Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.05.1971, Az.: 1 AZR 305/70
Sechswochenzeitraum; Lohnzahlung; Arbeitsschicht; Lohnfortzahlung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.05.1971
- Aktenzeichen
- 1 AZR 305/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 24.07.1970 - 2 Sa 402/70
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 LohnFG
- § 616 Abs. 2 BGB
- § 63 HGB
- § 133c GewO
- § 73 Abs. 1 ArbGG
- § 293 ZPO
Fundstellen
- BAGE 23, 340 - 343
- DB 1971, 1482-1483 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1971, 924 (Volltext mit red. LS)
- MDR 1971, 874 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Berechnung des Sechswochenzeitraums, während dessen der Arbeitgeber nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG den Lohn weiterzahlen muß, wird, wenn der Arbeiter während der Arbeitsschicht erkrankt, der angebrochene Tag nicht mitberechnet.
2. Erkrankt ein Arbeiter im Laufe der Arbeitsschicht, schließt sich die Lohnfortzahlung gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG, wie die Gehaltszahlung beim Angestellten, nahtlos an die Lohnzahlung für geleistete Arbeit an. Der Arbeiter erhält für die verbleibende Zeit des Arbeitstages ebenfalls noch Arbeitsentgelt.