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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.2008, Az.: BVerwG 10 B 142.07; 10 C 9.08

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache durch das Feststellungsinteresse in Bezug auf die Flüchtlingsanerkennung ; Ausgesetztsein eines Angehörigen der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.2008
Aktenzeichen
BVerwG 10 B 142.07; 10 C 9.08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 12661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 07.03.2006 - AZ: VG A 3 K 10372/05
VGH Baden-Württemberg - 25.06.2007 - AZ: A 2 S 863/06
nachfolgend
BVerwG - 14.07.2009 - AZ: BVerwG 10 C 9.08

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2008
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 25. Juni 2007 insoweit aufgehoben, als sie das Begehren des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betrifft.

Insoweit wird die Revision zugelassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers verworfen.

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als der Verwaltungsgerichtshof die Klage des Klägers hinsichtlich des (Hilfs-)Antrags auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen hat (1.). Im Übrigen (bezüglich des Hauptbegehrens des Klägers auf Aufhebung des Widerrufs seiner Flüchtlingsanerkennung) ist die Beschwerde dagegen unzulässig (2.).

2

1.

Die Beschwerde des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen ein Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. Art. 15 Buchst. c der sog. "Qualifikationsrichtlinie" 2004/83/EG).

3

Auf die weiteren in diesem Zusammenhang von der Beschwerde erhobenen Revisionszulassungsgründe kommt es demnach nicht mehr an.

4

2.

Im Übrigen - bezüglich des Hauptbegehrens des Klägers auf Aufhebung des Widerrufs seiner Flüchtlingsanerkennung - ist die Beschwerde unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

5

Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde insoweit im Wesentlichen auf die Beschwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Beschwerdeverfahren - BVerwG 10 B 129.07 - wegen Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht vorgelegt hat. In diesem Verfahren hat der Senat die Beschwerde durch Beschluss vom 18. Februar 2008 verworfen, weil die Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss nimmt der Senat Bezug. Hieran ist der Senat nicht gehindert, obgleich das Berufungsgericht den Kläger, anders als im dortigen Verfahren, nicht auf eine inländische Fluchtalternative im Nordirak verwiesen hat. Die Ausführungen des Senats haben auch unabhängig von diesem Aspekt Bestand.

6

3.

Soweit die Beschwerde verworfen wird, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Im Übrigen - hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Prof. Dr. Dörig
Richter
Fricke