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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.2012, Az.: 5 StR 469/12

Verwerfung einer Revision bei strafschärfender Berücksichtigung der Verwirklichung von zwei Begehungsweisen der gefährlichen Körperverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.2012
Aktenzeichen
5 StR 469/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 26373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 13.03.2012

Fundstelle

  • NStZ-RR 2015, 166

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar tragen die Feststellungen des Landgerichts im Fall II.2 der Urteilsgründe nicht die Annahme eines hinterlistigen Überfalls nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 224 Rn. 10). Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht, da neben der rechtsfehlerfrei angenommenen Begehungsform der lebensgefährlichen Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) die weitere der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vorliegt und mithin die Verwirklichung von zwei Begehungsweisen der gefährlichen Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt werden durfte. Eines entsprechenden rechtlichen Hinweises an den Angeklagten bedurfte es hier nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 265 Rn. 13), zumal auch der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

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