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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.05.1971, Az.: 1 AZR 305/70

Sechswochenzeitraum; Lohnzahlung; Arbeitsschicht; Lohnfortzahlung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.05.1971
Aktenzeichen
1 AZR 305/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 24.07.1970 - 2 Sa 402/70

Fundstellen

  • BAGE 23, 340 - 343
  • DB 1971, 1482-1483 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1971, 924 (Volltext mit red. LS)
  • MDR 1971, 874 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Berechnung des Sechswochenzeitraums, während dessen der Arbeitgeber nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG den Lohn weiterzahlen muß, wird, wenn der Arbeiter während der Arbeitsschicht erkrankt, der angebrochene Tag nicht mitberechnet.

2. Erkrankt ein Arbeiter im Laufe der Arbeitsschicht, schließt sich die Lohnfortzahlung gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG, wie die Gehaltszahlung beim Angestellten, nahtlos an die Lohnzahlung für geleistete Arbeit an. Der Arbeiter erhält für die verbleibende Zeit des Arbeitstages ebenfalls noch Arbeitsentgelt.