen als Patentgebühren verbuchten Beträge sind als solche nach den vom Finanzgericht veranlaßten Feststellungen erkennbar.

12

Es bleibt hiernach noch zu prüfen, ob die Art der Verbuchung der Provision "X." unter dem Gesichtspunkt des § 3 Ziff. 2 der Verordnung ausreichend erscheint. Insoweit ist entscheidend, daß X. unstreitig mit seiner Provision nicht nur an den Einkünften aus der Erfindertätigkeit, sondern auch an dem Gewinn aus dem Handelsgeschäft beteiligt war und daß diese Provision nach dem Gesamtreingewinn des Bf. am Schlusse des Jahres berechnet wurde. Demgemäß konnte die Provision "X.", soweit sie auf die Erfindertätigkeit des Bf. entfiel, im Ergebnis nicht anders ermittelt werden als die oben genannten Ausgaben, die nur mittelbar mit der Erfindertätigkeit zusammenhängen. Hinsichtlich dieser Provision war demnach eine laufende, gesonderte Aufzeichnung gemäß § 3 Ziff. 2 der Verordnung nicht möglich. Vielmehr mußte es genügen, wenn insoweit die Trennung der Ausgaben erst nach der Aufstellung der Bilanz durchgeführt wurde. Nach dem Gesamtbild des Falles bestehen keine Bedenken, wenn dies nachträglich geschieht.

13

Da hiernach die angefochtene Entscheidung und die Einspruchsentscheidung den oben dargelegten Grundsätzen nicht entsprechen, waren sie aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen, das nach Prüfung der Einzelangaben des Bf., zu denen das Finanzamt bisher nicht Stellung genommen hat, und unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze die Änderung der Berichtigungsveranlagungen durchzuführen hat.