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§ 47 BremSchulG - Arten der Ordnungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

(1) Erfordert das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers nach Maßgabe ihrer oder seiner Einsichtsfähigkeit eine Ordnungsmaßnahme, so kommt Folgendes in Betracht:

  1. 1.

    Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler oder die Schülerin das eigene Fehlverhalten erkennen zulassen;

  2. 2.

    Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht bis zu höchstens einer Woche;

  3. 3.

    Ausschluss von Klassen- oder Schulveranstaltungen;

  4. 4.

    Erteilung eines schriftlichen Verweises;

  5. 5.

    Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe;

  6. 6.

    Überweisung in eine andere Schule.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden. Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 setzt voraus, dass ihr nach wiederholtem Fehlverhalten und Erteilung eines schriftlichen Verweises eine schriftliche individuelle Verhaltensvereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler, in der Primarstufe und der Sekundarstufe I auch ihren oder seinen Erziehungsberechtigten, und der Schule vorausgegangen ist, in der die wechselseitigen Pflichten vereinbart werden (Androhung der Überweisung in eine andere Schule). In der Sekundarstufe II sind die Erziehungsberechtigten über die abgeschlossene Verhaltensvereinbarung zu informieren; § 6a bleibt unberührt. Wird in der Sekundarstufe II in dieser Verhaltensvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen, kann bei einem erheblichen Verstoß der Schülerin oder des Schülers gegen ihre oder seine Pflichten aus dieser Vereinbarung die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 durch die Schulleitung ausgesprochen werden, sofern die Schule ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung eingehalten hat. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Schule die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 im vom Verordnungsgeber nach Absatz 5 festgelegten regulären Verfahren ausgesprochen werden.

(3) Ordnungsmaßnahmen können mit Auflagen verbunden werden und müssen besonders pädagogisch begleitet werden. In besonderen Fällen kann das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum hinzugezogen werden.

(4) Bevor eine Ordnungsmaßnahme erlassen wird, ist dem Schüler oder der Schülerin Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Vor schwereren Maßnahmen soll den Erziehungsberechtigten diese Gelegenheit ebenfalls gegeben werden, in Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 ist sie ihnen zu geben. Die zur Entscheidung befugte Stelle hat die Erziehungsberechtigten und den Schüler oder die Schülerin unverzüglich von einer getroffenen Ordnungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis zu setzen. In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann dies auch mündlich geschehen.

(5) Das Nähere über das Verfahren zu den Maßnahmen nach Absatz 1, über die Anforderungen an die Verhaltensvereinbarung nach Absatz 2 sowie über vorläufige Maßnahmen, die in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 aus Gründen des § 46 Absatz 1 bis zur endgültigen Entscheidung erforderlich sind, regelt eine Rechtsverordnung.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.